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Landgericht Bochum, 8 O 276/20

Datum:
17.05.2021
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 276/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2021:0517.8O276.20.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 107/21
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.343,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer # zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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