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1.) Die am 7. Oktober 1991 vor dem Standesbeamten in F/ Türkei unter Heiratsregister-Nr. ###### geschlossene
Ehe der Parteien wird geschieden.
2.) Von dem Konto Nr. ## ### ### D ### des Antragstellers bei der LVA Rheinprovinz werden auf ein bei der LVA Rheinprovinz für die Antragsgegnerin zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
89,15 DM, bezogen auf den 30. November 1994, übertragen.
3.) Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
4.) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
3Die Parteien haben, wie im Urteilstenor angegeben, die Ehe miteinander geschlossen.
4Sie besitzen beide die türkische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
5Der Antragsteller lebt seit 1982 in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist am 10.10.1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie hat zunächst bis 1.12.1992 im Zimmer des An tragstellers gelebt und ist am 1.12.1993 zu ihren Eltern ge zogen.
6Der Antragsteller behauptet, er sei bereits im Februar 1993 in das Zimmer seines Bruders gezogen und lebe seit dieser Zeit von der Antragsgegnerin getrennt. Er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft seither mit der Antragsgegnerin nicht wieder herstellen, weil er sich innerlich völlig von ihr abge wandt habe. Er habe nach der Eheschliessung erfahren, dass sie ihn nur geheiratet habe, um nach Deutschland kommen und hier bleiben zu können.
7Die Antragsgegnerin habe bei der Trennung eine Vereinbarung von ihm unterzeichnen lassen, in der festgestellt wurde, dass sie sich nicht verstehen und die Ehe nach 4 Jahren, wenn die Antragsgegnerin die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung be kommen habe, geschieden werden solle.
8Der Antragsteller beantragt,
9die am 7.10.1991 in F/Türkei unter Heiratsregister-Nr. ###### geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzuweisen und für den Fall der Scheidung, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
12Sie behauptet, seit Oktober 1994 von dem Antragsteller ge trennt zu leben. Damals sei sie zu ihren Eltern gezogen. Ihr
13Mann sei von seiner Mutter beeinflusst worden. Sie habe ihren Mann aus Liebe geheiratet und wolle die Ehe fortsetzen.
14Die Parteien wurden gemäss § 613 ZPO persönlich angehört.
15Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.5.1995 Bezug genommen.
16Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist begründet.
19Die Ehe ist gemäss Artikel 134 Abs. 1 des Türkischen Bürger lichen Gesetzbuches in der Fassung vom 4.5.1988 zu scheiden, weil sie so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.
20Die Parteien leben unstreitig mindestens ein Jahr getrennt und stehen sich in ihren gegenseitigen Vorwürfen über Täuschungen und Unwahrheiten so unversöhnlich gegenüber, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensemeinschaft nicht ge rechnet werden und eine solche den Parteien auch nicht zuge mutet weren kann, auch wenn die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie nicht geschieden werden will. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr Klageabweisungsantrag als Einspruch gemäss Artikel 134 Abs. 2 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten ist, weil dieser Einspruch einen Mißbrauch des Ein spruchsrechts darstellen würde,· nachdem die Parteien nur knapp
211 ½ Jahre tatsächlich zusammengelebt haben und seit fast 2
22Jahren tatsächlich getrennt leben. Es besteht auch hinsicht lich der Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass die Ehe geschieden werden konnte.
23Die Antragsgegnerin hat keinerlei Anwartschaften in einer ge setzlichen Rentenversicherung (BfA/LVA) erworben.
25Der Ausgleich dieser Anwartschaften vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB: Vom Konto des Antragstellers sind auf ein Rentenkonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Differenz beider Anwartschaften, nämlich in Höhe von 89,15 DM zu übertragen.
26Die Vorschriften des § 1587 b Abs. 4 und 5 BGB über die Wirt schaftlichkeit und den Höchstbetrag sind beachtet.
27Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB ist anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
28III . Kosten