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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Eur festgesetzt.
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unzulässig.
61. Der Antragstellerin fehlt die Prozessführungsbefugnis, denn sie handelt rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist das Vorliegen eines Missbrauchs, da eine Prozessvoraussetzung betroffen ist, von Amts wegen zu prüfen. Grundsätzlich ist es dabei Sache der gegnerischen Partei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 38.Aufl. 2020, § 8 UWG Rn. 4.25 m.w.N.). Es findet daher grundsätzlich keine Amtsermittlung statt (OLG Hamm I-4 U 1/16 vom 25.08.2016). Andererseits kann das Gericht nicht seine Augen verschließen vor Umständen, die nahezu zeitgleich in anderen Verfahren bekannt geworden sind. Das Gericht kann sein Wissen um für einen Rechtsmissbrauch sprechende Vorkommnisse nicht einfach ausblenden, nur weil der hiesige Antragsgegner diese nicht in vollem Umfang vorträgt. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer mit dem Wesen der Amtsprüfung nicht zu vereinbaren.
7Zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 04.06.2019 (I-4 U 24/19) ausgeführt:
8„Danach ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
9…
10Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordern eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH, Urteil vom 26.04.2018 – I ZR 2048/16 – Abmahnaktion II m.w.N.). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018 – I-ZR 2048/16 – Abmahnaktion II m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.10.2000 – I-ZR 2037/98, - Vielfachabmahnung; Urteil vom 06.10.2011 – I-ZR 42/10 – Falsche Suchrubrik).
11Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen. Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohender Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018 – I-ZR 2048/16 – Abmahnaktion II m.w.N.).“
12Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Für einen Rechtsmissbrauch kann es auch sprechen, wenn ein Antragsteller die Abmahntätigkeit aus der Hand gibt, diese sich verselbständigt hat und von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Regie betrieben wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. Rn. 4.12b).
132. Gemessen an diesen Kriterien sprechen im Rahmen einer Gesamtwürdigung vielfältige Indizien entscheidend für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Motivation.
14a)
15In den letzten 12 Monaten vor dem 25.09.2020 sind bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bochum insgesamt 169 Anträge bzw. Klagen der hiesigen Antragstellerin eingegangen. Darin enthalten sind 139 in diesem Jahr eingeleitete Verfahren. Zwischen dem 26.09. und dem 29.09.20, an dem erstmals die Eingangszahlen in den Verfahren 12 O 98/20 in öffentlicher Sitzung erörtert wurden, sind weitere 3 Verfahren eingegangen. In den von den vorstehenden Zahlen nicht erfassten ersten Monaten des Jahres 2019 wurden allein bei der hiesigen 12. Zivilkammer durch die Antragstellerin 28 Verfahren anhängig gemacht. Da die Verfahren beim Landgericht Bochum zwischen den Kammern für Handelssachen zahlenmäßig weitgehend gleich verteilt sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch für diesen Zeitraum in ähnlicher Größenordnung bei den anderen Kammern für Handelssachen Verfahren eingingen.
16In der Mehrzahl der Fälle handelte es sich um die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen sich als private gerierende Verkäufer auf der Plattform F. Von der hiesigen Antragstellerin in Anspruch genommen werden auch solche Verkäufer, deren Angebote im Wettbewerbsbereich äußerst gering sind. So boten in den Verfahren 12 O 73/19 bzw. 12 O 74/19 die aus anderen Gründen als gewerblich einzustufenden Verkäufer eine einzige sehr ungewöhnliche Flasche eines alkoholischen Getränks bzw. eine Flasche und eine spezielle Holzbox mit drei weiteren Flaschen an. Wie dienstlich bekannt geworden ist, wird in den Verfahren 14 O 100/20 nur der Verkauf von jeweils 6 Flaschen zweier Sorten beanstandet. Eine nur geringe Betroffenheit in ihren geschäftlichen Aktivitäten liegt auch dem Vorgehen gegen Sammler, vorzugsweise von Whisky zugrunde. So wurde beispielsweise in dem Verfahren 12 O 39/20 ein Sammler von Whiskyflaschen nur bestimmter Destillerien auf Unterlassung in Anspruch genommen, obwohl schon nach der Art der Getränke, vor allem aber nach der Preisgestaltung nur eine am Rande liegende Vergleichbarkeit mit den Angeboten der Antragstellerin vorlag.
17b)
18Der von der Antragstellerin ihren Abmahnungen beigelegte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht regelmäßig die Zahl einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vor. Diese soll für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werden, also auch dann, wenn es beispielsweise nur um die Speicherung des Vertragstextes geht oder die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, nicht hinreichend genannt werden. Die Höhe dieser Vertragsstrafe steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung der potenziellen Verstöße in diesem Bereich für die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin.
19c)
20Für die Erstattung der Kosten der Abmahnung setzt die Antragstellerin regelmäßig eine Frist, die 3 Tage länger ist, als die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Da Letztere aber auch vorab als Fax gesandt werden kann und bei der Kostenerstattung Banklaufzeiten zu beachten sind, hat der Empfänger der Abmahnung für die Erstattung der Kosten faktisch keine längere Frist als für die Abgabe der eigentlich im Vordergrund stehenden Frist zur Unterwerfung.
21Schon diese unter a) bis c) genannten Umstände lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob bei der Antragstellerin noch die Förderung des lauteren Wettbewerbs im Vordergrund ihrer umfangreichen Abmahntätigkeit steht. Ihr Verhalten in jüngeren Streitigkeiten verstärkt diese Zweifel entscheidend.
22d)
23In den Verfahren 12 O 88/20 und 12 O 91/20 fertigte die Antragstellerin an demselben Tag die Anschlussbegründung für die zunächst im Wege des Mahnbescheids verfolgten Ansprüche auf Ersatz der Abmahnkosten und der Kosten des Abschlussschreibens einerseits und eine separat eingereichte Hauptsacheklage auf Unterlassung andererseits. Die Einführung der Unterlassungsklage in das vorausgegangene Verfahren im Wege der Klageerweiterung wäre ohne weiteres möglich gewesen und hätte erhebliche Mehrkosten erspart.
24e)
25In dem vorliegenden Verfahren 12 O 112/20 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil ihr trotz Anmahnung nicht das Original zu einer zunächst nur per E-Mail eingereichten Unterwerfungserklärung vorgelegt worden sei. Dem Gericht gegenüber verschwieg sie, dass zeitgleich auch eine von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unterzeichnete gleichlautende Unterlassungserklärung per beA zugegangen war. Zwar mag wegen § 780 S. 2 BGB auch diese Form der Unterwerfung nicht ausreichend sein, doch stützt sich die Antragstellerin nicht auf diesen Umstand, sondern verweist auf eine aufgrund des technischen Fortschritts ersichtlich nicht übertragbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Faxübersendung.
26f)
27In dem Verfahren 12 O 92/20 mahnte die Antragstellerin die gleichen Verhaltensweisen ab, wie in der vorliegenden Sache. Die abgemahnte Partei gab daraufhin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Fernabsatzverträgen nicht als Privatverkäufer aufzutreten oder den Eindruck eines Privatverkaufes zu erwecken, ohne tatsächlich privater Verkäufer zu sein, insbesondere auf der Internet-Auktionsplattform F nicht gewerblich tätig zu sein und dabei als Privatverkäufer aufzutreten. Die Erklärung enthielt ferner die Verpflichtung, für jeden Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die oben genannte Verpflichtung eine von der Firma I & X festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Ohne der Antragsgegnerin in dem Verfahren 12 O 92/20 noch eine Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung und führte dazu aus, die Unterlassungserklärung sei mangelhaft, weil sie sich auf die Verkaufsplattform F beschränke. Diese Einschätzung ist ersichtlich falsch. Die seinerzeitige Antragsgegnerin hatte sich mit vollem bürgerlichem Namen und für den gesamten Bereich des Fernabsatzes unterworfen. Der mit „insbesondere“ beginnende Zusatz wies beispielhaft und ähnlich dem sogenannten Geschehenszusatz auf den Bereich hin, in dem die Beanstandungen erfolgten. Eine Einschränkung ist hierin nicht zu sehen. Da sich die seinerzeitige Antragsgegnerin nicht wegen aller abgemahnten Punkte unterworfen hatte, regte das Gericht eine kostensparende Erledigung des Rechtsstreites dergestalt an, dass die Antragstellerin im Umfang der ursprünglichen Unterwerfungserklärung ihren Antrag zurücknehmen sollte und die Antragsgegnerin sich auch im Übrigen unterwerfen sollte. Während die seinerzeitige Antragsgegnerin dem nachkam, beanstandete die heutige Antragstellerin unter Beibehaltung ihrer bisherigen falschen Auffassung nunmehr erstmalig, es fehle das Wort „angemessen“ bei dem Vertragsstrafversprechen. Diese Einschränkung führe dazu, dass ein angerufenes Gericht damit in seiner Überprüfungsmöglichkeit völlig frei sei. Abgesehen davon, dass eine Klarstellung durch die seinerzeitige Antragsgegnerin wohl problemlos zu erreichen gewesen wäre, ergibt sich die nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit eines Gerichts schon aus den §§ 315, 319 BGB.
28g)
29Dem Verfahren 12 O 92/20 lag eine Unterwerfungserklärung des seinerzeit in Anspruch Genommenen vor, in der sich dieser in dem von der Antragstellerin geforderten Umfang zur Unterlassung verpflichtete. Gegenüber dem Entwurf der Antragstellerin wurde lediglich das Vertragsstrafversprechen abgeändert und so abgegeben: „Er zahlt für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 bis 5 beschriebenen Handlungen eine angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts- und Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe.“
30Ohne dem Abgemahnten eine Chance zur Nachbesserung zu geben, beantragte die Antragstellerin sofort den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihn. Zur Begründung führte sie aus, das Vertragsstrafversprechen sei unzureichend, weil es keine Regelung dazu enthalte, wer zunächst die Vertragsstrafe festzusetzen habe. Mit seinem Vertragsstrafversprechen wollte der in Anspruch genommene ersichtlich der vorgeschlagenen hohen festen Vertragsstrafe entgehen und sich nach dem sogenannten Hamburger Brauch verpflichten. Bei dieser Sachlage dürfte bereits die Auslegung seines Versprechens dazu führen, dass die Vertragsstrafe von der Gläubigerin festzusetzen sein sollte. Denn das Gericht kann nicht gemeint gewesen sein, da dieses erst nachträglich überprüfen sollte. Dass der Schuldner selbst eine Vertragsstrafe festsetzen soll, wäre derart ungewöhnlich und unzweckmäßig, dass diese Möglichkeit wohl ausscheidet. Es bliebe daher nur der Gläubiger gemäß dem offenkundig gewollten Hamburger Brauch als festzusetzende Stelle. Unabhängig von dieser Auslegungsfrage hätte eine redliche Partei aber jedenfalls dem Abgemahnten eine Gelegenheit zur Klarstellung gegeben, bevor in erheblichem Umfang kostenauslösende Maßnahmen ergriffen wurden.
313. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller dieser Gesichtspunkte hat die Kammer durchaus bedacht, dass die reine Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen nicht entscheidend ist. Angesichts des in anderen Verfahren vorgetragenen Umsatzes der Antragstellerin von unter 1 Million Euro entstehen aber gleichwohl Zweifel, ob das mit dem Verfahren eingegangene Kostenrisiko noch in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Geschäftsumfang der Antragstellerin steht. Dieser Gedanke wird verstärkt durch die Inanspruchnahme auch solcher Personen, bei denen ein Wettbewerbsverhältnis zwar noch soeben zu bejahen ist, deren Tätigkeit aber nur im geringfügigen Umfang Überschneidungen mit dem Geschäftsfeld der Antragstellerin aufweist. Die Höhe der auch für vergleichsweise geringfügige und die Klägerin nicht ernstlich belastende Verstöße geforderten Vertragsstrafe sowie der praktische Gleichlauf der Fristen für die Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten weisen deutlich darauf hin, dass es der Antragstellerin im besonderen Maße um die Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen, verbunden mit einer Kostenbelastung für die Wettbewerber geht. Entscheidend verstärkt und abgerundet wird dieses Bild durch die weiter genannten Fälle, in denen unnötig und ungerechtfertigt Kosten produziert werden. Besonders deutlich wird dies an den zuletzt genannten Fällen, in denen kostenträchtig der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wird, obwohl die in Anspruch genommenen ersichtlich bereit waren, sich zu unterwerfen. Insgesamt deuten die vorliegenden Indizien darauf hin, dass es der Antragstellerin zumindest überwiegend darum ging, - häufig ohne echte eigene Betroffenheit - zu Lasten auch kleinster Mitbewerber Einnahmen zu generieren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch die Antragstellerin in jedem Einzelfall mit den Handlungen ihrer Bevollmächtigten ausdrücklich einverstanden war, oder ob sie diesen freie Hand gelassen hat und sich dadurch die Abmahntätigkeit gleichsam verselbständigt hat. Für Letzteres könnte sprechen, dass die Prozessvollmachten regelmäßig (vgl. z. B. 12 O 127/20, 12 O 125/20, 12 O 130/20, 12 O 112/20, 12 O 54/20) ohne Datum erteilt werden und der Name der Parteien handschriftlich von anderen Personen als dem Unterzeichner eingefügt wird.
32Es liegen daher (zumindest) in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen. Damit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Indizien zu widerlegen (vgl. OLG Hamm I-4 U 111/17 vom 15.03.2018 m.w.N.). Diese Widerlegung ist der Antragstellerin nicht gelungen.
33Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, waren der Antragstellerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
36Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
37Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.