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In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.95
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 797,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die KLägerin zu
80 % die Beklagten aLs GesamtschuLdner zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.07.1993 auf der BAB 565 in C ereignet hat.
3Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge X mit dem Pkw der Klägerin die BAB 565 aus Richtung Bonn kommend in Fahrtrichtung Koblenz. Vor dem Sohn der Klägerin fuhr ein Opel-Vectra. Im Zuge eines plötzlich notwendig werdenden Bremsmanövers fuhr der Zeuge X auf den vor ihm fahrenden Vectra auf. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, sodann auf das Fahrzeug der Klägerin auf.
4Die Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
5Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich
6beschädigt.
7Die Klägerin begehrt Schadensersatz wie folgt:
81. Reparaturkosten |
5.973,70 |
DM |
2. Gutachterkosten |
480,70 |
DM |
3. Nutzungsausfallentschädigung 20 Tage a 35,00 DM |
700,00 |
DM |
4. Kostenpauschale |
50,00 |
DM |
5. Taxikosten |
25,00 |
DM |
6. Abschleppkosten |
178,37 |
DM |
7. Gesamtschaden:
107.407,77 DM
11Davon 70 % ergibt DM 5.185,44 DM. Auf diese Summe hat die Beklagte zu 3) vorprozessual DM 1.099,49 gezahlt.
12Die Beklagten haben nach einem von ihnen eingeholten Gutachten wie folgt abgerechnet:
13- 4 -
Wiederbeschaffungswert: |
6.250,00 |
DM |
Restwert: |
1.500,00 |
DM |
Frontschaden: |
4.750,00 |
DM |
Heckschaden: (Reparaturkosten) |
7.500,00 |
DM |
Wiederbeschaffungswert: |
1.500,00 |
DM |
Restwert davon |
450,00 |
DM |
Heckschaden: |
1.050,00 |
DM |
Ausgehend von diesem Wert haben |
die Beklagten davon |
70 % sowie |
70 % der geltendgemachten Gutachterkosten sowie einer Unkostenpauschale von 40,00 DM mithin die Summe von 1.099,49 DM ausgeglichen.
16Die Klägerin behauptet, entgegen den Feststellungen in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten habe sie den Pkw preiswerter für insgesamt 5.973,70 DM reparieren lassen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 4.085,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Geltendmachung von Nutzungsausfall, die Höhe der geltendgemachten Unkosten
angegeben, so daß das Gericht von einer Untergrenze von vier Tagen a 35,00 DM ausgeht.
23Es ergibt sich vorliegend sodann folgende Berechnung:
24_......
abzüglich Restwert nach Heckanstoß 450,00 DM Schaden 2.050,00 DM
26Gutachterkosten 480,70 DM
27Kostenpauschale 40,00 DM
28Nutzungsausfallentschädigung 4 X 35,00 DM 140,00 DM
29Gesamtschaden 2.710,70 DM
30davon 70 % 1.897,00 DM
31abzüglich vorprozessual geleisteter 1.099,49 DM Restschaden: 797,51 DM
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11,
33- 711, 713 ZPO.