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Das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 bleibt aufrechterhalten. Die weitere Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend.
3Der Kläger ist Bildhauer und Künstler. Im Jahr 2010 hat er für die F die sogenannte Flüsterbrücke entworfen, welche am Q in E installiert worden ist. Sie besteht aus zwei an den gegenüberliegenden Ufern angebrachten orangefarbenen Schalen, sog. Klöpperböden. Der Abstand zwischen den Klöpperböden beträgt 59 m, sie durchmessenden jeweils 3 m, sind 3 cm dick und 2570 kg schwer. Sie wurden zur Befestigung auf Stützfüße und Standplatten geschweißt. Die Flüsterbrücke macht eine Kommunikation – auch bei leisem Sprechen – über eine Distanz hinweg möglich und soll nicht sicht-, sondern hörbar sein (vgl. LiBi Flüsterbrücke Dortmund Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2024, Bl. 100 -104, 138 d. A.).
4Die Beklagte lies durch die Streitverkündete in der Folgezeit in ihrem Stadtgebiet in B ebenfalls zwei einander zugewandte Schalenkörper in gelber Farbe errichten (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.04.2024, Bl. 75 d.A.), welche sie ebenfalls als Flüsterbrücke bezeichnet. Die Schalenkörper stehen sich ebenfalls auf zwei Uferseiten gegenüber.
5Der Kläger behauptet, er haben den Namen Flüsterbrücke erfunden. Die Beklagte habe das Werk schlicht kopiert. Es handle sich bei der Brücke um ein Unikat. Er habe zwei Tankdeckel zweckentfremdet und auf einen Betonsockel stellen lassen. Die Beklagte habe die Tankdeckel in identischer Form und Größe nachbauen lassen.
6Der Kläger ist der Ansicht, er könne nach § 98 UrhG die Vernichtung des Objekts der Beklagten verlangen. Bei der Flüsterbrücke handele es sich nicht um ein Bauwerk, sondern um „eine Art Skulptur“ und um ein Kunstwerk. Die Installation sei wegen ihrer Einbettung in den Fluss Emscher schutzfähig und verdeutliche den Grad der persönlichen Schöpfung. Die allgemeine Verkehrsanschauung betrachte das Werk als Kunstwerk, so die Kooperationsvereinbarung, die er mit der F geschlossen habe (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2024, Bl. 163 ff. d. eAkte).
7Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, „die Flüsterbrücke“ im Natur-Erlebnisraum
8zu beseitigen und zu vernichten.
10Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 keinen Antrag stellte hat, hat die Kammer am selben Tag ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses wurde dem Klägervertreter am 27.05.2024 zugestellt. Hiergegen hat er am 07.06.2024 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr,
111. das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, „die Flüsterbrücke“ im Natur-Erlebnisraum
12zu beseitigen und zu vernichten;
142. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungswidrigkeit bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die „Flüsterbrücke“ zu vervielfältigen, insbesondere, wenn dies geschieht wie im Arnsberger-Naturerlebnisraum:
15Die Beklagte beantragt,
17das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 aufrechtzuerhalten und die Klage auch in Bezug auf die Klageerweiterung abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, die Brücke sei nicht 1 zu 1 übernommen worden. Die Parabolspiegel der Beklagten wichen sowohl in Größe, Entfernung und Farbe voneinander ab und führten zu einem abweichenden Gesamteindruck. Sie bestreitet, dass der Kläger den Begriff Flüsterbrücke erfunden habe. Es bestünde – bezogen auf die Klageerweiterung – keine Widerholungsgefahr.
19Die Beklagte ist der Ansicht, das streitgegenständliche Objekt unterliege als Bauwerk nach § 98 Abs. 5 UrhG nicht der Vernichtung. Die Flüsterbrücke des Klägers sei darüber hinaus auch nicht urheberrechtlich schutzfähig, weil ihre Anordnung durch physikalische Gesetzmäßigkeiten bestimmt sei. Die Übertragung des Schalls über eine längere Distanz trete nur ein, wenn sich Sprecher und Hörer in den Brennpunkten der aufeinander ausgerichteten Parabolspiegel befänden. Hierdurch seien sowohl Form als auch Anordnung der Spiegel zwingend vorgegeben.
20Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um einen Gebrauchsgegenstand. Der vorgelegte Kooperationsvertrag mache das streitgegenständliche Objekt nicht zu einem Werk. Die Schutzfähigkeit eines Werkes könne auch nicht zwischen zwei Parteien festgelegt werden. Der Kläger habe einen lang bekannten physikalischen Effekt umgesetzt. Dies stelle keine künstlerische Leistung dar.
21Die Klage, die der Kläger ursprünglich an das Landgericht Düsseldorf gerichtet hatte, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16.02.2024 (Bl. 26 d. eAkte) an das Landgericht Bochum verwiesen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 (Bl. 85 ff. d. eAkte), zugestellt am 13.05.2024, hat die Beklagte der Firma G den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
22In Hinblick auf das mündliche Vorbringen der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 und 18.07.2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24I.
25Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Klägers ist zulässig und versetzt den Prozess gem. § 342 BGB in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Insbesondere wurde der Einspruch, welcher am 07.06.2024 bei der Kammer eingegangen ist, binnen der gem. § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eingelegt, da das Versäumnisurteil dem Kläger am 27.05.2024 zugestellt worden ist.
26II.
27Die Klage ist zulässig.
28Das Landgericht Bochum ist örtlich zuständig. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.02.2024 (Bl. 26 d. eAkte) gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend an das Landgericht Bochum verwiesen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum folgt außerdem aus § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz.
29Soweit der Kläger die Klage als „Teilklage“ bezeichnet und sich noch offen behält, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in einem späteren Prozess geltend zu machen, bestehen keine Bedenken bezüglich der Bestimmtheit der Klage, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch von den hier vorliegend geltend gemachten Ansprüchen klar abgrenzbar ist.
30III.
31Die Klage ist jedoch unbegründet.
321.
33Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vernichtung der Flüsterbrücke aus § 98 Abs. 1 UrhG zu.
34a.
35Die streitbefangene Flüsterbrücke genießt keinen Schutz als Werk der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
36aa.
37Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20, GRUR-RS 2022, 9030, Rz. 27 ff. - Porsche 911). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug).
38Das Vorhandensein einer Schöpfung, von Individualität und Originalität lässt sich nicht allein aus den objektiven Eigenschaften des jeweiligen Werkes herleiten. Vielmehr sind diese Merkmale anhand ihrer Relation zum konkreten Schaffensprozess zu betrachten. Die Werk-Schöpfer-Beziehung kann weder aus einer einseitigen Betrachtung der Person des Urhebers heraus noch durch Analyse seines Werkes allein adäquat erfasst werden. Maßgeblich ist vielmehr, nach welchen Regeln der Urheber eines bestimmten Werkes gearbeitet hat, wohingegen keine Rolle spielt, ob er sich dessen bewusst war. Erst dann, wenn keine bestehenden Regeln vorgeben, wie der Erschaffer eines Produkts auf einem bestimmten Gebiet dieses zu fertigen hat - etwa anhand von erlernten Verarbeitungstechniken und Formgestaltungsregeln - bestehen keine Gestaltungsspielräume mehr, mit der Folge, dass die Entfaltung von Individualität dann nicht mehr möglich ist, selbst wenn ein handwerklich in Perfektion gefertigtes Produkt neu und eigenartig ist, also durchaus Designschutz beanspruchen könnte. Die rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung trägt nicht den Stempel der Individualität, mag sie auch noch so solide und fachmännisch erbracht sein (Leistner, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 53). Der Hersteller muss den bestehenden Gestaltungsspielraum indes auch durch eigene kreative Entscheidungen ausfüllen, um zum Urheber zu werden (BGH, GRUR 2014, 175, Rn. 41 - Geburtstagszug). Dies bedeutet, dass das schöpferische Individuum kein Produkt aus Regeln ist, sondern selbst eine Regel für das Urteil über andere Produkte, also exemplarisch sein muss.
39Die technische Bedingtheit eines Produkts durch die Anwendung technischer Regeln und Gesetzmäßigkeiten kann den Spielraum des Gestalters beschränken, wenn eine technische Idee mit einer bestimmten Ausdrucksform zusammenfällt, diese Ausdrucksform technisch notwendig ist und damit schöpferisches Gestalten unmöglich macht (vgl. Zech, ZUM 2020, 801, 803). Technische Lehren können Spielräume des Gestalters aber auch erweitern, etwa, wenn dieser sich die kausalen Eigenschaften bestimmter Materialien oder vorhandener Gegenstände gerade zunutze macht, um mit diesen zu experimentieren, sie zu kombinieren und auszuloten, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie bieten (Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1253). So kann beispielsweise die Licht- und Farbwirkung von geschliffenem Kristallglas dazu beitragen, Tierfiguren als schutzfähig anzusehen (BGH, GRUR, 1988, 690, 692 f.).
40Technische Regeln und Gesetzmäßigkeiten stehen einer schöpferischen Gestaltung also nur dann entgegen, wenn sie zwingende Wirkung entfalten, indem der Gestalter sich an bestehende Konventionen hält und diese befolgt, ohne von ihnen abzuweichen, sie zu modifizieren oder sich über sie hinwegzusetzen (LG Köln, GRUR-RS 2022, 4196 - Sandalen als Werke der angewandten Kunst). Der Gestalter eines Produkts nutzt die ihm eröffneten Gestaltungsspielräume nicht, wenn er sich an vorgegebenen Techniken und Regeln orientiert. Zu einem schöpferischen Werk wird sein Produkt erst dann, wenn er von vorhandenen und praktizierten Gestaltungsgepflogenheiten abweichende Regeln in das jeweils in Anspruch genommene Kommunikationssystem explizit oder implizit einführt und danach handelt, indem er ein materielles Erzeugnis produziert, das als Beispiel oder Muster für seine selbstgesetzten Regeln dienen kann (Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1256). Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt (OLG Hamburg, GRUR 2002, 419, 420).
41Der Schöpfungsprozess ist daraufhin zu analysieren, ob der Urheber sich ausschließlich an Vorgegebenem orientiert und die Spielräume nicht durch eigene Entscheidungen ausgefüllt hat. Lässt sich ausschließen, dass ein Gestalter vollständig nach vorgegebenen Regeln gearbeitet hat, ist zu folgern, dass er jedenfalls in gewissem Umfang eigene schöpferische Entscheidungen getroffen hat. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass er den gegebenen Gestaltungsspielraum tatsächlich genutzt hat, um sein geistiges Produkt hervorzubringen. Der anspruchstellende Urheber genügt danach seiner Obliegenheit, die Schutzfähigkeit seines Werkes darzulegen, und glaubhaft zu machen, regelmäßig dadurch, dass er ein Werkexemplar vorlegt und seine Besonderheiten präsentiert (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl III). Verteidigt sich der wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch Genommene mit dem Einwand, das streitgegenständliche Werk sei nicht schutzfähig oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekannte Gestaltungen zurückgegriffen habe, muss dieser die Existenz und das Aussehen solcher Gestaltungen darlegen und beweisen (LG Köln, GRUR-RS 2022, 4196 - Sandalen als Werke der angewandten Kunst; LG Köln Urt. v. 9.6.2022, GRUR-RS 2022, 38130 Rn. 32-35, beck-online)
42bb.
43Nach Maßgaben dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Flüsterbrücke nicht urheberrechtlich geschützt. Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger hier im Wesentlichen ein seit Jahrhunderten bekanntes technisches Phänomen
44benutzt und durch ein gestalterisches Element umgesetzt hat.
45Insbesondere bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit des Werkes ist festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonst wie vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 49). Wie die Beklagte zurecht aufzeigt, liegt der Flüsterbrücke ein physikalisches Phänomen zugrunde. Entsprechend zueinander aufgestellte Parabolspiegel reflektieren bekanntermaßen parallel eintreffende Wellen bzw. Strahlen in den Brennpunkt, daher ist die Krümmung der Parabolspiegel und ihre Anordnung zueinander physikalisch bedingt und stellt keine Eigenleistung des Klägers dar. Die Größe der Parabolspiegel hat Auswirkung auf die Reichweite der Übertragung, so dass der Durchmesser der Parabolspiegel sich nach der zu überbrückenden Distanz bemisst. Was sich nicht anders abbilden bzw. erzeugen lässt, besitzt jedoch, wie oben aufgeführt, keine Individualität.
46Die der klägerischen Umsetzung zugrundeliegende Idee, Schallwellen mit zwei Parabolspiegeln zu versenden, ist Gemeingut. Dieses Phänomen hat seinen Ursprung in vielen alten Gebäuden, zum Beispiel ist dieses Phänomen in der U in M wahrzunehmen. Hier wird der Schalleffekt jedoch nicht durch Parabolspiegel übertragen, sondern durch die Form des Gebäudes. Das Phänomen ist auch als Flüstergewölbe bekannt. Die Übertragung des Effektes mit zwei Parabolspiegeln sehr ähnlichen Gebilden wurde jedoch zum Beispiel im Rahmen des Kunstprojekts C in I an einer Halterstelle umgesetzt und ist dort zu besichtigen.
47Bei der Umsetzung des Projekts war der Kläger an die technischen Vorgaben gebunden. Größe, Form und Entfernung der beiden Parabolspiegel konnte der Kläger nicht uneingeschränkt frei wählen. Er musste sie vielmehr so wählen, dass der Klang optimal auf die gegenüberliegende Seite transportiert werden konnte.
48Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger bei der Umsetzung des Konzepts individuelle Gestaltungselemente wählen konnte wie Farbe, Material und Halterungen der Parabolspiegel. Diese erreichen aus Sicht der Kammer jedoch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger den bestehenden Gestaltungsspielraum durch eigene kreative Entscheidungen ausfüllt hat.
49Etwas Anderes ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht, wenn man den – bestritten und nicht unter Beweis gestellten – Vortrag des Klägers berücksichtigt, die Parabolspiegel seien aus Tankdeckeln hergestellt worden. Welches Ausgangsmaterial in die Form eines Parabolspiegels gepresst wird und dass dies in einem Werk in der Umgebung erfolgte, lässt sich dem Werk nicht entnehmen und dürfte die Endform der Parabolspiegel nicht beeinflusst haben.
50Soweit der Kläger vorträgt, die Schöpfungshöhe ergebe sich aus der Einbindung in die Landschaft, führt dies aus Sicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Bildern, die zur Akte gereicht wurden, lassen sich keine Besonderheiten bezüglich der Landschaft erkennen. Auf den Bildern ist kein markanter Bewuchs oder etwas Ähnliches zu sehen, aus dem sich für den Betrachter eine Anpassung oder Einbindung in die Landschaft ergeben würde. Die Spiegel wurden augenscheinlich in der Landschaft gegenüberliegend voneinander an einem Gewässer aufgestellt. Dabei ist der Winkel, in dem die Parabolspiegel stehen müssen, vorgegeben, wenn eine regelmäßige Reflexion der Schallwellen erzeugt werden soll.
51Der Schutzumfang wäre zudem dann nur auf die Halterung der Böden, deren Einbettung in die Landschaft und die Farbe beschränkt. Während die Halterung der Böden ähnlich anmutet, jedoch nicht völlig gleich ist, ist die Einbettung in B und die Farbe der Böden eine andere als in E. Die Umgebung in B ist nicht völlig flach und, bis auf Gras, unbewachsen und direkt am Weg gelegen. In der Umgebung befinden sich Bäumen, die Böschung zum Ufer ist teilweise mit Steinen befestigt. Die Flüsterbrücke in B ist in gelb statt orange ausgeführt worden.
52Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Idee sei ihm bei einem Besuch eines Gotteshauses in der „#“ gekommen, da man an einer bestimmten Stelle, die Gespräche wahrnehmen konnte, als stünde der Sprecher neben einem (häufig als Flüstergewölbe bezeichnet) und er habe bei der Umsetzung lange probiert, welche Größe die Klöpperböden haben und wie sie zueinander aufgestellt werden müssten, verfängt dies nicht. Hieraus allein ergibt sich keine eigene Schöpfung. Der Kläger hat sich lediglich ein, wie er selbst einräumt, bereits bekanntes physikalisches Phänomen zu Nutze gemacht, was bereits oben näher ausgeführt worden ist. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil er den Effekt erst durch mehrere aufwendige Versuche erzeugen konnte.
53Ob der Kläger den Begriff Flüsterbrücke erdacht hat, ist unbeachtlich. Die Verwendung dieser Bezeichnung wird nicht angegriffen.
54Soweit der Kläger geltend macht, die F habe im Kooperationsvertrag von einem Kunstwerk gesprochen, verfängt dies ebenfalls nicht. Zwar kann das Urteil der Fachwelt ein Indiz für die Individualität eines Werkes sein. Die F dürfte dieser Fachwelt allerdings nicht hinzuzurechnen sein. Ausweislich des Kooperationsvertrags ist der Verein ein Wasserwirtschaftsverband, der sich auch die sozialen und kulturellen Belangen in EI zur Aufgabe gemacht hat. Hieraus ergibt sich keine erkennbare künstlerische Expertise. Die vom Kläger behauptete Aussage des ehemaligen Vorstandes, es handele sich vorliegend um ein weltweit einmaliges Kunstwerk, ist zum einen bestritten und nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der unbenannte Vorsitzende der Fachwelt zuzurechnen wäre.
55b.
56Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich bei der Flüsterbrücke um ein Bauwerk handelt, bei welchem eine Vernichtung schon aufgrund von § 98 Abs. 5 UrhG ausgeschlossen ist.
572.
58Entsprechend steht dem Kläger kein Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1UrhG zu.
593.
60Ebenso wenig besteht der nunmehr als Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG.
61IV.
62Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 95 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.