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Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freitheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 125,00 € wird angeordnet.
-§§ 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 52, 56 Abs. 1, 2, 73 c StGB -
Gründe:
2I.
31.
4Der heute 00 Jahre alte Angeklagte wurde als zweites Kind seiner Mutter in M1 geboren. Er wuchs im Haushalt der Mutter in S gemeinsam mit einem jüngeren und einem älteren Bruder auf.
5Nachdem er die Schule zunächst ohne Abschluss verließ, holte er im Jahre 0000 seinen Hauptschulabschluss nach. Eine Berufsausbildung absolvierte er anschließend nicht. Er ging vereinzelt ungelernten Hilfstätigkeiten nach und war im Übrigen arbeitssuchend. Zuletzt arbeitete er für eine Haussanierungsfirma.
6Der Angeklagte hat eine Tochter im Alter von heute 10 Jahren. Von der Mutter des Kindes lebt er seit einiger Zeit getrennt. Zu seiner Tochter hat der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Einen konkreten und regelmäßigen Unterhalt zahlt er nicht. Er unterstützt die Mutter seiner Tochter jedoch nach seinen Möglichkeiten auch finanziell, sodass diese einen darüber hinausgehenden Unterhalt bislang nicht einforderte.
7Der Angeklagte strebt in Zukunft eine Beschäftigung bei seinem Onkel in C als Raumausstatter an. Konkrete Absprachen hierzu bestehen noch nicht.
8Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit zumindest gelegentlich Marihuana und Kokain. Seit 0000 spielen Betäubungsmittel keine Rolle mehr in seinem Leben. Weitere Feststellungen zu einem heutigen oder früheren Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten konnte die Kammer nicht treffen.
9Der Angeklagte befindet sich seit dem 00.00.0000 in Haft, zunächst aufgrund des Untersuchungshaftbefehls der Kammer vom 00.00.0000. Seit dem 00.00.0000 verbüßt er eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der unten aufgeführten Verurteilung durch das Amtsgericht T.
102.
11Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
12Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S (00 Ls 00 Js 000/00 AK 00/00) wegen Raubes, Computerbetrugs, Diebstahls in drei vollendeten Fällen und einem versuchten Fall sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu vier Wochen Jugendarrest.
13Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S (00 Ls 00 Js 000/00 AK 000/00) wegen Diebstahls, Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.
14Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S (00 Ls 0000 Js 000/00 AK 000/00) wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen, Raubes, gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Körperverletzung, Nötigung in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen worden war die Entscheidung vom 00.00.0000.
15Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S (00 Ls 000 Js 0000/00 AK 000/00) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Einbezogen worden waren die Entscheidungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Der Rest der Jugendstrafe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts T1 vom 00.0.0000 (000 VRJs 000/00) zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde die Führungsaufsicht bis zum 00.00.0000 angeordnet und ein Bewährungshelfer bestellt. Die eingetretene Führungsaufsicht erledigte sich am 00.00.0000.
16Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S (00 Ds 000 Js 0/00 AK 00/00) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und ihm wurde eine Sperre zur Erlangung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 auferlegt.
17Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S (00c Ls 000 Js 000/00 AK 00/00) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit falscher Verdächtigung sowie vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Ihm wurde eine Sperre zur Erlangung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 auferlegt. Datum der letzten Tat war der 00.00.0000. Das Urteil wurde am Tag seiner Verkündung rechtskräftig.
18Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T (0 Ds 0 Js 0000/00) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätze zu je 10,00 EUR. Dem lag eine Unfallfahrt unter Einfluss von Cannabis zu Grunde. Ihm wurde erneut eine Sperre zur Erlangung der Fahrerlaubnis auferlegt, dieses Mal bis zum 00.00.0000. Einbezogen wurden die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 00.00.0000. Datum der letzten Tat war der 00.00.0000. Das Urteil wurde am 00.00.0000 rechtskräftig.
193.
20Das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten D1 wurde in der Sitzung am 10.02.2021 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
21II.
221. Tatvorgeschehen
23Der vor der Kammer als Zeuge vernommene J G erwarb von dem ebenfalls vor der Kammer als Zeugen vernommenen D2 L am 00.00.0000 oder zu einem früheren Zeitpunkt Cannabis. G hatte bereits zuvor und auch im Nachgang von unterschiedlichen Personen Cannabis erworben und diese Personen sodann bei der Polizei wegen des Handels mit Betäubungsmitteln angezeigt. So zeigte G auch L nach dem Erwerb des Cannabis bei diesem am 00.00.0000 bei der Polizei an. Aufgrund dieser Anzeige wurde ein Ermittlungsverfahren gegen L eingeleitet und in dessen Rahmen die Wohnung des L in S am 00.00.0000 durchsucht. Dabei wurden ca. 100 Gr. Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Die Wohnung des L wurde zu diesem Zeitpunkt neben diesem von dessen Lebensgefährtin, der vor der Kammer als Zeugin gehörten D3 F bewohnt.
24Der Angeklagte hatte zu einem früheren Zeitpunkt in demselben Mehrfamilienhaus wie L gewohnt und war sowohl mit diesem als auch F bekannt. Als er von der Durchsuchung und der Sicherstellung sowie der vorausgegangenen Strafanzeige durch G erfuhr, war er stark verärgert. Seine Verärgerung gründete dabei auch darauf, dass er finanziell an dem sichergestellten Marihuana beteiligt war. In welcher Form und welchem Umfang diese Beteiligung bestand, konnte die Kammer nicht feststellen.
252. Tatgeschehen
26G war mit dem vormals Mitangeklagten D1 bekannt und traf diesen regelmäßig. Am Tag nach der Durchsuchung, am 00.00.0000, meldete sich G bei D1, um sich mit diesem zu treffen, Zeit zu verbringen und auch um Cannabis zu kaufen. D1 und G trafen sich hieraufhin gegen 11:00 Uhr in der Wohnung des D1 in der G1straße 4 in S, einem Mehrfamilienhaus. D1 hatte ebenfalls von der Durchsuchung bei L und der Sicherstellung des Marihuanas erfahren und wusste von der Verärgerung des Angeklagten. Entweder vor dem Eintreffen G oder während dieser sich schon bei D1 aufhielt, informierte D1 den Angeklagten über den Aufenthaltsort G. D1 und der Angeklagte trafen die Absprache, dass G wegen seines Anzeigeverhaltens bestraft werden müsse. Sie verabredeten daher, dass der Angeklagte zu den beiden stoßen, G zur Rede stellen und ihm einen Denkzettel verpassen werde.
27Zu einem Zeitpunkt nach dem Telefonat mit dem Angeklagten begaben sich D1 und G aus der Wohnung des D1 in den Außenbereich in der Nähe des Wohnhauses. Dort stießen kurze Zeit später der Angeklagte sowie eine weitere, unbekannt gebliebene Person zu den beiden. Auch der Angeklagte war G bereits bekannt, da er, G, auch bei diesem früher Cannabis gekauft hatte. Der Angeklagte schlug vor, dass alle zusammen wieder in die Wohnung des D1 gehen sollten. Die Gruppe ging gemeinsam zurück in das Wohnhaus des D1. G nahm die Situation nicht als bedrohlich wahr. Von der Verabredung von D1 und dem Angeklagten, wonach dieser ihn bestrafen solle, hatte er keine Kenntnis.
28G betrat als erster die Wohnung des D1. Der Angeklagte ging unmittelbar hinter diesem. In dem hinter der Eingangstür beginnenden Flur der Wohnung begann der Angeklagte, kurz nachdem er und G die Wohnung betreten hatten, auf diesen von hinten einzuschlagen. Jedenfalls zehn Mal schlug er mit der Faust G in dessen Gesicht, gegen seinen Kopf und an den Hals. Dass der Angeklagte bereits bei diesen Schlägen beabsichtigte, G im Anschluss zu einem Handeln zu veranlassen, konnte die Kammer nicht feststellen. Wo sich D1 und die unbekannt gebliebene Person während der Schläge aufhielten, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen.
29Anschließend begaben sich alle vier Personen in das an den Flur anschließende Wohnzimmer des D1. Dort forderte der Angeklagte G auf, seine Taschen zu entleeren. G folgte dieser Anweisung und zeigte dem Angeklagten den Inhalt seiner Kleidungstaschen. Dieser bestand aus einem Smartphone der Marke I1, Modell N1 im Wert von ca. 100,00 EUR und einem Bargeldbetrag in Höhe von 30,00 EUR.
30Als er das Mobiltelefon und das Bargeld sah, entschloss sich der Angeklagte, sich beides zuzueignen, obwohl ihm bewusst war, dass er keinen entsprechenden Anspruch gegenüber G hatte. Er nahm das Smartphone an sich und steckte es in eine seiner Kleidungstaschen. Das Bargeld nahm er ebenso an sich, reichte G hiervon jedoch 5,00 EUR zurück und steckte das restliche Geld ebenfalls in eine Kleidungstasche.
31Sodann schlug der Angeklagte dem G erneut ins Gesicht und gegen den Kopf, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, wie oft und ob er dies mit der flachen Hand oder der Faust tat. Hierbei machte er G Vorwürfe wegen dessen Anzeige des L bei der Polizei. Er sagte G, dass das sichergestellte Marihuana einen Wert von 3.000,00 EUR gehabt habe. Dass der Angeklagte hierbei ein Messer vorzeigte, um G zusätzlich einzuschüchtern, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Überzeugung festzustellen. Der Angeklagte forderte D1 auf, G zu fesseln, was D1 jedoch ablehnte. Auch der Angeklagte selbst machte keine Anstalten, G zu fesseln. Dass der Angeklagte beabsichtigte, G durch dieses Verhalten, insbesondere die weiteren Schläge zu einem Handeln zu veranlassen, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen.
32Durch die Schläge erlitt G Schmerzen und im Gesicht Hautrötungen sowie leichte Schwellungen.
333. Tatnachgeschehen
34G empfand die Situation auch nach dem Ende der Schläge als bedrohlich und suchte eine Möglichkeit, um den Angeklagten zu besänftigen. Daher bot er dem Angeklagten an, Geld von seinem Bankkonto bei der Sparkasse abzuheben und es dem Angeklagten zu übergeben. Der Angeklagte willigte ein. Die Anwesenden begaben sich deshalb aus der Wohnung zu einem Pkw der unbekannt gebliebenen Person. Alle vier Personen stiegen ein. Da G seine Bankkarte in der Wohnung seiner Mutter in der M2straße 11 in S aufbewahrte, in der auch er wohnte, fuhr die Gruppe erst dorthin. Dort holte G seine Bankkarte und begab sich wieder zurück in den vor dem Haus wartenden Pkw. Nunmehr fuhren sie, weiterhin zu viert, zu der Sparkassenfiliale in der Pstraße 79 in S. Dort angekommen wies der Angeklagte den D1 an, G in die Filiale zu begleiten. D1 und G begaben sich sodann gegen 11:30 Uhr in den Vorraum der Sparkassenfiliale, in dem Kontoauszugsdrucker und Geldautomaten standen. D stellte sich unmittelbar hinter G, während dieser mit Hilfe seiner Bankkarte an einem Geldautomaten Zugriff auf sein Bankkonto nahm. Er rief den aktuellen Kontostand seines Privatkontos auf, der 550,00 EUR betrug. Das Geld auf dem Bankkonto stammte aus einer Zahlung des Jobcenters, da G bereits zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II bezog. G zeigte D am Geldautomaten den im Display angezeigten Kontostand und hob sodann den gesamten Betrag ab. G und D1 begaben sich aus der Sparkassenfiliale zurück in den Pkw zu dem Angeklagten und dem unbekannten Fahrer. Dort eingestiegen, überreichte G dem Angeklagten das abgehobene Geld. Der Angeklagte reichte G hiervon 50,00 EUR zurück und steckte den restlichen Betrag ein, um ihn für sich zu behalten.
35Dass der Angeklagte, D1 oder die unbekannt gebliebene Person nach dem Angebot G, Geld von seinem Konto abzuheben und dieses zu übergeben, gegenüber G Drohungen ausgesprochen oder weitere Gewalt angewendet hätten, konnte die Kammer nicht feststellen.
36Der unbekannt gebliebene Fahrer fuhr D1, den Angeklagten und G zur Wohnung der F und des L. Dort stieg der Angeklagte aus, holte L aus dessen Wohnung und stieg gemeinsam mit diesem wieder in den Pkw. In Anwesenheit von L machte der Angeklagte G erneut Vorhaltungen wegen der Anzeige gegen L und der für diesen drohenden Konsequenzen. Sodann fuhr die Gruppe zu einer nahegelegenen Tankstelle, da sich der Angeklagte und L etwas zu trinken kaufen wollten. Nachdem sie dies getan hatten, verließen auch D1 und G den Pkw. Die unbekannt gebliebene Person fuhr gegen 13 Uhr mit dem Pkw alleine weg. Der Angeklagte und D1 verabredeten, dass der Angeklagte zunächst allein zu sich nach Hause gehen würde. Anschließend sollten sich der Angeklagte, D1 und G wieder in der Wohnung des D1 treffen.
37G gab vor, sich zuvor in der Wohnung seiner Mutter umziehen zu wollen. D1 begleitete G zu dessen Wohnung und wartete vor dem Mehrfamilienhaus, während G sich allein in die Wohnung begab. Weil dieser befürchtete, bei einem erneuten Zusammentreffen trotz des übergebenen Geldes wiederum von dem Angeklagten geschlagen zu werden, verließ G die Wohnung über ein rückwärtiges Fenster, welches sich ca. 2m über dem Erdboden befand. Auf diesem Wege konnte er sich entfernen, ohne dass D1 dies bemerkte. Anschließend begab er sich nach I2, wo er eine Polizeiwache aufsuchte. Dort erstatte er bei dem von der Kammer als Zeugen gehörten KHK L1wegen des Sachverhaltes Anzeige und stellte einen Strafantrag.
38In der Folgezeit hielt sich G aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Angeklagten zunächst nicht mehr in S, sondern bei einem Freund in I2 auf. Er litt unter Schlafstörungen und gab letztlich seinen Wohnsitz in S vollständig auf.
394.
40Während des gesamten Zeitraums war der Angeklagte weder in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen noch in seiner Fähigkeit nach dieser Erkenntnis zu handeln, eingeschränkt.
41Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach Maßgabe der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt. Hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten im Tatzeitraum sowie insgesamt hat die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des – insoweit von der Kammer höchst vorsorglich – hinzugezogenen Sachverständigen Dipl. Psych. und Psychotherapeuten N2 keinen psychopathologischen Befund oder forensische Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten festgestellt.
42Den sachverständigen Erläuterungen zufolge, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist bei dem Angeklagten eine gewisse dissoziale Handlungsrichtung erkennbar, aber eine dissoziale Störung hieraus nicht zu schlussfolgern, jedenfalls nicht in einer relevanten Schwere.
43Der zu in der Vergangenheit stattgehabte gelegentliche Konsum von Marihuana und Kokain allein begründet nicht die Annahme einer forensisch relevanten Neigung zum Suchtmittelmissbrauch zur Tatzeit oder im Zeitpunkt der Hauptverhandlung.
44Im Hinblick auf den nach eigenen Angaben des Angeklagten inzwischen beendeten Betäubungsmittelkonsums und mangels abweichender Anhaltspunkte für einen andauernden Konsum, kann eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, nicht eruiert werden.
45Anhaltspunkte für eine zur Tatzeit bestehende rauschbedingte Intoxikation liegen ebenfalls nicht vor, da die Kammer weder Feststellungen zu einem am Tattag oder kurz zuvor stattgefundenen Betäubungsmittelkonsum noch zu durch solchen Konsum verursachte Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten treffen konnte.
46III.
47Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und dabei insbesondere den Angaben der einvernommenen und nachbezeichneten Zeugen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den verlesenen Urkunden sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. N2.
481.
49Der Angeklagte hat sich zur Person so wie festgestellt, nachvollziehbar und im Einklang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme eingelassen.
50Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszuge sowie den Ausführungen des Sachverständigen hierzu.
512.
52Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, namentlich den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den glaubhaften Angaben des KHK L1 dem vor der Kammer als Zeugen gehörten KOK X, F, L, G und der vorzunehmenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Beweisanzeichen.
53a.
54Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf der widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage G. Dieser hatte den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird durch die Aussage des KHK L1 bestätigt, der G am 00.00.0000 als sachbearbeitender Polizeibeamter vernommen hatte. Er bestätigte, dass die Aussage hinsichtlich des Tatvorgeschehens wie auch im Übrigen im Wesentlichen mit derjenigen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung übereinstimme, weswegen sich dessen Aussageverhalten als konstant erweist. Abgerundet wird das Gesamtbild durch die Angaben des Zeugen X, der die Ermittlungen führte. Er machte hierbei auch Ausführungen zu der Aufgrund der früheren Aussage von G bei L durchgeführten Durchsuchung.
55b.
56Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen G, die in ihrer Plausibilität und Tragfähigkeit durch die weiteren im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse gestützt wird.
57Der Angeklagte hat eingeräumt, G geschlagen zu haben und im Übrigen keine Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass er sich damit zu Unrecht oder zu weitgehend belastet hat, sind nicht ersichtlich.
58G hat das Tatgeschehen wie festgestellt bekundet und damit auch die von dem Angeklagten eingeräumten Schläge gegen seine Person bestätigt. Zur Motivation des Angeklagten führte er aus, den Eindruck gehabt zu haben, dieser wolle ihn abstrafen. Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin F gestützt. Diese erklärte, der frühere Mitangeklagte D1 habe ihr und L gegenüber am Abend des Tattages erzählt, er, D1, und der Angeklagte hätten G in eine Falle gelockt hätten, um diesem „auf die Fresse zu hauen“. Die Aussage der F ist auch insoweit glaubhaft. Insbesondere hat die Zeugin Erinnerungslücken eingeräumt und diese klar benannt, sich an diese Erzählung des D1 hingegen noch erinnern können. Auch waren ihrerseits keine überschießenden Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten erkennbar. Die Aussage der F wird ihrerseits gestützt durch die Aussage des KOK X, Dieser hat bekundet, dass F auch ihm als Ermittlungsbeamten gegenüber eine entsprechende Aussage getätigt habe.
59Zur Anzahl und Art der Schläge hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Insoweit beruhen die Feststellungen auf der Aussage G, der die Schläge wie festgestellt geschildert hat, hinsichtlich der Schläge vor der Wegnahme des Mobiltelefons und des Bargeldes auch die Anzahl und Art benennen konnte. Die Aussage war auch insoweit glaubhaft, da widerspruchsfrei und frei von erkennbaren Belastungstendenzen. So schilderte er eindrücklich seine Verängstigung nach dem plötzlichen Gewalteinsatz. Weiter führte er aus, Schmerzen gehabt, jedoch keine über Rötungen und leichte Schwellungen hinausgehenden Verletzungen erlitten zu haben.
60Zu der Wegnahme des Bargeldbetrages in Höhe von 25,00 EUR und des Mobiltelefons hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Die Kammer hat die entsprechenden Feststellungen aufgrund der Aussage G getroffen und ist von deren Richtigkeit überzeugt.
61G schilderte die nach den ersten Schlägen erfolgte Aufforderung, seine Taschen zu leeren, und die dann ohne erneute Schläge oder Drohung erfolgte Wegnahme. Zu weiteren Schlägen sei es erst später unter erneutem Vorhalt des Verhaltens gegenüber L gekommen. Die Kammer erachtet die Aussage G auch insoweit als glaubhaft, zumal keinerlei überschießende Belastungstendenz erkennbar war, sondern er sich bemüht zeigte, das Geschehen differenziert und in der stattgehabten zeitlichen Abfolge zu schildern. Hierbei konnte er auf Nachfragen adäquat antworten und zeitlich im Geschehen springen.
62Die grundsätzlich gute Erinnerung an die Abläufe ist hingegen trotz der seither verstrichenen Zeit nachvollziehbar aufgrund der besonderen Situation in die der Zeuge geriet und die ihn so beeindruckte, dass er durch ein Fenster floh und anschließend bei einem Freund in I2 wohnte, um einen erneuten Kontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden.
63Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Zeuge G in seiner ersten Vernehmung vor der Kammer am 00.00.0000 zunächst keine Angaben machen wollte. Auch stritt er hierbei erst ab, den Angeklagten und D1 zu kennen und räumte erst auf Vorhalt ein, in der Vergangenheit Kontakt zu beiden gehabt zu haben. Dieses Verhalten erklärt sich jedoch zwanglos durch die Angst vor eigener Strafverfolgung und eine Einschüchterung vor dem Hintergrund der eigenen Unfähigkeit zur rechtlichen Einordnung eigener Betäubungsmitteltaten und deren möglichen Konsequenzen. In Begleitung und nach Beratung durch den ihm beigeordneten Zeugenbeistand sagte er als Zeuge von sich aus zusammenhängend, nachvollziehbar und ohne Widersprüche oder logische Brüche aus.
64Dabei räumte er eigenes Fehlverhalten, wie den beabsichtigten Ankauf von Cannabis bei D1, von sich aus ein. Auch vermochte er Details zu schildern, wie den Umstand, der Zeuge L habe einen Verband an der Hand getragen.
65Im Kerngeschehen gleich schilderte er den Ablauf des Geschehens auch gegenüber dem Zeugen KHK L1 bei Aufnahme der Strafanzeige am 00.00.0000. Zu diesem Zeitpunkt vermochte er sich noch an Details zu erinnern, die ihm in der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr gewärtig waren, was er von sich aus freimütig einräumte. Dies erklärt sich jedoch nachvollziehbar aus dem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren. Teilweise vermochte er sich auf Vorhalt auch wieder an diese Details zu erinnern. In der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK L1 schilderte G etwa, dass der Angeklagte ihm von den 30,00 EUR, die sich in seinen Taschen befunden hätten, 5,00 EUR wieder ausgehändigt habe, ohne dass er hierzu von außen veranlasst worden wäre. Bei dieser Schilderung der ohne nachvollziehbare Motivation erfolgten Rückgabe eines Teils der Beute, handelt es sich um ausgefallene tatspezifische Einzelheiten, die in besonderer Weise den Schluss auf eine Erlebnisbegründetheit zulässt, da bei einer unwahren Aussage nicht zu erwarten wäre, dass ein Zeuge sich eine derartige ungewöhnliche Komplikation des Geschehensablaufs ausdenken und in seine Schilderungen einbauen würde.
66c.
67Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte mit seinem Handeln G zu einer Vermögensverfügung oder zu einem sonstigen Handeln hätte veranlassen wollen. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte habe bereits bei den ersten Schlägen unmittelbar nach Betreten der Wohnung des D1 die Absicht gehegt, sich Wertgegenstände G anzueignen. Vielmehr gab auch der Zeuge G selbst an, den Eindruck gehabt zu haben, der Angeklagte habe ihn für den „Verrat“ an L mit den Schlägen abstrafen wollen. Einen ausdrücklichen oder auch nur empfundenen Zusammenhang zwischen den Schlägen einerseits und der Aneignung des Geldes und des Handys andererseits, der über die fortdauernd empfundene Bedrohungslage hinausgegangen wäre, schilderte er auch auf Nachfrage ausdrücklich nicht. Gegen eine solche Motivation des Angeklagten spricht letztlich auch die Aussage der Zeugin F, G sei in eine Falle gelockt worden, um ihm „auf die Fresse zu hauen“. Anhaltspunkte für eine Absicht des Angeklagten, eine Kompensation für das sichergestellte Marihuana zu erlangen, wurde hingegen von keinem Zeugen bekundet. Gleiches gilt für eine Absicht des Angeklagten, durch die nach der Entwendung des Bargelds und des Mobiltelefons erfolgten weiteren Schläge G zu Herausgabe eines weiteren Geldbetrages veranlassen zu wollen. G sagte hierzu aus, dass er aus Angst das Geld von sich aus angeboten habe, ohne dass der Angeklagte dies gefordert habe. Dies spricht gegen eine (konkludente) Veranlassung durch den Angeklagten, zumal nahegelegen hätte, dass er eine solche Veranlassung verbalisiert hätte, was die Kammer wiederum nicht feststellen konnte.
68Auch soweit dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfen wurde, dem Zeugen ein Messer vorgehalten zu haben, vermochte die Kammer hierzu keine Feststellungen zu treffen. Zwar erwähnte der Zeuge G den Einsatz eines Messers ihm Rahmen der Gewaltanwendung nach der Wegnahme des Geldes und des Mobiltelefons. Allerdings blieben insbesondere Art des Messers und dessen konkrete Verwendung unklar. Der Angeklagte selbst hat sich hierzu ebenso wenig eingelassen, wie der ehemalige Mitangeklagte D1. Gegenüber der Polizei hatte G Angaben zu einem Klappmesser, dass ihm vor die Brust gehalten worden sei, gemacht. In seiner Vernehmung vor der Kammer schilderte er nachgeschoben ein Springmesser, vermochte sich aber nicht mehr zu erinnern, was im Zusammenhang mit dem Vorzeigen des Messers gesagt worden sei und wie dieses ausgesehen habe. Letztlich vermochte sich die Kammer keine hinreichende Überzeugung von der Beschaffenheit des Messers und dessen Einsatz zu bilden.
693.
70Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage G. Dieser hatte sein Angebot, Geld von der Bank abzuholen und es dem Angeklagten zu übergeben, ebenso schlüssig und nachvollziehbar geschildert wie die anschließende Autofahrt, die Geldabhebung, die Geldübergabe und den weiteren festgestellten Verlauf. Seine Aussage wird jedenfalls teilweise durch die Bekundungen der Zeugin F gestützt. Diese bestätigte, dass der Angeklagte sich am Tattag zeitweise in der von ihr und L bewohnten Wohnung aufgehalten und diese sodann gemeinsam mit L verlassen habe. Dies steht in Einklang mit der Aussage G, der wie festgestellt schilderte, dass der Angeklagte den Pkw vor dem Wohnhaus von L verlassen habe und mit L zurückgekehrt sei. Nach Ansicht der Kammer spricht dies dafür, den Geschehensablauf insgesamt so wie von G geschildert zugrunde zu legen.
71Die Feststellungen zur Abhebung des Geldes auch der Höhe nach beruhen zudem auf dem in Augenschein genommenen Kontoauszug G, der eine Abhebung in Höhe von 550,00 EUR in bar ausweist. Die Feststellungen zum Abhebevorgang in der Bank selbst beruhen neben der Aussage G auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die aus den Überwachungsvideos der Bank am Tattag extrahiert wurden. Diese bestätigen den Ablauf wie festgestellt, insbesondere auch die Anwesenheit D1 beim Abhebevorgang.
72Die Feststellungen zur Erstattung der Strafanzeige und die Stellung eines Strafantrages beruhen auf der Aussage des Zeugen L1, der diese als aufnehmender Beamter bestätigte.
734.
74Die Feststellungen zur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. N2.
75Danach lassen sich weder Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Einschränkung der psychischen Verfassung oder Handlungsbestimmung des Angeklagten noch einen bestehenden Suchtmittelmissbrauch generieren. Auch der Angeklagte selbst räumte einen Suchtmittelkonsum in der Vergangenheit ein, gab aber an, seit dem Jahr 0000 keine Betäubungsmittel mehr zu nehmen.
76Der über großes klinisches Erfahrungswissen verfügende Sachverständige hat seine Erläuterungen auf den Inhalt der Strafakten sowie die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt. Zu einer Exploration fand sich der Angeklagte nicht bereit.
77Der Sachverständige, der während der gesamten mehrtätigen Hauptverhandlung und Beweiserhebung anwesend war, hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder fehlende Schuldfähigkeit nicht erkennbar seien.
78Die Zeugen hätten keine Ausfallerscheinungen bzw. psychopathologischen oder neurologischen Merkmale geschildert, die Zweifel an einer vollständigen Schuldfähigkeit hätten begründen können. Es lägen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB wie Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeiten vor. Zwar sei aufgrund des unstrukturierten und, belegt durch die Vorverurteilungen, kriminellen Werdegangs und vor dem Hintergrund der Schilderungen der Zeugen eine dissoziale Handlungsrichtung des Angeklagten zu attestieren. Diese würde aber in ihrer Ausprägung nicht die Annahme einer dissozialen Störung rechtfertigen, jedenfalls nicht in einer für die Schuldfähigkeit relevanten Schwere. Es lag damit weder zum Tatzeitpunkt noch liegt heute eine forensisch relevante, den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB unterfallende psychische Störung bzw. Erkrankung vor.
79Diese gutachterliche Beschreibung deckt sich mit dem Eindruck, den die Kammer im Zuge der mehrtägigen Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen konnte. Die Kammer schließt sich aufgrund eigener Sachprüfung deswegen auch den Ausführungen des Sachverständigen an, soweit dessen diagnostische Einordnung des Verhaltens des Angeklagten zum Tatzeitpunkt dahin erfolgt ist, dass weder aufgrund einer Persönlichkeitsstörung noch aufgrund akuten Suchtdrucks noch infolge einer Intoxikation eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach Maßgabe der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB zu konstatieren ist.
80In der Betrachtung des Tatverhaltens – für das sich der Angeklagte überdies nicht auf eine Einschränkung seiner Handlungsbestimmung beruft – tritt kein psychopathologisches Verhaltensmuster zu Tage, welches darauf hinweist, dass die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der planvoll und reibungslos abgewickelten Tat beeinträchtigt war.
81III.
82Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt der Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht.
83Die Schläge gegen G und die damit verbundenen Schmerzen, Rötungen und Schwellungen stellen eine Körperverletzung dar. Die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung lagen hingegen nicht vor. Eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB konnte durch die Kammer nicht angenommen wurden. Weder D1 noch der unbekannt gebliebene Dritte wirkten auf den Zeugen ein. Daher wäre die Steigerung der Gefahr erheblicher Verletzungen des Geschädigten, eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Geschädigten oder eine psychische Verstärkung der Wirkung der Körperverletzung durch deren Mitwirkung erforderlich. Eine über die bloße Anwesenheit hinausgehende Einflussnahme des D1 oder der weiteren, unbekannt gebliebenen Person ließ sich jedoch nicht feststellen. Vielmehr gab der Zeuge g an, D1 habe sich geweigert, ihn zu fesseln und sich erkennbar von der Tat distanziert. Konkrete Unterstützungshandlungen schilderte er dagegen ebenso wenig wie eine von ihm empfundene zusätzliche Bedrohung – etwa in Form der Bereitschaft des D1 zum Eingreifen im Falle eines durch G geleisteten Widerstandes.
84Die rechtswidrige Zueignung des Mobiltelefons, dessen Wert die Kammer anders als die Anklage zu Gunsten des Angeklagten auf lediglich 100,00 EUR schätzt, und des Geldes, das G in der Wohnung des D1 bei sich führte, stellt einen Diebstahl dar, zumal eine Übereignung oder eine Zustimmung zur Zueignung durch Fichtner nicht vorlag.
85Da die Kammer das Mitführen oder gar den Einsatz eines Messers als Waffe oder gefährlichem Werkzeug durch den Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, war der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB nicht erfüllt.
86Auch eine räuberische Erpressung lag nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Zwar wendete der Angeklagten zum Nachteil G Gewalt an, allerdings konnte die Kammer nicht die erforderliche Finalität zwischen der Gewaltanwendung und der später erfolgten Wegnahme des Smartphones und des Bargeldes in der Wohnung des D1 feststellen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung die Gewalt einsetzte, um G das Geld und das Smartphone wegnehmen zu können. Dass dies im Moment der Gewaltanwendung der Fall war, ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus Sicht des Angeklagten die Bestrafung G im Vordergrund stand. Fasst der Täter jedoch den Entschluss, das Opfer zu einer vermögensschädigenden Handlung zu bewegen, erst nach der Gewaltanwendung oder Drohung, kommt eine räuberische Erpressung nur dann in Betracht, wenn er das Opfer konkludent mit weiterer Gewalt bedroht. Hierfür reicht das bloße Ausnutzen der Furcht des Opfers nicht aus; vielmehr muss der Täter die Nötigungslage durch ein gesondert festzustellendes Verhalten aktualisiert aufrechterhalten (BGH Beschl. v. 25.2.2014 – 4 StR 544/13 = BeckRS 2014, 6837). Die konkludente Drohung mit Fortführung der Gewalt setzt also voraus, dass sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lässt, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen. Nur dann wirkt die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Nutzt der Täter hingegen die durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandene Angst und Einschüchterung des Opfers nur aus, ohne diese durch eine ausdrückliche oder konkludente Drohung zu aktualisieren, fehlt es an der erforderlichen Finalität (BGH Urt. v. 12.2.2015 – 1 StR 444/14 = BeckRS 2015, 6005). Ein solches Verhalten, konnte die Kammer jedoch gerade nicht feststellen, vielmehr erfolgte die Wegnahme lediglich unter Ausnutzung der nach vorangegangener Einschüchterung bestehenden Lage, ohne ausdrückliche oder konkludente Erneuerung einer Drohung. Zwar wirkte der Angeklagte später nochmals mit Schlägen auf den Zeugen ein, aber erst nach erfolgter Wegnahme und wiederum verknüpft mit Vorhalten zum Verrat an L.
87Das Vorgesagte gilt auch in Hinblick auf das von G bei der Sparkasse abgehobene Geld. Die Abhebung des Geldes und die Übergabe desselbigen wurden durch G selbst, wenn auch aus Angst, angeboten. Dass der Angeklagte dies bereits bei seiner vorherigen Gewaltanwendung beabsichtigt hatte, ist nicht feststellbar. Eine Fortsetzung der Zwangslage durch erneute Gewaltanwendung oder durch fortgesetzte (konkludente) Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des G im Sinne des § 255 StGB oder auch nur mit einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB ließ sich auch insoweit nicht feststellen.
88IV.
89Den anzuwendenden Strafrahmen hatte die Kammer § 223 Abs. 1 StGB beziehungsweise § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen, die beide Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehen.
90Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann die nachfolgenden Umstände berücksichtigt.
91Strafmildernd fielen zunächst die nachfolgenden Umstände ins Gewicht:
92Der Angeklagte hat sich zumindest teilweise geständig eingelassen, wobei insoweit durch die Kammer zu berücksichtigen war, dass die entsprechende Einlassung erst nach Erhebung aller Beweise erfolgte.
93Die Tatbeute hinsichtlich des Diebstahls war gering. Die körperlichen Folgen der Körperverletzung sind jedenfalls ohne weiteres verheilt.
94Die Kammer hat zudem in den Blick genommen, dass die Tat inzwischen deutlich über zwei Jahre zurück liegt.
95Strafschärfend fielen die nachfolgenden Umstände ins Gewicht:
96Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft und hat bereits Haft verbüßt, wobei zugleich zu berücksichtigen war, dass einschlägige Vorstrafen noch unter Anwendung des Jugendstrafrechts ausgesprochen wurden und längere Zeit zurückliegen. Zuletzt ist der Angeklagt im Jahre 0000 unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, allerdings dort im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten. Auch die aufgeführten Vorstrafen aus den Jahren 0000 und 0000 hatten Straßenverkehrsdelikte zum Gegenstand.
97Weiter hat der Angeklagte die Körperverletzung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments G begangen und die hierdurch erfolgte Einschüchterung des Zeugen, der sich in der Wohnung des D1 hilflos dem Angeklagten ausgesetzt sah, bei Begehung des Diebstahls ausgenutzt. Das weitere Geschehen nach der Tat bei der Abholung des von dem Zeugen aus Angst angebotenen Geldes in Absprache und unter Mitwirkung von D1 und dem unbekannt gebliebenen Fahrer zeigen eine gewisse kriminelle Energie des Angeklagten.
98Letztlich waren auch die Folgen für den Geschädigten G zu berücksichtigen, der aufgrund der Tat spürbar verängstigt wurde.
99Im Einzelnen hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte auf eine maßvolle Freiheitsstrafe von
1001 Jahr und 6 Monaten
101als tat- und schuldangemessen erkannt.
102Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung des Angeklagten vom 00.00.0000 war aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts T vom 00.00.0000 nicht möglich, was im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen war.
103V.
104Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
105Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Hierbei war zu berücksichtigen, dass einschlägige Vorverurteilungen noch der Anwendung des Jugendstrafrechts unterlagen und länger zurückliegen. Dies gilt auch für die vollstreckten Jugendstrafen. Als Erwachsener wurden gegen den Angeklagten bislang lediglich Geldstrafen verhängt, zuletzt vor mehr als zwei Jahren. Die hier zu beurteilende Tat liegt noch länger zurück. Daher ist davon auszugehen, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der letztlich erfolgten geständigen Teileinlassung. In den Blick zu nehmen war zudem der bestehende Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie sowie seiner Tochter sowie seine Bemühungen um eine berufliche Perspektive.
106VI.
107Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
108Die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung liegen nicht vor.
109Der Sachverständige Dipl.-Psych. N2 hat aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Beweiserhebung ausgeführt, dass ein Hang des Angeklagten, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, nicht festzustellen sei. Zwar ergebe sich aus den Vorverurteilungen, dass in der Vergangenheit ein Betäubungsmittelkonsum, namentlich Kokain und Marihuana bei dem Angeklagten vorgelegen habe. Es sei jedoch schon nicht möglich einen Hang im Sinne des § 64 StGB in dem damaligen Zeitraum festzustellen. Weitere Anhaltspunkte, die für einen Hang zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat sprechen würden, lägen nicht vor. Solche hätten sich insbesondere auch nicht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben.
110Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. N2 nach eigener Sachprüfung an.
111VII.
112Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
113Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 StGB.
114MöllersRichter am Landgericht |
Dr. LewerRichter am Landgericht |
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