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Amtsgericht Bonn, 15 C 29/95

Datum:
17.10.1995
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 29/95
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:1995:1017.15C29.95.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeldforderung eines Fahrgastes bei Sturz in einem Bus
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

 
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