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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 13.12.2012 von der Fahrzeugwerke Z. AG in O. einen neuen PKW N. zum Preis von 58.226,70 Euro. Der PKW wurde von ihr und ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, aus dem gemeinschaftlichen Vermögen bezahlt und gehört nach ihrem Verständnis beiden gemeinsam. Die Klägerin wurde in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
3Der PKW ist von der Beklagten als Herstellerin mit einem Motor des Typs W. bestückt und soll die Abgasnorm EU5 erfüllen. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben von Februar 2020 darüber informiert, dass sie im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs des Kraftfahrbundesamtes (KBA) verpflichtet sei, die Software auf dem Motorsteuergerät zu aktualisieren. Durch die Aktualisierung, die jetzt vorhanden sei, würden spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung verändert, die das KBA als unzulässig einstufe. Das von der Beklagten entwickelte Update wurde auf das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich übertragen. Der PKW weist nunmehr am 22.03.2021 eine Laufleistung von 86.123 km auf.
4Die Kläger gehen davon aus, sie seien von der Beklagten deliktisch geschädigt worden, da die Beklagte in dem gekauften PKW unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut habe, die die Zulassung und Betriebserlaubnis betreffe. Die Problematik entspreche letztlich der des Motors A. von T.. Die Prüfstandsemissionswerte im NEFZ würden technisch bewusst herabgesetzt und denen im Normalbetrieb nicht entsprechen, die wesentlich höher seien. Dies folge für den Prüfstandsbetrieb daraus, dass der Lenkwinkeleinschlag erkannt werde, dass ein Thermofenster die Verbrennungssituation verändere, die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig gehalten werde und dabei eine erhöhte Einspritzung von C. (F.-System) erfolge.
5Die verbaute Technik lasse auf eine von den Leitungsorganen der Beklagten bewusst gebilligte Täuschung des KBA und der Verbraucher schließen, die als sittenwidrig einzustufen sei. Der PKW wäre in Kenntnis dieser Umstände nicht gekauft worden. Sie bringen sich bei der angestrebten Rückabwicklung wegen der Laufleistung als Vorteilsausgleich auf eine hypothetische Gesamtlaufleitung von rund 300.000 km mit der Klage bei gelaufenen 86.000 km zunächst 14.307,13 Euro in Abzug.
6Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit begonnen hatte und die Eigentumssituation am PKW von der Beklagten nach Vernehmung des Klägers zu 2 als (seinerzeit noch) Zeugen bestritten wurde, ist der Ehemann der Klägerin als Kläger zu 2 dem Rechtsstreit beigetreten.
7Die Kläger beantragen nunmehr,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 41.535,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2020 (Rechtshängigkeit) zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs H. mit der Fahrgestellnummer: N01.
9Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.
10Die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.736,60 € freizustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte geht davon aus, dass der PKW des Klägers betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte regelkonform sei. Sie bestreitet insoweit, unzulässige Abschaltvorrichtungen eingebracht zu haben, und rügt, der Kläger habe diesbezüglich nicht - wie zu fordern – substantiierten Sachvortrag geliefert. Das gelte insbesondere hinsichtlich der betroffenen Bauteile und deren Funktionsweisen. Unzutreffend sei die klägerseitige Behauptung, sie habe wie beim T.-Motor A. eine Prüfstandserkennung und einen dafür geschaffenen besonderen Abgasmodus eingebaut. Die Abgasbehandlung sei abhängig von der Motorlast und der Außentemperatur nicht aber prüfstandsbezogen.
14So sei die Wirkweise der Abgasrückführung zum Schutz des Motors von der Außenluft- und Abgastemperatur abhängig. Diese bilde aber kein spezifisches Fenster. Die Regelung der Kühlmitteltemperatur sei ebenfalls immer aktiv. Auch das F.-System arbeite nicht im Sinne einer Prüfstandserkennung, sondern werde je nach Fahrsituation geregelt und müsse dabei auch giftige Emissionen von Ammoniak und die Bildung von Harnstoffkristallen am Abgasstrang des Motors vermeiden. Zudem sei zu verhindern, dass das C. gefriere; unter 0 Grad Celsius müsse dies erwärmt werden. Eine Erkennung des Lenkwinkeleinschlags erfolge nicht; dies hätten die Kläger wohl aus Prozessen gegen den Hersteller Audi entlehnt.
15Darüber hinaus weist sie ein vorsätzliches oder gar sittenwidriges Verhalten zurück.
16Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
19Den Klägern steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB noch aus § 826 BGB zu.
20Der fragliche Anspruch scheitert allerdings nicht an der Aktivlegitimation der Kläger, denn sie haben nach dem Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung überzeugend dargetan, den PKW gleichsam mit dem gemeinsamen Geld gekauft zu haben und damit Miteigentümer zu sein. Selbst wenn man auf den abgeschlossenen Vertrag als Schaden abstellt, war der Kläger zu 2 in wirtschaftlicher Hinsicht in gleicher Weise betroffen wie die Klägerin zu 1.
21Im Ergebnis kann nach Würdigung des Gerichts angesichts der vorgetragenen technischen Umstände betreffend das Inverkehrbringen des PKW noch keine vorsätzliche Täuschung des Rechtsverkehrs bzw. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kläger durch die Beklagte erkannt werden.
22Selbst bezogen auf das vom KBA monierte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht. Denn es ist weder von den Klägern mit Substanz vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Beklagte mit der vom Kläger als vorhanden behaupteten Abschalteinrichtung mittels „Thermofensters“ vorsätzlich gegen Normen verstoßen hätte. Bei einer solchen Abschalteinrichtung mittels „Thermofensters“, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes relevant sind, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, das der Einbau einer solchen Abschalteinrichtung mittels „Thermofensters“ seitens der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen sei, dass dies gegen Normen verstoße. Solche Anhaltspunkte dafür, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, zeigt der Vortrag der Kläger nicht auf. Selbst wenn die Normauslegung und -anwendung unzutreffend wäre, wäre sie jedoch immerhin vertretbar. In diesem Fall hätte die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt, was dazu führen würde, dass es ihr sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstseins der Rechtswidrigkeit ebenso fehlt wie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden gewesen ist, zeigt der Vortrag der Kläger nicht auf und ist auch nicht anderweitig ersichtlich (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des OLG Köln vom 04.07.2019 – Az 3 U 148/18 -, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart a.a.O S. 23).
23Aus dem Klägervortrag ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der im Fahrzeug der Kläger verbaute Motor entgegen dem substantiierten Bestreiten der Beklagten überhaupt den Fallgruppen der sogenannten manipulierenden Motorsteuerungssoftware zugeordnet werden kann oder dass bei dem Motor anderweitig eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen könnte.
24Die Kläger tragen vor, die Abgasreinigung sei mittels eines Thermofensters im Sinne einer Abschalteinrichtung außerhalb des Prüfstandes, insbesondere unter 7 Grad Celsius unzulässig abgeregelt worden. Das würde bedeuten, dass die Verringerung oder Abschaltung der Abgasreinigung bei kalten Außentemperaturen insbesondere ab Spätherbst bis in die Wintermonate hinein wirksam wäre. Dass mit einer solchen Funktionsweise der Motorhersteller generell das Ziel verfolgen würde, die Abgasrückführung (Abgasreinigung) einzuschränken und nur darum bemüht sei, die Werte auf dem Prüfstand einzuhalten, lässt sich bei diesen Parametern nicht feststellen. Die Kläger haben im Rahmen des Vortrags auch keine konkreten Temperaturwerte genannt, bei denen die Abgasrückführung bezogen auf den Prüfstand eingegrenzt atyisch ab- oder aufregelt. Einen prüfungsrelevanten Einfluss könnte man allenfalls vermuten, wenn das Thermofenster unterhalb von 18 °C oder oberhalb von 21 °C wirksam würde. Dementsprechend kann es aus logischen Gründen nicht darum gehen, Prüfingenieure beim Durchlaufen des Testzyklus zu täuschen, um vermeintlich günstige Abgaswerte vorspiegeln zu können. Die in der Instanzenrechtsprechung teilweise als besonders verwerflich und sittenwidrig angesehenen Täuschungsmanöver bei den Motoren des Typs A. der EU 5-Abgasnorm sind hier schon von der Funktionsweise her ausgeschlossen, weshalb für Ansprüche aus den § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB die Grundlagen fehlen. Zudem ist beim temperaturabhängigen Reduzieren der Abgasreinigung im jeweils angegebenen Temperaturbereich – den Klägervortrag gedanklich unterstellt – der Zusammenhang zwischen Außentemperaturen und Betriebstemperaturen der Motoren offenkundig, weshalb die von mehreren Dieselherstellern angegebenen Schutzfunktionen nicht ohne weiteres als fernliegend angesehen werden können. Daher kann man die Problematik bei Motoren des Typs A. der EU 5-Abgasnorm und die Funktionsweisen bei dem Motor W. nicht gleich behandeln; die technische Funktionen der Einrichtungen sind unterschiedlich und auch ihre Wirkungsweisen.
25Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern im Übrigen benannten Punkten. Es ermangelt insofern jeweils an der zu fordernden Ausführung und Konkretisierung der Wirkweise der jeweiligen Elemente bezogen und verengt auf die Prüfstandssituation. So ist betreffend die klägerseitig behauptete Kühlmitteltemperatursenkung unklar, woran diese anknüpfen soll. Gleiches gilt für eine erhöhte Einspritzung von I. (F.-System) lediglich im Prüfstand und abweichend von den unterschiedlichen Situationen im Fahrbetrieb. Für die unterschiedlichen Einspritzwerte hat die Beklagte zumindest nachvollziehbare Gründe angegeben. Darüber hinaus werden die weiter behaupteten Erkennungsparameter wie ein Lenkmitteleinschlag und im Übrigen unbenannte in keiner Weise weiter konkretisiert.
26Das Gericht verkennt bei seiner Würdigung nicht, dass die Anforderungen an die Darlegung der technischen Hintergründe der behaupteten Prüfstandserkennung auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VI ZR 433/19 v. 19.01.2021) nicht überspannt werden dürfen. Auf der anderen Seite haben sich die Kläger mit der Problematik - durch insofern erfahrene Anwälte vertreten – angenommen und Ansätze benannt, deren Bezug auf den konkreten PKW- und Motortyp letztlich aber vage blieb und eine Verengung mit einem Schluss auf eine vorsätzliche Umgehung nicht erlaubt.
27Eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung der Beklagten kann mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19) auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte bei der Zulassung des Modells den Zulassungsbehörden falsche Angaben gemacht hätte. Auch insofern sind die Angaben der Kläger nicht hinreichend konkret genug.
28Das Gericht verkennt bei seiner Würdigung der Umstände nicht, dass das Update der Beklagten als Reaktion auf den Rückruf des KBA (Code Nr. 5499636) dazu führen kann, dass im Fahrbetrieb mehr C. verbraucht wird. Dies kann rückblickend gegebenenfalls als kaufrechtlicher Mangel des PKW angesehen werden. Es lässt aber keinen direkten Rückschluss auf ein deliktisches Verhalten der Beklagten zu.
29Sonstige Ansprüche, die den Anspruch tragen würden, sind neben den deliktischen Ansprüchen nicht ersichtlich.
30Damit war der Hauptantrag mit den Nebenentscheidungen ebenso wie der Antrag auf Feststellung (Annahmeverzug) und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
352. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
40Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
41Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.