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Es wird festgestellt, dass der am 07.11.2019 vom Kläger an den Steuerberater U, Q-Straße ##, G, gezahlte Betrag in Höhe von 10.978,35 Euro im Abschluss des Jahres 2019 der Sozietät „U & Q1 Rechtsanwälte, Steuerberater“ GbR als Aufwendung des Klägers auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass sich der Auszahlungsanspruch des Klägers um den hälftigen Betrag der Zahlung, also um den Betrag von 5.489,16 Euro, erhöht.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Gebühren und Honorare, die von dem Beklagten zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 verdient wurden, auch wenn die Gebühren in Mandaten verdient wurden, die nur von einem Sozius persönlich wahrgenommen werden durften, soweit diese Gebühren und/ oder Honorare zum 31.07.2019 bereits angefallen, aber noch nicht abgerechnet waren und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:
- Angabe der Aktennummer,
- Bezeichnung des Vorgangs,
- Bezeichnung der Leistung und des Leistungszeitraums,
- Angabe, ob die Leistung unvollständig, teilweise oder gar nicht abgerechnet wurde,
- im Falle der Abrechnung Datum und Betrag der Rechnung und Vorlage der Rechnung,
- Angabe eventuell eingeleiteter Rechtsstreitigkeiten zur Beitreibung und eventueller Abreden im Hinblick auf die Gebührenforderung mit Mandaten,
- Angabe des Zahlungseingangs und des Zahlbetrags, soweit die Rechnung beglichen wurde bzw. Angabe des sonstigen Erlöschungsgrundes, soweit die Forderung nicht durch Zahlung erloschen ist (z.B. Erlöschen durch Aufrechnung, Erlass oder ähnliches).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien des Rechtsstreits sind Rechtsanwälte und schlossen sich auf der Grundlage des Sozietätsvertrags vom 21.01.2015 zur Sozietät „U & Q1, Rechtsanwälte, Steuerberater“ zusammen.
3Der Sozietätsvertrag vom 21.01.2015 enthält u. a. folgende Regelungen:
4„§ 2 - Gemeinsame Berufsausübung
5[…]
6(4) Alle Mandate gehen an die Sozietät. Das gilt nicht für Mandate, die von einem Sozius nur persönlich wahrgenommen werden dürfen (z.B. als Notar, Schiedsrichter, Mediator, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Aufsichts- oder Beiratsmitglied), und Aufträge in Straf- und Bußgeldverfahren; sie binden nur den jeweils beauftragten einzelnen Sozius.
7[…]
8§ 8 – Einnahmen
9(1) Sämtliche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit (Betriebseinnahmen) fließen der Sozietät zu. Anwaltliche Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages ist auch die Tätigkeit als Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker, etc.
10(2) Vergütungen für Tätigkeiten als Fachschriftsteller, Korrekturassistent, Dozent oder Mitglied einer Prüfungskommission stehen dem jeweiligen Sozius zu.“
11Weiterhin bestand zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater U, dem Vater des Klägers, eine Außensozietät.
12In der Zeit nach der Sozietätsgründung verteilten die Parteien die Gewinne untereinander in der Art und Weise, dass alle Einnahmen und Ausgaben hälftig geteilt wurden.
13Im Jahre 2016 mieteten die Parteien ein Büro in der D-straße in Bochum an und statteten dieses aus, wobei zur Finanzierung der erforderlichen Anschaffungen Sozietätseinnahmen verwendet wurden. Bei der hälftigen Gewinnverteilung verblieb es.
14Im September 2017 legte der Beklagte die notarielle Fachprüfung ab, konnte aber zunächst noch nicht als Notar bestellt werden, da er zu diesem Zeitpunkt erst zwei Jahre im Kammerbezirk zugelassen war.
15Im Jahr 2018 begann sodann der Aufbau des Notariats. Der Beklagte suchte dabei Kontakt zu einem ehemaligen Notariatsmitarbeiter der Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn J, der den Parteien aus der Zeit ihrer gemeinsamen Tätigkeit in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war.
16Letztlich führte dies dazu, dass Herr J beginnend ab dem Monat Juli 2018 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Sozietät tätig war, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, zu welchem Zweck Herr J eingestellt wurde bzw. welche Tätigkeiten er im Einzelnen wahrnahm. Unstreitig ist insoweit lediglich, dass Herr J, der zu dieser Zeit noch in E lebte und bei F arbeitete, den Telefondienst für die Kanzlei übernahm, mithin eine Rufumleitung auf sein Handy erfolgte und er die Parteien über die auf der Mailbox aufgelaufenen Anrufe und Nachrichten von Mandanten informierte.
17Unstreitig wurden vom Sozietätskonto für das Notariat angeschafft: Notariatssiegel, Stempel, eine Ösemaschine und ein Safe, außerdem Büromöbel.
18Weiterhin nahmen die Parteien gemeinsam ein privatrechtliches und zinsgünstiges Darlehen bei der Tante des Klägers, Frau I, auf. Der Darlehensbetrag wurde am 08.08.2018 von der Darlehensgeberin auf das Konto der Sozietät ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgte in monatlichen Raten zu je 250,00 EUR, ebenfalls vom Konto der Sozietät. Zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde und wofür es verwendet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde das Darlehen in der Folgezeit vollständig zurückgeführt. Der Beklagte nahm die Zahlung der letzten Rate am 31.07.2019 per Überweisung von dem Konto der Sozietät vor. Am gleichen Tage überwies er unter dem Verwendungszweck „Zinsen Darlehen 2019“ einen Betrag in Höhe von 118,32 Euro vom Sozietätskonto an die Darlehensgeberin.
19Am 15.10.2018 wurde der Beklagte zum Notar bestellt, der Kläger zum Notarvertreter. Schon im Dezember 2018 nahm der Kläger umfangreiche Vertreteraufgaben wahr. Zu Einnahmen aus dem Notariat kam es im Jahr 2018 indes noch nicht.
20Ab Januar 2019 gab es in der Buchhaltung der Sozietät erstmals drei Erlöskonten, nämlich das Erlöskonto 8401 (Erlöse RA Dr. U), Erlöskonto 8402 (Erlöse RA Dr. Q1) sowie das Erlöskonto 8403 (Erlöse Notar Dr. Q1). In 2019 erzielte der Beklagte sodann auch erstmals Umsätze aus der notariellen Tätigkeit.
21Im Januar 2019 stellte sich überdies heraus, dass der Kläger die Steuerberaterprüfung, für die er in 2018 Vorbereitungskurse absolviert hatte, nicht bestanden hatte.
22In der Folgezeit kam es zu mehreren Gesprächen zwischen den Parteien, deren Anlass und Inhalt im Einzelnen streitig ist. Gesprochen wurde im Rahmen dieser Gespräche aber jedenfalls über die Frage einer Festanstellung des Herrn J bei der Sozietät sowie über mögliche Konditionen einer solchen Festanstellung, zu der es indes letztlich nicht kam. In dieser Zeit verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien.
23Zum 01.05.2019 wurde Frau J, die Mutter des Herrn J, bei einem monatlichen Gehalt von 100,00 Euro eingestellt, wobei auch insoweit zwischen den Parteien im Streit steht, zu welchem Zweck sie eingestellt wurde und welche Tätigkeiten sie ausübte.
24In der Gesellschafterversammlung vom 03.06.2019 kamen die Parteien schließlich überein, die Sozietät mit Ablauf des 31.12.2019 aufzulösen und die Einzelheiten der Liquidation in einem noch zu entwerfenden Aufhebungsvertrag zu regeln.
25In der Folgezeit entschlossen sich die Parteien jedoch, die Sozietät bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum 30.09.2019 zu beenden und zwar durch Ausscheiden des Klägers.
26In Umsetzung dieses Entschlusses schlossen die Parteien unter dem 30.09.2019 eine schriftliche Ausscheidensvereinbarung.
27Diese enthält u. a. die folgenden Regelungen:
28„§ 2 Honorarabgrenzung
291. Soweit bis zum 30.09.2019 bearbeitete anwaltliche Mandate noch nicht oder noch nicht insoweit abgerechnet sind, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Gebührentatbestände oder bis zu diesem Zeitpunkt nach Zeitaufwand abzurechnenden Bearbeitungszeiten gegenüber dem Mandanten abgerechnet sind, erfolgt eine Abrechnung an den jeweiligen Mandanten zum 30.09.2019. Zahlungen der Mandanten auf die bis zum 30.09.2019 gelegten Rechnungen sind Einnahmen der Sozietät und werden im Rahmen der Gewinnverteilung so berücksichtigt, als wären sie bis zum 30.09.2019 eingegangen.
30[…]
31§ 3 Gewinnverteilung
32Die Gewinnverteilung bis zum 31.07.2019 bleibt unverändert. Für die Geschäftsmonate August und September 2019 erfolgt die Verteilung des Gewinns nach dem persönlich erwirtschafteten Gewinn des jeweiligen Gesellschafters. Für die Abgrenzung danach, ob die erwirtschafteten Umsätze nach dem Gewinnverteilungssystem bis zum 31.07.2019 oder nach jenem ab dem 01.08.2019 zu verteilen sind, ist auf den Leistungszeitpunkt abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses.
33[…]
34(3) Zwischen den Parteien besteht derzeit Uneinigkeit darüber, ob die Notariatsumsätze Betriebseinnahmen der Gesellschaft sind und dementsprechend im Rahmen der Gewinnermittlung und -verteilung ebenso zu behandeln sind, wie die anwaltlichen Umsätze. Klärt sich diese Frage dahingehend, dass die Notariatsumsätze ebenfalls Betriebseinnahmen der Gesellschaft sind und somit in die Gewinnermittlung und -verteilung einzubeziehen sind, gelten auch insoweit die Regelungen dieser Vereinbarung zur Gewinnverteilung.“
35Die im ersten Halbjahr 2019 erwirtschafteten Gebühren aus der notariellen Tätigkeit des Beklagten wurden über die Steuernummer der Sozietät zur Zahlung auf das Konto der Gesellschaft abgerechnet und bei Zahlung der Sozietät gutgebracht.
36Entsprechend einer Abrede zwischen den Parteien und dem Steuerberater U, dem Vater des Klägers, erbrachte dieser seit Gründung der Sozietät Steuerberaterleistungen für die Sozietät, nämlich die Buchführung einschließlich Kontieren für die Jahre 2016 bis 2018, die Aufstellung der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG und Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte sowie Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2016 und 2017, für das Jahr 2018 Ermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG ohne Abschlussbuchungen und Lohnbuchhaltung sowie die Buchführung einschließlich Kontieren der Belege für Januar bis Mai 2019.
37Für diese Leistungen erstellte der Steuerberater U unter dem 24.07.2019 sowie dem 16.09.2019 betreffend die Buchführung und Kontierung für Juli und August 2019 entsprechende Rechnungen, die jeweils an die „U & Q1 GbR Rechtsanwaltssozietät“ gerichtet waren. Diese Rechnungen (Anlagen K3-K11, Bl. 63 ff. d.A.) summieren sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.967,00 Euro. Eine Begleichung dieser Rechnungen lehnte der Beklagte ab.
38Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.09.2020 auf, eine Gewinnermittlung aufzustellen sowie die im angekündigten Klageantrag zu Ziff. 2 genannte Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen.
39Hierauf übermittelte der Beklagte dem Kläger die als Anlage K17 vorgelegte Gewinnermittlung der C GmbH vom 29.10.2020. Weitere Auskünfte oder Rechnungslegungen erfolgten nicht.
40Am 29.03.2021 veranlasste der Beklagte eine Zahlung von 18.984,53 Euro an den Kläger, hierbei handelt es sich um das Guthaben, welches sich auf dem Gesellschafterkonto des Klägers befand.
41Mit der dem Beklagten am 20.11.2019 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass es sich bei im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 erwirtschafteten Notargebühren um Betriebseinnahmen der beendeten „U & Q1, Rechtsanwälte, Steuerberater“ GbR handelt. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019, hat der Kläger ergänzend die Feststellung begehrt, dass ein von ihm an den Steuerberater U gezahlter Betrag in Höhe von 11.967,00 Euro als Aufwendung auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Jahresabschluss 2019 zu berücksichtigen ist. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2021, dem Beklagten zugestellt am 30.04.2021, ergänzend auf erster Stufe Auskunft und Rechnungslegung in Form einer Gewinnermittlung zum 30.09.2019 unter Beifügung von sämtlicher zugrundeliegender Belege sowie Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche Gebühren und Honorare, die in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.09.2019 verdient wurden, geltend gemacht.
42Der Kläger behauptet, der Aufbau des Notariats habe im Jahre 2018 begonnen. Herr J sei eingestellt worden, um den bevorstehenden Aufbau des Notariats zu unterstützen. Er habe, mit Ausnahme des Telefondienstes, auch nur Tätigkeiten in Bezug auf die Vorbereitung des künftigen Notariats wahrgenommen, so etwa den Materialeinkauf organisiert, außerdem in die erworbene Notarsoftware Urkundsvorlagen eingepflegt und sich zum Zwecke der Übergabe von Mustervorlagen mit einem Notarfachwirt getroffen.
43Eine Anstellung als Notarfachwirt ergebe sich auch aus dem Arbeitsvertrag des Herrn J, aus dem sich entnehmen lasse, dass der Gegenstand seiner Einstellung die Tätigkeit als Notarfachwirt gewesen sei. Auch Frau J sei aus diesem Grund eingestellt worden. Sie sei ebenfalls mit Vorarbeiten zum Aufbau des Notariats betraut gewesen. Da Herr J nur in einem geringen Zeitfenster für die notariellen Angelegenheiten tätig werden konnte, sei seine Mutter eingestellt worden, sie habe Hilfsarbeiten für das Notariat erledigt. Für ihn, den Kläger, sei sie nicht tätig geworden.
44Bei einer überschlägigen Planung, welche Notariatseinrichtung wohl benötigt werden würde, sei festgestellt worden, dass der kurzfristige Einrichtungsbedarf 10.000 Euro über dem Betrag liege, den die Sozietät ohne Probleme aufbringen könne. Aus diesem Grunde sei bei der Tante des Klägers das zinsgünstige Darlehen über 10.000 Euro aufgenommen worden. Mit diesem Betrag sei die Erstausstattung des Notariats angeschafft worden. Da der Kläger seinen Computer an Herrn J abgegeben habe, sei ein neues Gerät für seinen Arbeitsplatz angeschafft worden, wobei hierzu ein Teil der Darlehenssumme verwendet worden sei.
45Der Kläger ist der Ansicht, dass die Einnahmen aus dem Notariat ebenfalls als Betriebseinnahmen zu qualifizieren seien. Sie seien von dem „etc.“ in der Gewinnklausel des Gesellschaftsvertrages umfasst und seien ähnlich wie die Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker oder Schiedsrichter zu behandeln, die dort exemplarisch aufgeführt seien. Dementsprechend seien auch im ersten Halbjahr 2019 die Einnahmen aus dem Notariat auf das Konto der Sozietät geflossen, bevor der Beklagte diese dann später über eine eigene Steuernummer und sein privates Konto abgerechnet habe.
46Dass die Ausstattung des Notariats von beiden Gesellschaftern gemeinsam finanziert worden sei, spreche ebenfalls dafür, die Notariatseinnahmen als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Stünden die Notareinnahmen nur dem Beklagten zu, hätte dieser auch die Kosten für die Ausstattung allein tragen müssen.
47Anlass für die Gespräche im Januar 2019 sei gewesen, dass der Beklagte über eine Änderung der Gewinnverteilung habe sprechen wollen, weil er als Notar wesentlich mehr Umsatz erwirtschaften werde. Er, der Kläger habe dies abgelehnt, jedoch angeboten, selbst die Notarprüfung abzulegen, was wiederum dem Beklagten nicht Recht gewesen sei. Deswegen sei letztlich vereinbart worden, dass der Beklagte weniger Anwaltsmandate annehmen würde, der Beklagte sei dann „der Notar“ und der Kläger „der Anwalt“
48Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Frage, ob es sich bei den Einnahmen des Notariats auch im Zeitraum August und September 2019 um Betriebseinnahmen handelt, unabhängig davon zu beantworten sei, wie die Parteien die Verteilung der Gewinne für diesen Monat in der Auseinandersetzungsvereinbarung untereinander geregelt haben.
49Zur Klageerweiterung vom 19.12.2019 behauptet der Kläger, am 07.11.2019 einen Betrag in Höhe von 11.967,00 Euro zur Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen des Steuerberaters vom 24.07.2019 an diesen gezahlt zu haben.
50Eine Kooperationsvereinbarung, wonach der Steuerberater seine Leistungen für die Gesellschaft kostenfrei erbringe, habe es nicht gegeben. Vielmehr sei der Steuerberater entgeltlich tätig geworden, ebenso sei im Gegenzug die Sozietät entgeltlich für den Steuerberater tätig geworden.
51Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass ihm aufgrund der Begleichung der Forderung gegenüber dem Steuerberater ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe. Da die Gesellschaft noch nicht abgerechnet sei, könne er den Anspruch klageweise nicht geltend machen, sondern müsse vielmehr auf Feststellung der Aufnahme dieser Position in den Jahresabschluss klagen.
52Hinsichtlich der Klageerweiterung vom 16.03.2021 macht der Kläger geltend, dass die von dem Beklagten übersandte Gewinnermittlung sowohl falsch als auch unvollständig sei. Dies zum einen deswegen, weil die Notariatseinnahmen als Betriebseinnahmen hätten aufgeführt werden müssen.
53Soweit unter dem 23.12.2020 der Gewinn aus dem Notariat ebenso wie die Kosten beziffert worden seien, sei auf Basis der erteilten Informationen eine Aufschlüsselung entsprechend der Ausscheidensvereinbarung für die Monate August und September 2019 nicht möglich.
54Zur Einschätzung seiner Restansprüche sei er zudem darauf angewiesen, Kenntnis davon zu erlangen, mit welchem Volumen in welchen Sachen noch mit Gebühreneingängen für die Zeit bis zum 30.09.2019 zu rechnen sei, an denen er über die bereits in die Abrechnung einbezogenen Gewinne hinaus zu beteiligen sei.
55Der geltend gemachte Auskunftsanspruch verhalte sich über die Gebühren, die in der Zeit der gemeinsamen Zusammenarbeit entstanden seien, aber erst später abgerechnet worden seien. Der Ausgleich dieser Kosten zu Gunsten des Klägers sei ausdrücklich vereinbart worden.
56Auf den gemeinsam am 03.12.2019 aufgestellten Listen der Akten des Klägers und des Beklagten (Anlage K21) hätten sich auf der Liste des Beklagten 38 Positionen befunden, die den Leistungszeitraum 2017 bis 31.07.2019 beträfen. Dem Kläger sei nicht bekannt, ob diese Rechnungen geschrieben worden seien und Zahlungen eingingen. Diese seien in die Gewinnverteilung aufzunehmen.
57Im Rahmen des vor dem AG Bochum geführten Verfahren des Vaters des Klägers gegen den Beklagten habe der Vater des Klägers einen nach erklärter Aufrechnung verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 937,37 Euro brutto auf das Kanzleikonto überwiesen. Der hälftige Betrag sei daher ebenfalls bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Weiterhin sei ergänzend eine Wahlanwaltsvergütung des Klägers in einem vor dem LG Essen geführten Verfahren nach einem Gegenstandswert von 200.000 Euro zu berücksichtigen. Diese Vorgänge rechtfertigten den Stufenklageantrag zu 2).
58Der Kläger beantragt,
591. festzustellen, dass es sich bei den von dem Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.09.2019 erwirtschafteten Notargebühren um Betriebseinnahmen der zum Ablauf des 30.09.2019 beendeten „U & Q1, Rechtsanwälte, Steuerberater" GbR handelt,
602. festzustellen, dass der am 07.11.2019 vom Kläger an den Steuerberater U, Q- Straße ##, G gezahlte Betrag in Höhe von 11.967,00 Euro im Abschluss des Jahres 2019 der Sozietät „U & Q1, Rechtsanwälte Steuerberater" GbR als Aufwendung des Klägers auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass sich der Auszahlungsanspruch des Klägers um den hälftigen Betrag der Zahlung, also um den Betrag von 5.983,50 Euro erhöht.
613. (Hilfsantrag) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.938,50 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
624. auf erster Stufe den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger in Form einer Gewinnermittlung gemäß § 3 der als Anlage K 2 überreichten Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2019 Auskunft über die Gewinne der Sozietät zum 30.09.2019 zu erteilen und unter Beifügung von Kopien sämtlicher der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege über die Gewinne der Sozietät zum 30.09.2019 Rechnung zu legen, sowie
635. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Gebühren und Honorare, die von den Parteien zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 verdient wurden, auch wenn die Gebühren in Mandaten verdient wurden, die nur von einem Sozius persönlich wahrgenommen werden durften, soweit diese Gebühren und/oder Honorare zum 30.09.2019 bereits angefallen aber noch nicht abgerechnet waren sowie über jene Gebühren und Honorare, die nach dem 30.09.2019 tatsächlich von dem Beklagten abgerechnet worden sind und sich auf Leistungszeiträume beziehen, die zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.09.2019 liegen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das insbesondere folgende Angaben enthält:
64- Angabe der Aktennummer,
65- Bezeichnung des Vorgangs,
66- Bezeichnung der Leistung und des Leistungszeitraums,
67- Angabe, ob die Leistung unvollständig, teilweise oder gar nicht abgerechnet wurde,
68- im Falle der Abrechnung Datum und Betrag der Rechnung und Vor-
69Lage der Rechnung,
70- Angabe eventuell eingeleiteter Rechtsstreitigkeiten zur Beitreibung
71und eventueller Abreden die getroffene Gebührenforderung mit Mandanten sowie
72- die Angabe des Zahlungseingangs und des Zahlbetrags, soweit die
73Rechnung beglichen wurde bzw. Angabe des sonstigen Erlöschungsgrundes, soweit die Forderung nicht durch Zahlung erloschen ist (z.B. Erlöschen durch Aufrechnung, Erlass oder ähnliches).
74Der Beklagte beantragt,
75die Klage abzuweisen.
76Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1) bis 3) in der derzeitigen Form unzulässig sei, da der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag stellen könne.
77Zudem handele es sich bei den Einnahmen aus dem Notariat nicht um Einnahmen der Sozietät, da Aufträge zur Erbringung der Leistung des Notars nur diesem persönlich, und nicht der Sozietät erteilt werden könnten. Nur der Notar sei der Amtsträger und könne die Leistungen erbringen. Daher habe auch nur er persönlich den Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber. Sollten die Einnahmen des Notars zu den Einnahmen der Gesellschaft zählen, dann sei dafür eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich, die hier gerade nicht erfolgt sei. Auch die Berufshaftpflichtversicherung für den Notariatsbereich sei getrennt versichert und die diesbezüglichen Kosten gesondert ausgewiesen worden.
78Für den Zeitraum August und September 2019 sei die Klage bereits unschlüssig, da in § 3 der Ausscheidensvereinbarung geregelt sei, dass für diesen Zeitraum jedem Gesellschafter sein individuell erwirtschafteter Gewinn zustehen solle.
79Darüber hinaus habe der Beklagte nie „der Notar“ sein wollen, er habe weiterhin auch anwaltliche Tätigkeiten ausführen wollen. Herr J sei für beide Parteien tätig gewesen und habe auch für den Kläger Telefonate geführt und Akten angelegt. Ebenso sei es bei Frau J gewesen.
80Das Privatdarlehen sei nicht nur für die Ausstattung des Notariats verwendet worden sondern für die gesamte Sozietät.
81Hinsichtlich der unstreitig vom Sozietätskonto angeschafften Ausstattung des Notariats werde er im Jahresabschluss, der noch erfolgen müsse, darauf achten, dass diese Kosten den Kläger nicht belasten und diese entsprechend anders buchen.
82Im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 19.02.2019 bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass von dem Kläger auf die Gebührenforderungen des Steuerberaters der gesamte Betrag gezahlt worden ist. Er macht weiterhin geltend, dass vereinbart worden sei, dass der Steuerberater für seine Tätigkeiten keine Gebühren berechne, im Gegenzug auch die Sozietät für anwaltliche Tätigkeiten für den Steuerberater keine Gebühren berechne. So seien für den Steuerberater Strafanzeigen gefertigt worden oder Mahnverfahren gegen dessen Schuldner eingeleitet worden. Dementsprechend seien auch nie Rechnungen für die steuerberaterliche Tätigkeit erstellt worden.
83Hinsichtlich der Klageerweiterung vom 16.03.2021 macht der Beklagte geltend, dass zu der Auseinandersetzungsrechnung keine Belege gehörten. Einem Jahresabschluss oder einer Auseinandersetzungsrechnung seien keine Belege beizufügen. Dies sehe auch die Ausscheidensvereinbarung nicht vor. Der Kläger könne – was angeboten werde – bei der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einsicht in die Unterlagen nehmen.
84Die mit dem Stufenantrag zu 1) begehrte Auskunft über die Gewinne der Sozietät zum 30.09.2019 sei bereits erteilt worden. Auch die von ihm als übernehmendem Gesellschafter zu erstellende Gewinnermittlung und Auseinandersetzungsrechnung sei erfolgt. Zudem lägen sowohl im Hinblick auf das Jahr 2018 als auch 2019 die von dem Vater des Klägers erstellte Buchführung der Gewinnermittlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugrunde.
85Das Verlangen des Klägers sei zudem treuwidrig. Der Beklagte könne angesichts der Anzahl der Belege unmöglich verpflichtet sein, in dieser allgemeinen Weise die professionell erstellte Gewinnermittlung mit allen Belegen auf der Einnahmen- und auf der Kostenseite zu unterlegen. Eine solche Verpflichtung sei auch nicht in der Ausscheidensvereinbarung geregelt worden. Er habe seine Pflichten erfüllt.
86Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 seien die Jahresabschlüsse von den Parteien gemeinsam bzw. durch den Steuerberater U aufgestellt und bei der Finanzverwaltung eingereicht worden. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sei erfolgt. Dementsprechend gebe es keinen Grund, warum der Kläger Auskunft und Rechnungslegung für diese Jahre verlange. Ein Bedürfnis hierfür sei nicht ersichtlich.
87Hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 sei er nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Gebühren und Honorare, die in den Jahren 2018 und 2019 verdient worden seien. Er habe nur den Jahresabschluss aufzustellen, was er getan habe.
88Der Stand der Gesellschafterkonten wie er in der Gewinnermittlung vom 29.10.2020, Anlage 6 (Bl. 681 ff. d. A.) angegeben sei, erfasse auch die Gewinne aus nachlaufenden Honoraren, also bis zum 30.09.2019 abgerechnete, aber noch nicht gezahlte Honorare. Somit sei auch diese Auskunft erteilt. Zu der mit dem Stufenantrag zu 2) begehrten Rechnungslegung sei er nicht verpflichtet. Ein solches Begehren sei überdies mit Blick auf den Umfang – Zeitraum ab dem 01.01.2016 - erkennbar treuwidrig.
89Hinsichtlich der Abrechnung der handschriftlich aufgelisteten Akten liege dem Kläger eine von ihm selbst erstellte Excel-Tabelle vor, so dass die Abrechnungen für ihn in jeder Hinsicht transparent seien. Er sei vollumfänglich informiert, so dass für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.
90Ein ergänzender Zahlungsanspruch des Klägers werde sich nicht ergeben.
91Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. C vom 04.11.2020, Bl. 533 ff. d. A., sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 29.04.2021, Bl. 710 ff. d. A..
92Entscheidungsgründe:
93Die Klage hat teilweise Erfolg.
94I.
95Die Klage ist zulässig.
96In Bezug auf die Klageanträge zu 1) und 2) besteht ein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO an den begehrten Feststellungen; insbesondere ist der Kläger nicht gezwungen, im Hinblick auf die Klageanträge zu 1) und 2) auf Leistung zu klagen.
97Anerkannt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 BGB betrifft, an dessen Feststellung nach Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung der Schlussabrechnung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2008 – II ZR 181/04 –, juris).
98Diese Grundsätze sind vorliegend entsprechend anzuwenden. Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Gewinne aus der gemeinsamen Berufstätigkeit beiden Parteien jeweils zur Hälfte zustehen. Streitig ist zwischen den Parteien indes, welche Positionen in die Ermittlung der Gewinne im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2019 und der Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind. Da die Frage, ob die Einnahmen aus dem Notariat als Einnahmen der Sozietät zu qualifizieren sind, unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Gewinnbeteiligung hat, hat er auch insoweit ein rechtliches Interesse an der mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Feststellung.
99Auch an der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Feststellung besteht ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO. Nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994 – II ZR 231/93 –, juris, m. w. N.).
100Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren der Jahresabschluss 2019 und die Auseinandersetzungsbilanz noch nicht erstellt, so dass die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch sowohl hinsichtlich des Klageantrags zu 1) als auch des Klageantrags zu 2) nicht vorlagen. Dass der Jahresabschluss 2019 und eine Auseinandersetzungsbilanz zwischenzeitlich erstellt worden sind, führt nicht dazu, dass die Feststellungsklage nunmehr unzulässig geworden ist. Auch wenn im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zum Leistungsantrag eintreten, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7c m. w. N.).
101Hinsichtlich der Klageanträge zu 4) und 5) ist die Klage als Stufenklage zulässig, § 254 ZPO.
102II.
103Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1041.
105Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) und dem Klageantrag zu 5) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
106a) Klageantrag zu 2)
107Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch darauf zu, festzustellen, dass der am 07.11.2019 vom Kläger an den Steuerberater Eberhard U, Q-
108Straße ##, G gezahlte Betrag in Höhe von 10.978,35 Euro im Abschluss des Jahres 2019 der Sozietät „U & Q1, Rechtsanwälte Steuerberater" GbR als Aufwendung des Klägers auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass sich der Auszahlungsanspruch des Klägers um den hälftigen Betrag der Zahlung, also um den Betrag von 5.489,16 Euro erhöht.
109Der Kläger hat im Hinblick auf die von ihm geleisteten Zahlungen auf die Steuerberaterrechnungen des Steuerberaters U in Höhe eines Betrages von 10.978,47 Euro Aufwendungen für die GbR getätigt, die er für erforderlich halten durfte und deren Erstattung er gemäß §§ 713, 670 BGB auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft verlangen kann. Da entsprechend der obigen Grundsätze nach Beendigung der Gesellschaft die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert sind, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft isoliert geltend zu machen, kann der Kläger jedoch keine unmittelbare Erstattung verlangen, sondern hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, dass die von ihm geleisteten Zahlungen als unselbständige Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden und entsprechend der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des hälftigen Betrages einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Klägers erhöhen.
110Der Kläger war nach § 3 (1) des Sozietätsvertrags vom 21.01.2015 zur Geschäftsführung berechtigt und hat mit Begleichung der Rechnungen des Steuerberaters U im o. g. Umfang Aufwendungen für die GbR getätigt.
111Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft, die der Gesellschafter zweckgerichtet im Hinblick auf das zu besorgende Geschäft erbracht hat (Erman/Berger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 670 Rn. 7.). Zu den Aufwendungen eines Gesellschafters gehört auch die Erfüllung von Gesellschaftsschulden gegenüber Dritten (Schäfer, GesR, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 13). Gegenüber der GbR liegt auch ein freiwilliges Vermögensopfer vor, denn die Gesellschafter einer GbR sind gemäß § 707 BGB nicht zum Nachschuss verpflichtet. Der GbR gegenüber ist die Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten demnach freiwillig.
112Im Hinblick auf die Forderungen des Steuerberaters U aus den Rechnungen vom 24.07.2019 und 16.09.2019 handelt es sich um Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber einem Dritten.
113Zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater U bestand ein Steuerberatervertrag, der im Hinblick auf die übertragene Buchführung als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter im Sinne der §§ 675, 611 BGB zu qualifizieren ist. Soweit die Erstellung der Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 beauftragt war, liegt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vor.
114Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Steuerberater U von der GbR beauftragt worden ist, die Buchführung einschließlich Kontieren für die Jahre 2016 bis 2018, die Aufstellung der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG und Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte sowie Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2016 und 2017, für das Jahr 2018 Ermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG ohne Abschlussbuchungen und Lohnbuchhaltung sowie die Buchführung einschließlich Kontieren der Belege für Januar bis Mai 2019 zu erstellen.
115Aus diesen Verträgen stand dem Steuerberater für die unstreitig von ihm erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft zu, §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB, § 631 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach schuldet die Gesellschaft für die von dem Steuerberater erbrachten Tätigkeiten die übliche Vergütung gemäß der StBVV, §§ 675 Abs. 1, 612, 632 BGB.
116Für Leistungen von Steuerberatern ist ebenso wie für Leistungen von Rechtsanwälten grundsätzlich eine Vergütung vorgesehen, entsprechend den jeweiligen Vergütungsordnungen (RVG, StBVV). Auf dieser Grundlage ist auch in den von ihm unter dem 24.07.2019 erstellten Rechnungen abgerechnet worden.
117Dass die Parteien sich, wie von dem Beklagten behauptet, mit dem Steuerberater U darauf geeinigt haben, dass die Steuerberatertätigkeiten von diesem unentgeltlich erbracht werden, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat seinen diesbezüglichen Vortrag trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 auf das Bestreiten des Klägers hin nicht weiter substantiiert. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann von wem eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Es ist darüber hinaus zu der diesbezüglichen Behauptung auch kein Beweis angetreten worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Gründung der Außensozietät mit dem Steuerberater eine Regelung in Bezug auf die Vergütung der Steuerberatertätigkeiten für die GbR getroffen worden ist. Einzelheiten der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Begründung der Außensozietät, insbesondere zu der Frage, ob gemeinsames Vermögen gegründet werden sollte oder ob die Kooperation nur Marketingeffekten diente, sind von den Parteien nicht vorgetragen worden. Allein aufgrund der Bezeichnung des Steuerberaters als Außensozius kann nicht der Schluss gezogen werden, dass von diesem für die Gesellschaft erbrachte steuerberaterliche Tätigkeiten nicht vergütet werden sollen.
118Der Kläger hat am 11.11.2019 / 12.11.2019 die sich aus den Rechnungen vom 24.07.2019, Nr. A 12027/24, A 12027/23, A 12027/25, F12027/176, F12027/177, F 12027/178, L 12027/174, L 12027/175, F 12027/179 und aus der Rechnung Nr. F 12027/214 vom 16.09.2019 (Anlagen K3-K11 zum Schriftsatz vom 19.12.2019) ergebenden Rechnungsbeträge an den Steuerberater gezahlt. Dies lässt sich zur Überzeugung der Kammer entnehmen aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 vorgelegten und als Anlage zu Protokoll genommenen Kontoauszug der comdirect vom 04.12.2019 zum 03.12.2019.
119Der Kläger durfte die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Steuerberater U zu diesem Zeitpunkt nach Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 30.09.2019 auch für erforderlich halten.
120Denn bei den Verbindlichkeiten gegenüber dem Steuerberater handelt es sich um sog. Altverbindlichkeiten der GbR, für die der Kläger nach § 128 HGB analog, § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB haftet.
121Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 HGB sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden (st. Rspr. BGH, vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2020 – V ZR 250/19 – ZWE 2020, 467 Rn. 13, beck-online m. w. N.).
122Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Steuerberatervergütung der Fall. Deren Rechtsgrundlage, der Steuerberatervertrag, ist in der Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers aus der GbR zum Ablauf des 30.09.2019 gelegt worden.
123Der Höhe nach durfte der Kläger die Erfüllung der Verbindlichkeiten jedoch nur in Höhe von insgesamt 10.978,47 Euro für erforderlich halten. Denn nur in dieser Höhe ist die von dem Steuerberater geforderte Vergütung erforderlich und angemessen.
124Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Rechnungen vom 24.07.2019 mit den Nummern A 12027/24 (Anlage K3, Bl. 63 d. A.), A 12027/23 (Anlage K4, Bl. 64 d. A.) und A 12027/25 (Anlage K5, Bl. 65 d. A.) betreffend die Gebührensätze für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2016, 2017 und 2018 übersetzt sind, wohingegen die übrigen Rechnungen Nr. F 12027/176, Nr. A 12027/17, Nr. F 12027/178, Nr. F 12027/179 und Nr. 12027/214 betreffend die Buchführung einschließlich Kontieren der Belege für die Jahre 2016, 2017, 2018, Januar bis Mai 2019 und Juni und August 2019 und die Rechnungen Nr. L 12027/174 betreffend die Anfertigung der Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2018 und Nr. 120271/175 betreffend die Anfertigung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2019 der Höhe nach angemessen sind.
125Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Kfm. C1 in seinem Gutachten vom 04.11.2019 und in dem Ergänzungsgutachten vom 29.04.2021. Der Sachverständige hat sich in den von ihm erstatteten Gutachten sorgfältig und erkennbar versiert mit den Beweisfragen befasst und diese verständlich und für einen Laien nachvollziehbar beantwortet, ohne dass Widersprüche auftraten oder Unklarheiten verblieben.
126In den Rechnungen betreffend die Buchführung einschließlich Kontieren der Belege für die Jahre 2016 bis einschließlich August 2019 sei jeweils der Gebührenrahmen zutreffend ausgenutzt worden. Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 7 Zehntel liege zwischen Mindest- und Höchstgebühr des von § 33 Abs. 1 StBVV vorgegebenen Gebührenrahmens und nicht über der Mittelgebühr von ((2+12):2 =) 7 Zehntel. Hinweise darauf, dass die Gebühr nicht erforderlich gewesen sei, ergäben sich nicht.
127Da es jeweils zu einem Gewinn des Unternehmens gekommen sei, finde zur Berechnung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 6 StBVV der höhere Jahresumsatz Anwendung. Die in Rechnung gestellten Gebühren seien daher angemessen.
128In den Abrechnungen sei die Anfertigung der Lohnabrechnungen jeweils entsprechend § 34 Abs. 2 StBVV mit einer Gebühr je Arbeitsnehmer abgerechnet worden. Für die Bestimmung des sich hieraus ergebenden Rahmensatzes von 5 Euro bis 25 Euro seien feste oder ständig wechselnde Löhne von Bedeutung. Regelmäßig wiederkehrende Löhne begründeten eher eine Abrechnung im Bereich der Mittelgebühr, welche sich wie folgt errechne: (5,00 Euro + 25,00 Euro):2 = 15,00 Euro. Der in Ansatz gebrachte Betrag von 12,00 Euro je Lohnabrechnung sei daher angemessen. Dies gelte auch für die weiteren in den Rechnungen jeweils abgerechneten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung, für die § 34 Abs. 5 StBVV eine Zeitgebühr vorsehe von 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Rechnungshöhe sei insoweit sehr niedrig, mithin nicht unangemessen.
129In den Rechnungen Nr. A 12027/24, A 12027/23 und A 12027/25, die jeweils die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG betreffen, sei zwar der von § 25 Abs. 1 S. 1 StBVV vorgegebene Gebührenrahmen von 5 Zehntel bis 2 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2 zur StBVV) grundsätzlich zutreffend ausgenutzt worden, da die in Ansatz gebrachte Gebühr jeweils zwischen Mindest- und Höchstgebühr (Begrenzungen eines Gebührenrahmens) angesetzt worden sei. Hinweise darauf, dass die abgerechnete Gebühr nicht erforderlich gewesen sei, hätten sich nicht ergeben.
130Der in Rechnung gestellte Rahmensatz liege in diesen Rechnungen aber jeweils oberhalb der Mittelgebühr von ((5+20):2=)12,5 Zehntel und sei somit nicht angemessen. Bei den Rechnungen Nr. 12027/24 und Nr. 12027/23 werde jeweils ein Rahmensatz von 20 Zehntel angesetzt, bei der Rechnung Nr. 12027/25 ein Rahmensatz von 18 Zehntel. Soweit der Steuerberater Gebühren oberhalb des Mittelsatzes geltend mache, müsse er die Kriterien für seine Bewertung der Sache als überdurchschnittlich offenlegen und im Zweifel auch beweisen. Derartige Kriterien seien aus den Rechnungen ersichtlich nicht zu entnehmen. Aufgeführt würden lediglich Gebührensätze, ohne dass eine nähere Erläuterung erfolgt. Auch seitens des Klägers war nicht weiter dazu vorgetragen worden, dass und aus welchem Grund die angesetzte Gebühr gerechtfertigt ist.
131In dem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige sich auch mit den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten auseinandergesetzt und diese zur Überzeugung der Kammer entkräftet. Der Sachverständige hat dabei insbesondere auch den erstmals erfolgten Vortrag zur Begründung des Ansatzes einer über der Mittelgebühr liegenden Gebühr für die Gewinnermittlung in den Jahren 2016 bis 2018 umfassend ausgewertet und in seine Erwägungen miteinbezogen.
132Dass die Einnahmen- und Überschussermittlung einer GbR entsprechend der Auffassung des Klägers per se umfangreich und schwierig ist, hat der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar und nach eigener Würdigung zutreffend verneint. Es kommt, wie der Sachverständige richtigerweise ausführt, immer auf den Einzelfall an, bei dem der Aufwand zur Erstellung der Einnahmen- und Überschussermittlung im besonderen Maße von der Qualität der Buchführung abhängt. Diese ist aber vorliegend unstreitig ebenfalls von dem Steuerberater U vorgenommen worden, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die von diesem erstellte Buchführung von einer derartigen Qualität war, dass sie die darauf aufbauende Erstellung der Gewinnermittlung nicht erschwert oder als besonders schwierig erscheinen lässt. Etwas anderes wird selbst von dem Kläger nicht behauptet.
133Soweit der Kläger in einem besonderen Haftungsrisiko des Steuerberaters einen Umstand sieht, der den Ansatz eines über der Mittelgebühr liegenden Gebührensatzes rechtfertigt, ist der Sachverständige auch diesem Einwand nachvollziehbar entgegen getreten. Auch wenn die Übernahme einer besonderen Haftung entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen eine Erhöhung des Gebührensatzes rechtfertigten kann, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Steuerberater mit der Erstellung der Gewinnermittlung ein solches besonderes Risiko übernommen hat. Insoweit führt der Sachverständige Dipl.- Kfm. C1 aus, dass allein der Umstand, dass die Gewinnermittlung in die Einkommensteuererklärung einfließt, kein besonderes Haftungsrisiko begründet. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung uneingeschränkt nachvollziehbar. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um einen üblichen Vorgang, dass der Steuerberater für Selbständige/ Gesellschaften eine Gewinnermittlung erstellt und diese Grundlage der Einkommenssteuererklärung wird.
134Schließlich begründen unter Berücksichtigung der insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch die weiteren vom Kläger angeführten Umstände, nämlich die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögensverhältnisse des Mandanten, mithin der GbR keinen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit. Hinweise, die der Angelegenheit eine besondere Bedeutung zumessen würden, seien nicht ersichtlich. Auch die Einkünfte der Gesellschaft seien in den betreffenden Jahren nicht derart hoch gewesen, dass sie eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr rechtfertigen würden. Schließlich könnten zwar auch die Vermögensverhältnisse des Mandanten berücksichtigt werden, wobei der Grundsatz gelte, dass ein höheres Vermögen eine höhere Gebühr rechtfertige und ein unterdurchschnittliches Vermögen eine geringere Gebühr. Insbesondere die Kapitalkontenentwicklung per 31.12.2019 lasse aber nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverhältnisse der GbR besonders günstig gewesen seien und eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr rechtfertigen.
135Da der Steuerberater nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urt. v. 26.11.2013 – 25 U 5/13 – beckonline) bei der Bestimmung seiner Gebühr nach § 315 Abs. 1 BGB ohne weitere Darlegung seiner Bewertungskriterien eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr in einem Toleranzbereich von maximal 20 % nicht zuzubilligen ist und Umstände, die eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr rechtfertigen, weder dargetan sind noch sich aus den Rechnungen ergeben, durfte der Kläger die Begleichung der Rechnung Nr. A 12027/24 (Anlage K3) nur in Höhe von 1.081,00 Euro für erforderlich halten. Unter Ansatz der Mittelgebühr von 12,5/10 ergibt sich ausgehend von dem Gegenstandswert von 128.127,00 Euro eine Gebühr in Höhe von 495,00 Euro. Zuzüglich der hinsichtlich Anfall und Höhe unstreitigen Positionen Auslagen gem. § 16 StBVV in Höhe von 12,00 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 19 % errechnet sich eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.081,00 Euro.
136Dies gilt entsprechend für die Rechnung Nr. A 12027/23 (Anlage K4). Auch aus dieser Rechnung ergibt sich eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.081,00 Euro. Ausgehend von der Mittelgebühr von 12,5/10 und dem Gegenstandswert von 139.688,00 Euro ergibt sich ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 495,00 Euro. Zuzüglich der hinsichtlich Anfall und Höhe unstreitigen Positionen Auslagen gem. § 16 StbVV und Umsatzsteuer errechnet sich auch insoweit eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.081,00 Euro.
137In Bezug auf die Rechnung Nr. A 12027/25 (Anlage K5) durfte der Kläger die Erfüllung der Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe von 655,69 Euro für erforderlich halten. Ausgehend von dem Gegenstandswert von 158.404 Euro ergibt sich die Mittelgebühr von 12,5/10 in Höhe von 539,00 Euro. Zuzüglich der Auslagen in Höhe von 12,00 Euro sowie Umsatzsteuer ergibt sich der Rechnungsbetrag in Höhe von 655,69 Euro.
138Im Hinblick auf die übrigen Rechnungen durfte der Kläger jeweils die Begleichung des gesamten Rechnungsbetrages für erforderlich halten, mithin in folgender Höhe:
139Rechnung Nr. F 12027/176 |
1.967,78 Euro |
Rechnung Nr. F. 12027/177 |
1.967,78 Euro |
Rechnung Nr. F 12027/178 |
2.337,64 Euro |
Rechnung Nr. L 12027/174 |
123,76 Euro |
Rechnung Nr. L 12027/175 |
201,11 Euro |
Rechnung Nr. F 12027/179 |
976,40 Euro |
Rechnung Nr. F 12027/214 |
586,19 Euro |
Gesamt |
8.160,66 Euro |
Insgesamt ergibt sich ein Betrag in Höhe von 10.978,35 Euro, dessen Begleichung der Kläger gemäß §§ 713, 670 BGB für erforderlich erachten durfte, so dass festzustellen war, dass dieser Betrag in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist und sich unter Abzug des auf den Kläger entfallenden Kostenanteils sein Auszahlungsanspruch um den hälftigen Betrag der geleisteten Zahlungen, also um den Betrag von 5.489,16 Euro erhöht.
141b) Klageantrag zu 5)
142Dem Kläger steht darüber hinaus gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in der aus dem Tenor ersichtlichen Form über Gebühren und Honorare zu, die der Beklagte zum Zweck der gemeinsame Berufsausübung in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 verdient hat, soweit diese Gebühren und/oder Honorare zum 31.09.2019 bereits angefallen aber noch nicht abgerechnet waren.
143Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB in Verbindung mit § 2 und 3 der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2019.
144In § 3 der Ausscheidensvereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass die Gewinnverteilung bis zum 31.07.2019 unverändert bleibt, d. h. den Parteien die Gewinne jeweils zur Hälfte zustehen und für die Geschäftsmonate August und September 2019 die Verteilung des Gewinns nach dem persönlich erwirtschafteten Gewinn des jeweiligen Gesellschafters erfolgt. Für die Abgrenzung danach, ob die erwirtschafteten Umsätze nach dem Gewinnverteilungssystem bis zum 31.07.2019 oder nach jenem ab dem 01.08.2019 zu verteilen sind, soll auf den Leistungszeitpunkt abzustellen sein, nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses. Dies findet sich auch in § 2 der Ausscheidensvereinbarung wieder, wonach bis zum 30.09.2019 bearbeitete, aber noch nicht bzw. nicht vollständig abgerechnete Mandate bis zum 30.09.2019 abzurechnen sind und Zahlungen der Mandanten auf bis zum 30.09.2019 gelegte Rechnungen Einnahmen der Sozietät sind und im Rahmen der Gewinnverteilung so berücksichtigt werden, als wären sie bis zum 30.09.2019 eingegangen.
145Ausgehend von diesen Regelungen hat der Kläger nach Auffassung der Kammer ein berechtigtes Interesse daran, Auskunft zu erhalten über Gebühren und Honorare, die in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 im Rahmen der von dem Beklagten bearbeiteten Mandate angefallen sind, aber noch nicht abgerechnet wurden. Hierzu gehören neben der Angabe der Aktennummer, der Bezeichnung des Vorgangs, der Angabe der Leistung und des Leistungszeitraums, der Angabe, ob die Leistung unvollständig, teilweise oder gar nicht abgerechnet wurde sowie im Falle der Abrechnung Datum und Rechnungsbetrag insbesondere auch Angaben dazu, ob, wann und in welcher Höhe Zahlungen auf die Rechnungen geleistet wurden bzw. ob sonstige Erlöschensgründe vorliegen, sofern Forderungen nicht durch Zahlung erloschen sind. Der Kläger selbst hat keinen Einblick mehr in die entsprechenden Akten und Unterlagen der Gesellschaft und kann selbst nicht überprüfen, in welcher Höhe in dem vorgenannten Zeitraum im Rahmen der von dem Beklagten bearbeiteten Mandate Gebühren und Honorare angefallen sind, über die zum 30.09.2019 abzurechnen war, während der Beklagte diese Informationen ohne weiteres erteilen kann.
146Ein weitergehender Anspruch auf Auskunftserteilung bis zum Stichtag 30.09.2019 besteht indes nicht. Denn nur für die Zeit bis zum 31.07.2019 werden die Gewinne hälftig geteilt, während die Gewinnverteilung ab dem 01.08.2019 nach den jeweils persönlich erwirtschafteten Umsätzen erfolgt, so dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Auskunft über die nach dem 31.07.2019 von dem Beklagten erzielten Einnahmen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit zusteht.
147Soweit sich der Klageantrag zu 5) auch auf die von dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 erwirtschafteten Gebühren und Honorare bezieht, ist der Auskunftsanspruch des Klägers aus § 242 BGB i. V. m. § 3 der Ausscheidensvereinbarung erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.
148Denn aus der als Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14.10.2021 vorgelegten handschriftlichen Liste nebst der als Anlage K20 vorgelegten Excel-Tabelle lässt sich im Einzelnen entnehmen, welche der von dem Kläger bearbeiteten Mandate noch abgerechnet werden mussten und in welcher Höhe, und zwar für die Zeit bis zum 31.07.2019 und für die Zeit ab dem 01.08.2019, Gebühren und Honorare angefallen sind.
149Zwar sind sowohl auf der handschriftlichen Liste (Anlage K19) als auch in der Excel-Tabelle (Anlage K21) die von dem Beklagten bearbeiteten Mandate aufgelistet. Indes können weder der handschriftlichen Aufstellung noch der darauf aufbauenden Excel-Tabelle Einzelheiten zur Höhe der Gebühren bzw. Honorare und zum Zeitpunkt des Anfalls der Gebühren bzw. Honorare entnommen werden.
150Ausweislich der betreffend den Beklagten von den Parteien gemeinsam erstellten Liste bzw. der vom Kläger darauf aufbauend angelegten Excel-Tabelle (Anlage K 21, Bl. 839 d. A.) zu dem Leistungszeitraum bis zum 31.07.2019 ist dem Kläger hinsichtlich dieser Mandate bislang nicht einzeln mitgeteilt worden, wann und in welcher Höhe dort Gebühren/ Honorare angefallen sind und wann und ob diese zwischenzeitlich abgerechnet wurden.
151Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen. Der Kläger verlangt abweichend von der Annahme des Beklagten nicht Auskunft über sämtliche Gebühren und Honorare, die von den Parteien in der Zeit der gemeinsamen Berufsausübung verdient wurden, sondern lediglich hinsichtlich solcher Mandate, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers noch nicht bzw. nicht vollständig abgerechnet waren. Hierin vermag die Kammer ein treuwidriges Verhalten nicht zu erkennen.
1522. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
153a) Klageantrag zu 1)
154Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass es sich bei den von den Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.09.2019 erwirtschafteten Notargebühren um Betriebseinnahmen der zum Ablauf des 30.09.2019 beendeten U & Q1, Rechtsanwälte, Steuerberater GbR handelt.
155Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.
156Insbesondere aus dem Sozietätsvertrag in Verbindung mit der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2019 ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.
157Denn bei den Einnahmen aus dem Notariat handelt es sich nicht um Einnahmen der Sozietät, für die die Vereinbarung zur Gewinnverteilung in § 3 der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2019 Anwendung findet.
158Die Parteien haben im Rahmen der Vereinbarungen in der Ausscheidensvereinbarung ausdrücklich lediglich die Verteilung der Umsätze aus der anwaltlichen Tätigkeit geregelt. Auch haben die Parteien unstreitig nach der Bestellung des Beklagten als Notar keine mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit getroffen.
159Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt auch eine Auslegung der Regelung in § 8 Abs. 1 des Sozietätsvertrages vom 21.01.2015 nicht, dass diese Einnahmen Betriebseinnahmen darstellen.
160§ 8 Abs. 1 S. 1 erfasst bereits dem Wortlaut nach nur anwaltliche Tätigkeiten. Bei der Tätigkeit als Notar handelt es sich indes gerade nicht um anwaltliche Tätigkeiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Notar – wie es im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm für eine Bestellung als Notar möglich ist – zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist.
161Auch in § 8 Abs. 1 S. 2 des Sozietätsvertrages wird die Tätigkeit als Notar nicht ausdrücklich erwähnt. In der dort für die Tätigkeiten als Schiedsrichter und Testamentsvollstrecker getroffenen Fiktionsregelung wird die Tätigkeit als Notar in der Aufzählung nicht benannt.
162Aus § 2 Abs. 4 des Sozietätsvertrages lässt sich entnehmen, dass die Parteien bei Abfassung des Sozietätsvertrages bereits bedacht haben, dass in Zukunft einer der Parteien als Notar tätig sein könnte. Denn in § 2 Abs. 4 findet sich eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass Mandate als Notar nur den jeweiligen beauftragten Sozius binden. Der Umstand, dass die Parteien gleichwohl an keiner anderen Stelle in dem Sozietätsvertrag ausdrücklich Regelungen in Bezug auf die Tätigkeit eines Sozius als Notar getroffen haben und diese Tätigkeit in keinem weiteren Paragraph des Vertrages erwähnt wird – so auch nicht in § 9 im Hinblick auf Aufwendungen für Beiträge zur Notarkammer –, lässt nach Auffassung der Kammer nur eine Auslegung dahingehend zu, dass zum Zeitpunkt der Gründung der Sozietät über § 2 Abs. 4 des Vertrages hinaus die weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Sozius als Notar noch nicht geregelt werden sollten. Hierfür spricht insbesondere auch, dass für die Bestellung zum Notar nicht nur eine zusätzliche Prüfung absolviert werden muss, sondern darüber hinaus in dem Bezirk, in dem eine Tätigkeit beabsichtigt wird, auch Bedarf für die Bestellung als Notar bestehen muss. Zum Zeitpunkt der Sozietätsgründung bestand daher aufgrund der sich hieraus ergebenden Ungewissheit hinsichtlich des Erreichens der Bestellung eines Sozius zum Notar schon kein Erfordernis, in dem Sozietätsvertrag bereits Regelungen für diesen Fall zu treffen, insbesondere hinsichtlich aus der Tätigkeit als Notar erzielten Einnahmen.
163Berücksichtigt man sodann, dass in § 2 Abs. 4 des Vertrages in dem Klammerzusatz der Notar an erster Stelle vor den weiteren Tätigkeiten als Schiedsrichter, Mediator, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter und Aufsichts- oder Beiratsmitglied angeführt wird, so kann entgegen der Auffassung des Klägers bei systematischer Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass von dem in der Fiktionsregelung in § 8 Abs. 1 S. 2 enthaltenen Zusatz „etc.“ auch die Tätigkeit als Notar erfasst und als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Vertrages gelten sollte.
164Hinzu kommt, dass in dem Sozietätsvertrag an keiner Stelle eine Tätigkeit eines Sozius als Steuerberater erwähnt wird, obwohl zum Zeitpunkt der Sozietätsgründung nicht nur beabsichtigt war, dass der Beklagte sich um eine Bestellung zum Notar bemüht, sondern auch, dass der Kläger die Steuerberaterprüfung absolviert. Dies spricht indiziell ebenfalls dafür, dass mit dem Sozietätsvertrag noch keine Regelungen für den Fall getroffen werden sollten, dass beide Parteien die jeweiligen Zusatzqualifikationen erreichen und aus diesen Einnahmen erzielen.
165Dass Herr J ausweislich des als Anlage K12 vorgelegten Arbeitsvertrags von der Sozietät für die Tätigkeit als Notarfachwirt eingestellt worden ist, mag entsprechend der Auffassung des Klägers ein Indiz dafür darstellen, dass Einnahmen aus dem Notariat als Einnahmen der Sozietät zu qualifizieren sein sollten. Dies gilt entsprechend für die Tatsache, dass die Anschaffung von Betriebsmittel für das Notariat vom Sozietätskonto gezahlt wurde. Indes erfolgten sowohl die Einstellung des Herrn J als auch die Anschaffung der Betriebsmittel zu einem Zeitpunkt, als aus der Tätigkeit des Beklagten als Notar noch keine Einnahmen erzielt wurden und sich das Notariat noch im Aufbau befand. Insoweit vermag nach Auffassung der Kammer aus diesen Indizien nicht der Schluss gezogen werden, dass – entgegen des ausdrücklichen Wortlauts des Sozietätsvertrages – die erwarteten Einnahmen aus der Tätigkeit als Notar als Einnahmen der Sozietät qualifiziert werden sollten und dies insbesondere auch dem Willen beider Parteien entsprach. Insoweit ist mit in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Bestellung als Notar im Hinblick auf die zu absolvierende Prüfung einen erheblichen Aufwand mit sich bringt und zudem aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Mandats ein besonderes Haftungsrisiko für den als Notar tätigen Sozius mit sich bringt, was indiziell gerade dagegen spricht, die Einnahmen aus dem Notariat als Einnahmen der Sozietät zu qualifizieren.
166b) Klageantrag zu 4)
167Dem Kläger steht zwar dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 738 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstellung einer Gewinnermittlung zu. Dieser Anspruch ist indes durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass der Klageantrag zu 4) unbegründet ist.
168Vorliegend haben die Parteien statt einer Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der schriftlichen Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2019 vereinbart, dass der Kläger zum 30.09.2019 aus der Gesellschaft ausscheidet, die Gesellschaft mithin von dem Beklagten als letztem Gesellschafter übernommen wird. § 738 BGB findet auf die Übernahme der Gesellschaft durch den letzten Gesellschafter nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters entsprechende Anwendung (vgl. BeckOK BGB/Schöne, 59. Ed. 1.5.2021, BGB § 738 Rn. 1 m. w. N.).
169Entsprechend § 738 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem ausscheidenden Gesellschafter gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Zahlung desjenigen zu, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dieser Abfindungsanspruch soll ein vollwertiges Äquivalent sein für den durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft bedingten Verlust der Mitgliedschaft und der durch sie vermittelten gesamthänderischen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen. Da das Gesellschaftsvermögen ausgehend von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers als vorletzten Gesellschafter auf den Beklagten als letzten Gesellschafter übergegangen ist, richtet sich der Abfindungsanspruch gegen den Beklagten.
170Um den Abfindungsanspruch zu ermitteln, ist eine sog. Abfindungsbilanz auf den Stichtag des Ausscheidens zu erstellen, hier auf den 30.09.2019.
171Vor diesem Hintergrund kann der Kläger dem Grunde nach als Vorstufe zu dem Abfindungsanspruch von dem Beklagten die Erstellung einer Abfindungsbilanz verlangen.
172Dieser Anspruch des Klägers ist indes durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Beklagte hat von einem unabhängigen Dritten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Gewinnermittlung zum Stichtag 30.09.2019 und eine Auseinandersetzungsbilanz auf den 30.09.2019 erstellen lassen. Diese ist von dem Kläger selbst als Anlage K17 zum Schriftsatz vom 16.03.2021 zur Akte gereicht worden.
173Dies wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt.
174Soweit der Kläger sich gegen die Richtigkeit der Abrechnung wendet und der Auffassung ist, bei Erstellung der Bilanz seien bestimmte Abrechnungspositionen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, führt dies nicht dazu, dass der Auskunftsanspruch fortbesteht und durch die Vorlage der Abfindungsbilanz der C GmbH keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist.
175Der Kläger hätte insoweit als Vorstufe für den Zahlungsanspruch Feststellungsklage erheben müssen über die Richtigkeit einzelner Bilanzposten oder Berechnungsgrundsätze (vgl. Schäfer in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 738 Rn. 31). Der Anspruch auf Erstellung einer Abfindungsbilanz ist erfüllt.
176Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) zugleich Rechnungslegung unter Beifügung von Belegen fordert, steht ihm ein solcher Anspruch aus § 738 Abs. 1 BGB analog ebenfalls nicht zu.
177Er hat gegenüber der Gesellschaft lediglich ein Einsichtsrecht nach Maßgabe von §§ 810, 242 BGB in die für die Bilanzaufstellung erforderlichen Unterlagen der Gesellschaft (vgl. BeckOK BGB/Schöne, 59. Ed. 1.5.2021, BGB § 738 Rn. 24 m. w. N.). Ein Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm sämtliche für die Bilanzaufstellung erforderlichen Belege übergibt, ergibt sich indes aus § 738 Abs. 1 BGB nach Auffassung der Kammer nicht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass zu einer Abfindungsbilanz stets die Beifügung von Belegen erforderlich ist.
178Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach angeboten, Einsicht in die Belege zu gewähren.
1793.
180Über den Hilfsantrag zu 3) war nicht zu entscheiden. Dieser steht ersichtlich unter der innerprozessualen Bedingung der Unbegründetheit des Klageantrags zu 2). Diese Bedingung ist entsprechend der obigen Ausführungen unter Ziffer II. 1. b) nicht eingetreten.
181III.
182Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
183Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Für die Höhe der Sicherheitsleistung war bei dem streitgegenständlichen Auskunftsanspruch auf den voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft abzustellen (vgl. Kindl, in: Saenger, § 709 ZPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 2 m.w.N.). Die Kammer schätzt diesen Aufwand unter Berücksichtigung des sich anhand der handschriftlichen Aufstellung Anlage K 19 zu erwartenden Umfangs der Auskunftserteilung auf 2.200,00 Euro.
184Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 36.000,00 Euro festgesetzt.
185Rechtsbehelfsbelehrung:
186Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
187Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
188Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
189Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.