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Landgericht Bochum, 4 O 203/19

Datum:
07.07.2021
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 203/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2021:0707.4O203.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 7.000,00 EUR, mithin einen weiteren Betrag von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 887,03 EUR brutto freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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