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Amtsgericht Bonn, 11 C 36/92

Datum:
01.04.1992
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 36/92
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:1992:0401.11C36.92.00
 
Schlagworte:
Blockade, Straßenbahn, Busersatzverkehr
Normen:
BGB § 823
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 253,65 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1989 zu zahlen; im  übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und  die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in vollem Umfange; im  übrigen werden die Kosten des Rechtsstreites den Beklagten zu 1) und   3) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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