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Landgericht Bochum, 8 O 428/19

Datum:
14.01.2021
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 428/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2021:0114.8O428.19.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 07.05.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 1 verurteilt bleibt, an den Kläger 4.847,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen.

Unter Ausnahme der durch ihre Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten zu tragen haben, tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Der Beklagte zu 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Beklagte zu 2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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