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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die durch die Klägerin herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, wie geschehen in dem Artikel „C1 setzt schachmatt“ vom 09.09.2020 unter der URL www.####.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.211,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin gibt unter anderem die Tageszeitung „N Zeitung“ heraus. In der Vergangenheit firmierte sie als „W“ und seit dem 08.10.2020 als „N1“. Die Beklagte gibt die überregional erscheinende Tageszeitung „U“ heraus. Auf ihrer Online-Präsenz www.u.de veröffentlichte diese am 09.09.2020 den als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Beitrag unter der Überschrift „Zeitungssterben in Deutschland: C1 setzt schachmatt“, unter der URL https://###.
3Im ersten Satz dieses Artikels hieß es: „Die N Zeitung macht dicht“. Diese Aussage ist unstreitig unwahr, weil von der Klägerin beabsichtigt ist, die „N Zeitung“ auch in Zukunft herauszugeben.
4Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2020 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 17.09.2020, 12:00 Uhr, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten i.H.v. 1.211,50 € zum Ausgleich zu bringen.
5Mit E-Mail vom 17.09.2016, 16:06 Uhr, übersandte die Beklagte einen Link, der auf die als Anl. K4 zur Klageschrift vorgelegte Richtigstellung verwies. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte hingegen nicht ab.
6Als auch auf erneute Aufforderung der Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterblieb, erwirkte die Klägerin bei der erkennenden Kammer am 06.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: I-8 O 365/20). Diese wurde der Beklagten am 19.10.2020 zugestellt. Gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung beantragte die Beklagte der Klägerin aufzugeben, in der Hauptsache Klage zu erheben.
7Neben der Veröffentlichung auf der Online-Präsenz der Beklagten, verbreitete diese die streitgegenständliche Behauptung auch über den von ihr betriebenen U1-Account @### unter der URL https://###.
8Der „U1“ wurde durch einen „C“ generiert, der täglich aus den online-Veröffentlichungen der „U“ nach dem Zufallsprinzip ca. 50 „U1“ erstellt, in dem er automatisiert und ohne jeglichen menschlichen Einfluss aus den Überschriften und Abbildungen der Online-Artikel eine Kurzmitteilung verfasst und diese dann auf den Ausgangsartikel verlinkt. Wegen des genauen Wortlauts der Veröffentlichung wird auf den als Anlage K6 zur Klageschrift gereichten Screenshot verwiesen.
9Der sogenannte „U1“ war mindestens bis zum 19.11.2020 abrufbar, wurde aber mittlerweile gelöscht.
10Die Klägerin behauptet, durch die Aussage der der Beklagten entstehe der Eindruck, der entsprechende Tageszeitungs-Titel werde eingestellt. Die Behauptung sei geeignet, das Vertrauen von Lesern und Werbekunden in das zukünftige Erscheinen der Tageszeitung zu schädigen.
11Die Klägerin ist der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten sei rechtswidrig und begründe einen Unterlassungsanspruch. Die erfolgte Richtigstellung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
131. Der Beklagten zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die durch sie, die Klägerin, herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, wie geschehen in dem Artikel „C1 setzt schachmatt“ vom 09.09.2020 unter der URL www.###.
142. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.
153. Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 1.211,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen, da sie im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht Verlegerin der „N Zeitung“ gewesen sei.
19Die Beklagte ist der Ansicht, dem Unterlassungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es nach der Veröffentlichung der Richtigstellung an einer Wiederholungsgefahr mangele. Auch das Auffinden des U im November 2020 ändere daran nichts. Dass der Ausgangsartikel zwischenzeitlich korrigiert und richtiggestellt wurde, habe der „C“ nicht bemerkt, allerdings sei jeder Betrachter des „U1“ automatisch auf den korrigierten Artikel gelangt. Die Verantwortlichen der „U“ hätten von dem U1 nichts gewusst und hätten diesen auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht gefunden. Im Übrigen sei der U1 nach dem 11.09.2020 praktisch nicht zu finden gewesen, da er jeden Tag ca. 50 Plätze nach unten gerutscht sei und schon nicht kerngleich mit der beanstandeten und durch die einstweilige Verfügung verbotenen Äußerung.
20Weiter hätten auf die mit dem Klageantrag zu 2. (gemeint ist III.) geltend gemachten Kosten die Gebühren aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren angerechnet werden müssen.
21Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 04.03.2021 und 29.03.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
22Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist begründet.
25Die Klägerin hat aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Presseunternehmen einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptung.
26Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, auf das sich die Klägerin in der Ausgestaltung des Unternehmerpersönlichkeitsrechtes über Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, folgt der Anspruch, falsche Tatsachenbehauptungen über ihren Bestand bzw. Einstellung verbieten lassen zu können.
27Die von der Beklagten in der Berichterstattung vom 09.09.2020 unter der URL www.### aufgestellte Behauptung, die durch die Klägerin herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, ist objektiv und unbestritten falsch. Nach der erfolgten Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2021 hat diese die streitgegenständliche Behauptung am 17.09.2020 richtig gestellt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben.
28Eine Richtigstellung lässt im Presserecht regelmäßig die nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen.
29Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Falschbehauptung jedoch in Form des U1-U1 auch nach der Richtigstellung weiterverbreitet. Der Wortlaut des „U1“ ist dabei derselbe, der in der Berichterstattung der Beklagten vom 09.09.2020 verwendet wurde. Anders als die Beklagte meint, trifft der „U1“ auch eine eigene Aussage und verweist nicht lediglich auf den zwischenzeitlich korrigierten Artikel. Ein Leser, der nur die Aussage des „U1“ zur Kenntnis genommen hat, erhält sinngemäß die Information, die „N Zeitung“ werde eingestellt. Die somit über den 17.09.2020 hinaus verbreitete Falschbehauptung ist auch von dem Verbotstenor der einstweiligen Verfügung mit umfasst. Die Formulierung „wie […] geschehen.“ dient nur als Beispiel zur Konkretisierung und Bestimmbarkeit des rechtsverletzenden Verhaltens dessen Unterlassung in jedweder Weise die Klägerin begehrt. Im Übrigen ist durch die Beklagte vorgetragen worden, der „U1“ sei durch einen sog. „C“ anhand der Überschrift und Bebilderung erstellt und auf den Ausgangsartikel verlinkt worden. Bei wertender Betrachtung basiert der „U1“ daher auf dem im Tenor der einstweiligen Verfügung aufgeführten Link und stellt daher eine Perpetuierung der Rechtsverletzung dar.
30Die Behauptung war über den U1-Eintrag auch weiterhin ohne große Mühe auffindbar, indem man in der Suchfunktion den Titel „N Zeitung“ eingab.
31Dass der Eintrag nach Auffinden durch die Klägerin gelöscht wurde, lässt die Wiederholungsgefahr nicht erneut entfallen.
32Richtig ist in diesem Zusammenhang die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm, wonach auch das Nachverletzungsverhalten des Störers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wesentliche Argumente für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr liefert. Gemessen daran besteht jedoch weiterhin eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat behauptet, bis zum Auffinden des „U1“ durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nichts von dem U1-Eintrag gewusst zu haben. Zudem generiere der „C“ täglich und völlig zufällig aus den Überschriften und Bildern der Online-Artikel ca. 50 „U1“. Damit hat die Beklagte eingeräumt, keine Kenntnis davon zu haben, in welchen Medien sie welche Behauptungen verbreitet. Sie ist auch für die durch den „C“ erstellten „U1“ verantwortlich. Die Argumentation, dass dies automatisch und ohne jeglichen menschlichen Einfluss geschehe, verfängt schon im Ansatz nicht. Wer sich eines solchen technischen Hilfsmittels bedient, hat dafür zu sorgen, dass dieses ordnungsgemäß und kontrollierbar arbeitet. Wenn die Beklagte ein solches Hilfsmittel zur Verbreitung ihrer Presseerzeugnisse auf anderen Medienkanälen als der eigenen Online-Präsenz verwendet, hat sie für die dadurch verursachten Rechtsverletzungen einzustehen.
33Aus der Argumentation der Beklagten ergibt sich abschließend, dass eine von der Klägerin nicht hinzunehmende Unsicherheit weiterer Rechtsverletzungen in Form der aufgestellten Falschbehauptung besteht, da die Beklagten offenbar nicht sicherstellen kann, dass diese auch in den anderen Veröffentlichungskanälen mittlerweile gelöscht oder korrigiert ist.
34Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Dieser Anspruch beruht aber, anders als die Klägerin meint, nicht auf §§ 677, 683, 670 BGB, da es grundsätzlich nicht dem Interesse des Geschäftsherrn, des Schuldners, entspricht, anwaltlich in Anspruch genommen zu werden (BGH, NJW 2007, 1458 Rn. 16; s. aber auch BGH, NJW 2012, 3781 Rn. 14 ff.). Der Anspruch des Geschäftsführers aus §§ 683, 677, 670 BGB ist primär auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts relevant. Dort existieren zudem spezialgesetzliche Regelungen (z.B. § 97 a III UrhG; § 12 I UWG).
35Hier ergibt sich ein Anspruch jedoch aus Schadensersatzgesichtspunkten nach §§ 280 Abs. 1 BGB. Der Klägerin ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden, der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Grunde nach notwendig war.
36Dabei ist eine Anrechnung etwaiger Gebührenansprüche aus dem Verfahren I-8 O 365/20 nicht vorzunehmen, weil es sich hier um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt. Das hiesige Verfahren ist auf eine Entscheidung in der Hauptsache zur endgültigen Regelung der streitgegenständlichen Ansprüche gerichtet, während das einstweilige Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung treffen kann. Im Übrigen ist der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gar nicht beantragt worden. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind auch noch nicht festgesetzt.
37Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
38Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.