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Amtsgericht Bonn, 18 C 14/96

Datum:
27.06.1996
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 14/96
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:1996:0627.18C14.96.00
 
Schlagworte:
Reisevertrag; Mangel; Minderung; Vorverlegung Flug; Turbulenzen auf Flug; Anblick einer Baustelle
Normen:
BGB §§ 651a, 651c, 651d
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Die Vorverlegung des Hinflugs im Rahmen einer Pauschalflugreise um fünf Stunden begründet keinen Mangel. Turbulenzen während der Flugbeförderung begründen jedenfalls dann keinen Mangel, wenn sie nicht zu physischen Beeinträchtigungen der Reisenden führen. Der bloße Anblick einer ca. 300m entfernten Baustelle ist jedenfalls in Pauschalreisegebieten nicht als Mangel zu werten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %    des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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