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Der Angeklagte I wird wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen, unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.12.2015 (Az. II-13 Kls – 48 Js 4/13 – 16/14) und unter Einbeziehung der Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten vier Monate als vollstreckt.
Die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 326 Abs. 1 Nr. 4, a), Abs. 5 Nr. 1, 53, 54, 55 StGB
G r ü n d e
2I. Prozessgeschichte
3Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 15.12.2016 (Az.: 35 Js 232/14) Anklage gegen den Angeklagten sowie gegen die ehemaligen Mitangeklagten S, M und T erhoben. Mit Beschluss vom 14.03.2017 hat die Kammer die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 15.12.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor ihr eröffnet.
4Mit Beschluss vom 14.11.2017 hat die Kammer das Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten T zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, da dieser aufgrund einer Krebserkrankung nicht verhandlungsfähig war. Der ehemalige Mitangeklagte T ist inzwischen an der vorgenannten Krankheit gestorben.
5Weiterhin ist mit Beschluss vom 07.06.2017 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.08.2015 (Az.: 35 Js 68/16) betreffend die ehemaligen Mitangeklagten M und Q ebenfalls zugelassen und dem bereits eröffneten Verfahren hinzuverbunden worden.
6Die Hauptverhandlung ist vom 20.06.2017 bis zum 02.10.2018 vor der Kammer geführt worden.
7Im Hauptverhandlungstermin vom 29.08.2017 ist das Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten M abgetrennt worden, da sich dieser durch Flucht dem Verfahren entzogen hatte.
8Im Hauptverhandlungstermin vom 08.11.2018 ist das Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten Q wegen Entscheidungsreife abgetrennt worden. Der ehemalige Mitangeklagte Q wurde in der Folge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
9Im Hauptverhandlungstermin vom 14.11.2018 ist das Verfahren gegen die ehemalige Mitangeklagte S abgetrennt und vorläufig gem. § 153a StPO eingestellt worden. Die endgültige Einstellung ist in der Folge mit Beschluss vom 13.03.2018 erfolgt.
10Ebenfalls im Hauptverhandlungstermin vom 14.11.2018 ist die Beteiligung der X Consulting GmbH als Einziehungsbeteiligte angeordnet worden.
11Mit Beschluss vom 04.01.2018 hat die Kammer die Entscheidung über die Einziehung von Vermögenswerten aus den in den Anklageschriften vom 07.08.2015 und 15.12.2016 bezeichneten Taten zur gesonderten Entscheidung abgetrennt.
12II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
131. Werdegang des Angeklagten:
14Der heute 49-jährige Angeklagte wurde am ### in M geboren. Sein im Jahr 1935 geborener Vater war bis zum Renteneintritt Bergmann, seine im Jahr 1942 geborene Mutter war bis zum Renteneintritt Einzelhandelskauffrau.
15Der Angeklagte hat eine Schwester und einen Bruder.
16Von 1975 bis 1979 besuchte der Angeklagte altersgerecht die Grundschule.
17Im Anschluss besuchte er bis zum Jahr 1985 eine Realschule, die er erfolgreich mit einem Realschulabschluss beendete.
18Nach der Schulzeit absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Bergmechaniker und arbeitete zunächst auch in diesem Beruf.
19Von 1993 bis 1995 schloss er eine Ausbildung zum Entsorger an und arbeitete in dieser Funktion nach dem Ausbildungsende bis zum Jahr 2008 für die S-GmbH (im Folgenden S) in M. Ab dem Jahr 2000 wurde er für die S als Prokurist im Handelsregister eingetragen und fungierte zugleich auch als Geschäftsführer zweier Tochterfirmen der S.
20Nachdem er hierdurch umfassende Erfahrungen im Bereich der Abfall- bzw. Entsorgungswirtschaft erlangt hatte, machte er sich im Jahr 2009 als Geschäftsführer der von ihm gegründeten P GmbH selbstständig und war Mitgesellschafter bei der S GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge C war, sowie der C GmbH, deren Geschäftsführerin die Mutter des weiteren Mitgesellschafters G war.
21Die P GmbH befindet sich dem Jahr 2015 in Liquidation.
22Seit 2016 arbeitet der Angeklagte bei dem Personaldienstleister O GmbH als kaufmännischer Angestellter. Er bezieht derzeit ein Gehalt in Höhe von 2.000,00 Euro brutto. Das Gehalt wird, soweit es die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, derzeit durch das für den Angeklagten zuständige Finanzamt aufgrund von bestehenden Steuerschulden gepfändet.
23Der Angeklagte war von 2001-2005 verheiratet und ist kinderlos.
242. Frühere Verurteilung durch das Landgericht Bochum:
25Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
26Am 14.12.2015 verurteilte ihn das Landgericht Bochum (Az. II-13 KLs - 48 Js 4/13 - 16/14) wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei besonders schweren Fällen, Betruges in 18 besonders schweren Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
27Als Einzelstrafen hat das Landgericht Bochum folgende Freiheitstrafen ausgesprochen:
28- Zwei Jahre und sechs Monate für die angeklagte Tat 1 (Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall gem. § 300 Abs. 1 StGB)
29- Ein Jahr und sechs Monate für die angeklagten Taten 3,16 ,22 (jeweils Betrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2) und 29 (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gem. § 270 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO)
30- Ein Jahr für die angeklagten Taten 2, 4, 13, 17, 24 (jeweils Betrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2), 26 (Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall gem. § 300 Abs. 1 StGB) , 27 und 30 (jeweils Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gem. § 270 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO)
31- Acht Monate für die angeklagte Tat 28 (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gem. § 270 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO)
32- Sechs Monate für die angeklagten Taten 5-12, 14 und 15 (jeweils Betrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2),
33Das Urteil ist seit dem 22.12.2015 rechtskräftig. Die Haftstrafe wurde vom Angeklagten bis zum 07.09.2018 zu zwei Dritteln verbüßt. Die Reststrafe wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die Bewährung ist insofern bisher nicht getroffen worden.
34Hintergrund der abgeurteilten Taten war, dass der Angeklagte mit seinen Firmen in den Jahren 2007 bis 2012 verschiedene Arbeiten im Bereich der Abfallentsorgung für die S GmbH (im Folgenden S) in H ausführte. Dabei bestach er u. a. gemeinschaftlich mit dem damaligen Mitangeklagten G einen Mitarbeiter der S, den damaligen Mitangeklagten H, um über diesen Aufträge der S – u. a. zur Bewirtschaftung von Ölpellets – zu erhalten und zu überhöhten Preise abrechnen zu können, von denen er Anteile (kick-backs) an H zurückführte.
35Bereits dieses frühere Strafverfahren führte zu der Entdeckung der in diesem Strafverfahren in Rede stehenden Vorwürfe hinsichtlich der unerlaubten Beseitigung von Ölpellets.
36Der Angeklagte befand sich in dem damaligen Verfahren vom 04.07.2013 bis zum 05.07.2013 sowie vom 18.07.2014 bis zum 06.08.2014 in Untersuchungshaft.
37Der Haftbefehl wurde letztlich außer Vollzug gesetzt, nachdem der Angeklagte eine Einlassung, auch zu der aktuell abzuurteilenden Straftat, abgegeben hatte.
38III. Feststellungen zur Sache
391. Tatvorgeschichte:
40a. Eigenschaften der Ölpellets:
41Die Verurteilung beruht auf der unsachgemäßen Entsorgung von sog. Ölpellets, die in Raffinerien im Rahmen der Schwerölvergasung anfallen.
42Die Ölpellets entstehen, indem durch den Raffinierungsprozess Rußrückstände, die sich in den Raffinerieanlagen ablagern, regelmäßig entfernt werden müssen, um die Anlagen funktionsfähig zu halten. Die Reinigung der Anlagen erfolgt durch das Einleiten von Wasser, welches wiederum die Rußrückstände ausspült. Das hierdurch entstehende Ruß-Wasser-Gemisch wird sodann mit einem sog. Pelletisierungsöl (bestehend aus Rückständen aus der ersten Rohöldestillationsstufe) in Kontakt gebracht, um den Rußanteil des Gemischs zu binden.
43Am Ende dieses Prozesses fallen die vorerwähnten Ölpellets an, welche zu ca. 75% aus Pelletisierungsöl, zu ca. 15% aus Ruß und zu ca. 10 % aus Wasser bestehen.
44Äußerlich gleichen die Pellets kleinen Kugeln mit einer Körnung und Farbe, die Kaviar ähnelt. Sie haben eine erkennbar ölig-glänzende Oberfläche und zeigen einen deutlichen Geruch nach Mineralöl. Ferner kleben sie und neigen zur Verklumpung. Aufgrund des Ölanteils weisen sie einen hohen Heizwert auf. Gleichzeitig führen die Ruß- und Ölanteile dazu, dass hohe Konzentrationen von Mineralölkohlenwasserstoffen (bis zu 210.000 mg/kg), sowie die Schwermetalle Nickel (etwa 1.100 mg/kg) und Vanadium (etwa 2.500 mg/kg) in den Pellets vorhanden sind. Die Konzentration der vorgenannten Stoffe kann schwanken, da der Anteil im Ruß und im Pelletisierungsöl nicht vollständig konstant ist, befindet sich jedoch stets auf einem den obigen Werten vergleichbaren, hohen Niveau. Als gefahrenrelevant gilt bereits eine Überschreitung der Konzentrationsgrenze von 0,8 % (8.000 mg/kg) an Mineralölkohlenwasserstoffen im Abfall.
45Diese Stoffe und der hohe Heizwert führen dazu, dass die Ölpellets ausnahmslos (d.h. unabhängig von den vorerwähnten leichten Schwankungen) einer thermischen Entsorgung zugeführt werden können, da es im Falle einer Deponierung zu einer Kontamination von Erdreich und (Grund-)Wasser durch auslaugende Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle käme. Weiterhin führt auch der hohe Heizwert dazu, dass eine Deponierung unzulässig ist, da die Ölpellets im Brandfall nicht kontrollierbar wären.
46Aufgrund des Vanadiumanteils neigen die Pellets, jedenfalls in großen Lagermengen, zur Selbstentzündung.
47Die einzig zulässige Entsorgung ist die thermische Entsorgung in einer Sondermüllverbrennungsanlage (oder einer Anlage mit gleichwertigen Genehmigungen), da die durch die Verbrennung entstehende Abluft sowie der entstehende Rauch erheblich mit den vorerwähnten Schwermetallen belastet sind. Die Kosten für eine entsprechende fachgerechte thermische Entsorgung belaufen sich auf mindestens 500,00 Euro pro Tonne.
48Bei den Ölpellets handelt es sich um einen Abfall. Einen eigenständigen Nutzen haben die Pellets nicht. Aufgrund der fehlenden Verwendungsmöglichkeiten - mit der Ausnahme des Einsatzes als Ersatzbrennstoff in entsprechend genehmigten Betrieben - sowie der vorerwähnten problematischen Materialeigenschaften wiesen sie spätestens ab dem Jahre 2005 einen konstant negativen Marktwert auf. Das bedeutet, dass die S - dort fielen die Ölpellets bei der Schwerölvergasung an - Geld an die Abnehmer der Ölpellets zahlen musste.
49Bei der Nutzung als Ersatzbrennstoff ergeben sich regelmäßig Probleme aufgrund der entstehenden Verklumpungen, welche zunächst aufgelöst werden müssen, damit eine Dosierung der Brennstoffmenge erfolgen kann und keine unkontrollierte Verbrennung mit zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen stattfindet.
50Die Einordnung der Ölpellets nach der europäischen Abfallverzeichnis-verordnung (AVV) gestaltet sich im Detail als schwierig, da in der AVV im Gegensatz zur vorherigen gesetzlichen Regelung keine exakt passende Abfallnummer vorhanden ist (damals LAGA Schlüssel 54908 = Pellets aus Ölvergasung), sondern die Ölpellets unter verschiedenen Abfallschlüsseln subsumierbar sind. Unabhängig von der exakten Einordnung ist jedoch in jedem Falle eine Verschlüsselung mit einem „*“ als gefährlicher Abfall vorzunehmen, um den Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen in den Ölpellets Rechnung zu tragen und eine unsachgemäße Entsorgung zu verhindern.
51b. Herkunft der Ölpellets und Entsorgungswege (bis 2010):
52Die mit der vorliegend abgeurteilten Tat in Zusammenhang stehenden Ölpellets stammen aus der Raffinerie der S GmbH (im Folgenden weiterhin S) in H-T. Dort fallen, wie auch schon im Tatzeitraum, täglich 80-90 Tonnen Ölpellets durch die Raffinierung von Rohöl an, die einer Entsorgung zugeführt werden müssen, da es andernfalls zu einem vollständigen Produktionsstillstand in der Raffinerie mit massiven wirtschaftlichen Folgen käme.
53Ursprünglich erfolgte eine Absteuerung der Ölpellets seitens der S an das ebenfalls in H-T befindliche Kohlekraftwerk, welches im Tatzeitraum und davor von F (heute V) betrieben wurde. Dort wurden die Ölpellets zusammen mit Kohle verbrannt, um Energie zu gewinnen.
54Dieser Absteuerungsweg war für die S weitgehend kostenneutral, da die durch F gezahlten Beträge für die Ölpellets etwa den Transportkosten zum Kraftwerk entsprachen.
55Im Zuge der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), d.h. etwa ab der Jahrtausendwende, wurde die Kraftwerksleistung jedoch kontinuierlich reduziert, da durch die Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energiequellen ein verringerter Bedarf an Energie aus fossilen Ressourcen bestand.
56In der Folge wurden durch F zunehmend weniger Ölpellets abgenommen, sodass sich auf dem Werkgelände der Raffinerie die Pelletbestände stetig, wenn auch zunächst nur langsam, erhöhten. Dies führte dazu, dass seitens der S erstmals die Notwendigkeit bestand, sich wieder mit der Entsorgung der Ölpellets befassen zu müssen, um einen andernfalls drohenden Produktions-stopp abzuwenden.
57Bis zum heutigen Tage werden Teile der anfallenden Pelletmengen weiterhin an das Kraftwerk geliefert.
58aa) Umgang der S mit den Ölpellets:
59Etwa im Jahr 2005 wurde seitens der S eine sog. „Taskforce Pellets“ gegründet. Darin wurden von hochrangigen Mitarbeitern verschiedener Ressorts Ideen und Möglichkeiten erörtert, um die Pellets überhaupt weiter in ausreichendem Umfang abzusteuern zu können, damit es nicht zu einem Stillstand in der Ölraffinierung käme. Ebenfalls im Fokus dieser „Taskforce“ stand das Ziel, diese Absteuerung möglichst kostengünstig zu halten, da man die Kosten für eine Entsorgung in einer Sondermüllverbrennungsanlage möglichst vermeiden oder jedenfalls reduzieren wollte, um die Unternehmensgewinne nicht zu schmälern.
60In den Jahren 2005 und 2006 erfolgte nach den ersten Terminen der „Taskforce“ erstmals eine Absteuerung kleinerer Pellet-Mengen an die Firma B GmbH als Abfall unter der (unzutreffenden) ungefährlichen Abfallschlüsselnummer 06 13 03 (Industrieruß). Von dort wurden die Pellets als Ersatzbrennstoff an dritte Firmen weitergereicht.
61Nachdem es zu einem Brand durch eine Selbstentzündung der Pellets gekommen war, war dieser Absteuerungsweg für die S verschlossen, da die B GmbH keine weiteren Pellets mehr abnehmen wollte.
62In der „Taskforce“ entwickelte man sodann die Idee, die Ölpellets zwischen „spezifikationsgerecht“ und „nicht spezifikationsgerecht“ zu unterscheiden. Nominell sollten verklumpte Ölpellets als „nicht spezifikationsgerecht“ definiert werden, unverklumpte Ölpellets dagegen als „spezifikationsgerecht“. Tatsächlich existierten jedoch zu keinem Zeitpunkt konkrete Spezifikationsmerkmale, anhand derer überhaupt bestimmbar gewesen wäre, welche Ölpellets (noch) spezifikationsgerecht wären und welche nicht, da die Pellets (wie eingangs erwähnt) grundsätzlich zur Verklumpung neigen, welche jedoch grundsätzlich wieder auftrennbar ist.
63Die „spezifikationsgerechten“ Pellets wurden weiterhin zum F Kraftwerk abgesteuert.
64„Nicht spezifikationsgerechte“ Pellets wurden dagegen nunmehr als Nebenprodukt deklariert.
65Dies hatte zum Ziel, nicht länger selbst rechtlich als Abfallerzeuger in Erscheinung zu treten. Hierdurch sollten die abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere die Deklarationspflicht, faktisch auf die Erwerber der Ölpellets abgewälzt werden. Um dabei den Produktstatus zu wahren, wurden seitens der S auch Sicherheitsdatenblätter für die Ölpellets erstellt.
66In den zu diesem „Nebenprodukt“ durch die S erstellten Sicherheitsdatenblättern aus März 2008 und März 2009 wurden die „nicht spezifikationsgerechten“ Pellets im Falle der Entsorgung als gefährlicher Abfall mit dem Schlüssel 13 07 03* (andere Brennstoffe) ausgewiesen.
67Um die Absteuerungsmöglichkeiten für die Ölpellets weiter zu verbessern, versuchte man seitens der „Taskforce“ der S, die Ölpellets im Entsorgungsfall nicht länger als gefährlichen Abfall, sondern als ungefährlichen Industrieruß (AVV Schlüssel 06 13 03) deklarieren zu können. Hierdurch sollte die Absteuerung für die Abnehmer der Ölpellets erleichtert werden, um wiederum seitens der S geringere Preise an die Abnehmer der Ölpellets zahlen zu müssen.
68Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde Kontakt mit der Bezirksregierung Münster als zuständiger Kontrollbehörde aufgenommen. In der Folge fand im Juli 2009 ein Gespräch von Vertretern der S mit der zuständigen Bezirksregierung Münster, dort der Zeugin F, statt, mit dem Ziel, auch von der Bezirksregierung für die „nicht-spezifikationsgerechten“ Pellets eine Zustimmung zur Einordnung als Nebenprodukt mit dem Abfallschlüssel 06 13 03 (Industrieruß) für den Fall der Entsorgung zu erhalten. Der Einordnung als Nebenprodukt mit entsprechendem Abfallschlüssel im Entsorgungsfall wurde durch die Bezirksregierung Münster im Nachgang zu dem Treffen zugestimmt, wobei keine eigenen Analysen durchgeführt wurden, sondern allein die von der S gelieferten Informationen zur Entscheidungsgrundlage gemacht wurden.
69bb) Entsorgungswege über den Angeklagten bzw. dessen Firmen:
70Auch der Angeklagte erhielt über die Firmen C GmbH (im Folgenden C) und später P GmbH (im Folgenden P), deren Mitgesellschafter er jeweils war, Ölpellets zu einem Preis zwischen 93 und 120 Euro pro Tonne.
71Bis Februar 2009 erfolgte die Lieferung als Abfall unter dem „harmlosen“ Abfallschlüssel 06 13 03 (Industrieruß).
72Von April 2009 bis Oktober 2009 erhielt der Angeklagte über die vorgenannten Firmen die Ölpellets nunmehr als „Nebenprodukt“, ohne dass es irgendwelche anderen Veränderungen in der Lieferbeziehung über diesen bloßen Bezeichnungswechsel hinaus gegeben hätte. In den mitübersandten Sicherheitsdatenblättern wurde teilweise der Abfallschlüssel 130703* (andere Brennstoffe), d.h. gefährlicher Abfall, teilweise der Abfallschlüssel 06 13 03 (Industrieruß), d.h. ungefährlicher Abfall, verwendet und darauf hingewiesen, dass die Ölpellets nicht mit dem Erdboden in Kontakt gebracht werden durften.
73Inwieweit der Angeklagte tatsächlich den Abfallschlüssel 13 07 03* (andere Brennstoffe; gefährlich) und den Hinweis zur Vermeidung des Kontakts mit dem Erdboden überhaupt zur Kenntnis genommen hat, war nicht mehr feststellbar, ebenso wenig, inwieweit er die anderen Sicherheitsdatenblätter mit der Abfallschlüsselung für harmlosen Industrieruß „06 13 03“ gelesen hat.
74Die Pellets wurden durch den Angeklagten teils weitergehandelt, teils auch bei der S GmbH (im Folgenden RC), deren Gesellschafter er ebenfalls war, gesiebt und mit anderen Materialien (wie Bleicherde, Ruß, Aktivkohle, Anoden und Graphit) gemischt, um den Brennwert zu verändern. Dieses Mischverfahren war der Bezirksregierung Düsseldorf durch mindestens einen Ortstermin bekannt, wurde aber mangels hinreichender Kenntnisse über die Gefährlichkeit der Ölpellets und im Einklang mit der Bewertung durch die Bezirksregierung Münster akzeptiert.
75Für die Aufbereitung der Pellets stellte die RC der P zunächst 20 €/t und später 27,50 €/t in Rechnung.
76Durch den Angeklagten wurden die Pellets als Ersatzbrennstoff u.a. an die M-GmbH in M und die C Brennstoff GmbH in C weitergehandelt.
77Gleichwohl gestaltete sich auch für den Angeklagten (bzw. dessen Firmen) die Absteuerung der Ölpellets als zunehmend schwieriger, da es zu erneuten Bränden durch Selbstentzündungen der Pellets kam.
78Unter anderem entzündete sich eine Menge von 2.500 Tonnen Ölpellets am 17.11.2009 auf dem Gelände der Firma C in E, wo der Angeklagte (bzw. dessen Firmen) diese hatte einlagern lassen. Durch den Brand wurde eine Brücke der BAB ##, welche oberhalb des Lagers verlief, erheblich beschädigt.
79Ein Teil der Ölpellets, konkret die Teilmenge, welche bereits gebrannt hatte und letztlich wieder gelöscht worden war, wurde auf Veranlassung des Angeklagten an die Firma J als gefährlicher Abfall mit dem Schlüssel 19 02 09* (feste brennbare Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten) entsorgt und die hierfür entstandenen Kosten von der S eingefordert.
80Der Angeklagte ließ im Zuge der Bewirtschaftung der Ölpellets auch Analysen durchführen; so wurden die Ölpellets beispielsweise auf Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (PAK) getestet; eine Untersuchung auf allgemeine Kohlenwasserstoffverbindungen sowie Vanadium fand jedoch nicht statt. Die Beprobung lieferte daher keine auffälligen, auf eine besondere Gefährlichkeit hindeutenden Ergebnisse.
81Letztlich wurde auch auf den Angeklagten der Entsorgungsdruck immer höher, da er aufgrund eines Vertrages aus dem Jahr 2010 gegenüber der S verpflichtet war, 40 Tonnen Ölpellets pro Tag abzunehmen.
822. Tatgeschehen (Zeitraum 2010 bis 2013):
83Aufgrund dieses zunehmenden Entsorgungsdrucks nahm der Angeklagte zu dem ehemaligen Mitangeklagten M Kontakt auf, um neue Entsorgungswege zu eröffnen. Dieser stellte wiederum den Kontakt zu dem inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitangeklagten T her.
84Der ehemalige Mitangeklagte M war als Abfallmakler mit seiner eigenen Firma X Consulting GmbH (im Folgenden X) tätig und zugleich Prokurist der O OHG, welche u.a. über eine zu verfüllende Tongrube in T/I verfügte. Aufgrund seiner Tätigkeit als Abfallmakler war er dem Angeklagten I gut bekannt.
85Der ehemalige Mitangeklagte T war Geschäftsführer der Recycling-Zentrum C GmbH (im Folgenden RZC) in C und aufgrund dieser Tätigkeit ebenfalls mit dem ehemaligen Mitangeklagten M wegen dessen Tätigkeit als Abfallmakler bekannt.
86Die RZC selbst verfügt über keine eigenen Verbrennungsanlagen, sondern allein über eine sog. Prellmühle als Zerkleinerungsanlage. Dies war dem Angeklagten I auch schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt.
87Insgesamt wurde eine Menge von 25.120,22 Tonnen Ölpellets (Reingewicht unabhängig von den zugemischten Stoffen) auf Veranlassung des Angeklagten über die X als Maklerin an die RZC geliefert.
88Von der RZC wurden die Ölpellets letztlich weiter zu der Tongrube der O OHG in T/I verbracht und dort deponiert.
89Die X Consulting GmbH rechnete gegenüber der P GmbH zwischen 30 und 35 €/t ab, die RZC GmbH gegenüber der X Consulting GmbH zwischen 15 und 25 €/t.
90Dieser Lieferweg gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:
91a.
92Der Angeklagte I ließ bei der RC zunächst die Ölpellets sieben, um fein- und grobkörnige Pellets voneinander zu trennen.
93Sodann wurden die Pellets mit anderen Materialien (wie Bleicherde, Ruß, Aktivkohle, Anoden und Graphit) gemischt, um diese einfacher als Ersatzbrennstoff verkaufen zu können, da durch die Mischung das sog. Einblasen in entsprechende Verbrennungsanlagen z.B. in der Zementindustrie erleichtert wurde.
94Die kleineren Pellets wurden als Ersatzbrennstoffe weiterverkauft.
95Die ebenfalls gemischten größeren Pelletverklumpungen (ab etwa 15 mm) wurden als Abfälle unter dem AVV-Abfallschlüssel 19 12 12 (sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, wobei 19 12 11* gefährliche Abfallmischungen bezeichnet) ab dem 30.04.2010 an die RZC GmbH geliefert. Die Menge des gelieferten Gemischs belief sich auf 29.255,89 Tonnen, wobei eine Gesamtmenge von 17.611,64 Tonnen auf die im Gemisch enthaltenen Ölpellets entfiel.
96Der Abfallschlüssel 19 12 12 wurde vom Angeklagten einerseits gewählt, weil dieser davon ausging, dass der Abfallschlüssel 06 13 03 (Industrieruß) für die Ölpellets zutreffend und der neue Schlüssel nach dem Mischen folgerichtig war, andererseits weil die RZC Abfälle mit diesem Schlüssel annehmen durfte. Tatsächlich ist der Abfallschlüssel unzutreffend, weil er - wie oben dargestellt - vom falschen Ansatz ausgeht, es handele sich bei Ölpellets nicht um einen gefährlichen Abfall, sondern um (harmlosen) Industrieruß.
97Bei der RZC veranlasste der ehemalige Mitangeklagte T, dass die angelieferten (gemischten) Ölpellets mit weiteren Stoffen (u.a. Kronocarb und RC-Sand) gemischt wurden und sodann zur Tongrube der O OHG weitertransportiert wurden, wo das Gemisch verkippt und einplaniert wurde. Der erneute Mischvorgang erfolgte, um nunmehr den Abfallschlüssel 19 12 09 (Mineralien [z.B. Sand, Steine]), der für die Tongrube genehmigt war, verwenden zu können. Außerdem diente dieses Mischen dazu, auch den RC-Sand und das Kronocarb mitbeseitigen zu können.
98Bei der Anlieferung der Ölpellets von der RZC an die O OHG war die Firma X Consulting GmbH des ehemaligen Mitangeklagten M zwischengeschaltet, um an der Lieferkette finanziell als Abfallmakler zu profitieren.
99Auf diese Weise wurde eine Menge von 17.611,64 t Ölpellets in die Tongrube verbracht, wobei 4.290 t im Jahr 2010, 5.515 t im Jahr 2011, 3.824,64 t im Jahr 2012 und 3.982 t im Jahr 2013 geliefert wurden.
100Die im Rahmen der Anlieferung bei der O OHG durchgeführten stichprobenartigen Untersuchungen lieferten aufgrund der zuvor durchgeführten Vermischung ebenfalls keine auffälligen Ergebnisse, sodass seitens der O OHG nicht auffiel, dass die Ölpellets zur Deponierung – trotz der Vermischung – ungeeignet waren.
101b.
102Weitere 5.432,90 t Ölpellets ließ der Angeklagte von der Betriebsstätte der M GmbH in H an die RZC liefern, von wo aus diese – nach den oben beschriebenen Mischprozessen mit Kronocarb und RC-Sand – an die O OHG geliefert, in deren Tongrube verkippt und einplaniert wurden.
103Der Bewirtschaftung dieser Ölpelletmenge lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
104Im Zuge des Absiebens der Ölpellets bei der RC GmbH fiel teilweise eine Korngröße an, die auch die von der RZC GmbH akzeptierte Größe überschritt. Diese Menge steuerte der Angeklagte zusammen mit bei der RC GmbH nicht gesiebten Ölpelletmengen als Produkte in einem Umfang von 6.294,11 t an die M GmbH ab, deren Geschäfte der gesondert Verfolgte W führte. Nachdem der gesondert Verfolgte W die Ölpellets dort in einem von ihm entwickelten aufwändigen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Sternsiebes und später einer Prellmühle zerkleinert und mit Steinkohlestaub vermischt hatte, lieferte er 5.431 t Ölpellets als Abfälle unter dem AVV-Abfallschlüssel 19 12 09 (Mineralien [z.B. Sand, Steine]) an die RZC. Dabei entfielen auf das Jahr 2011 513,84 t, auf das Jahr 2012 2.608,36 t und auf das Jahr 2013 2.310,70 t.
105Von der RZC wurden die Ölpellets zur Tongrube der O OHG verbracht und dort einplaniert.
106Die restlichen etwa 863,11 t Ölpellets vermarktete der Angeklagte als subsidiären Brennstoff an die Fa. S in C/Niederlande.
107Die M GmbH berechnete der P GmbH einen Preis von 50 €/t für die oben genannte Behandlung der Ölpellets.
108c.
109Außerdem wurde auf Veranlassung des Angeklagten ab April 2010 eine Teilmenge von 1.668,28 t Ölpellets von der C GmbH als Produkte an die RZC geliefert. Diese Menge stammte von den zuvor durch den Angeklagten bei der Firma C GmbH eingelagerten Ölpellets in Duisburg, welche in der bereits beschrieben Form in Brand geraten waren. Dabei handelte es sich nicht um den konkret in Brand geratenen Teil, der als gefährlicher Abfall entsorgt worden war, sondern um den Anteil, welcher noch nicht in Brand geraten war.
110Auch diese Pellets wurden bei der RZC in der beschriebenen Form gemischt und zur O OHG verbracht und dort in der Tongrube einplaniert.
111d.
112Schließlich wurden auf Veranlassung des Angeklagten 407,4 t Ölpellets von der M GmbH als Produkte an die RZC GmbH geliefert.
113Diese Pellets stammten ursprünglich von der C GmbH in I am See und befanden sich dort, da bis Oktober 2009 diese Firma Ölpellets abgenommen hatte. Die zum 05.08.2010 noch vorhandene Menge belief sich auf 407,4 t Ölpellets, welche sich in einem von der C GmbH genutzten Lager der M GmbH in M befand und auf Verlangen der M GmbH von dort entfernt werden musste. Der Wunsch beruhte darauf, dass Herr H, der die Geschäfte der M GmbH führte, ebenfalls von den Bränden der Ölpellets erfahren hatte. Er wollte daher das Lager auslösen und leerte dieses im Einvernehmen mit dem Angeklagten I auf die vorstehend beschriebene Art und Weise bis Ende August 2010. In der Folgezeit nahm die M GmbH keine Ölpellets mehr an.
114Die so zur RZC verbrachten Ölpellets wurden ebenfalls in der bereits beschriebenen Form gemischt und letztlich in der Tongrube der O OHG einplaniert.
115Im Zuge der Lieferungen der Ölpellets an die RZC GmbH war dem Angeschuldigten I bekannt, dass die Pellets über die RZC einer Beseitigung zugeführt wurden. Insofern hielt er es auch für möglich, dass letztlich eine Deponierung der Ölpellets erfolgte und nahm dies auch in Kauf.
116Dabei ging der Angeklagte jedoch davon aus, dass die Ölpellets keine Stoffe enthielten, die einer Deponierung entgegenstünden und zwingend eine thermische Entsorgung geböten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung über die Inhaltsstoffe ging er weiterhin davon aus, dass die Einordnung der Ölpellets als Industrieruß seitens der S zutreffend sei. Letztlich beschäftigte er sich jedoch nicht weiter mit der Frage, wie genau mit den gemischten Ölpellets seitens der RZC verfahren wurden, da es ihm allein darauf ankam, die Ölpellets selbst absteuern und so weiterhin seinen vertraglichen Pflichten gegenüber der S nachkommen zu können.
117Eine Genehmigung zur Annahme oder Behandlung von gefährlichen Abfällen besaß keine der in den Entsorgungsweg eingebundenen Firmen.
118Die in der dargestellten Weise in der Tongrube deponierten Ölpellets haben aufgrund der tonhaltigen Erdschichten in der Tongrube noch zu keinem konkret feststellbaren Umweltschaden geführt, da bisher keinerlei Sickerwasser, welches durch die Ölpellets mit Kohlenwasserstoffverbindungen belastet ist, in tiefere Erdschichten gelangt ist.
119Gleichwohl drohen die Ölpellets durch Sickerwasser weiter auszulaugen, sodass die Gefahr besteht, dass das kontaminierte Sickerwasser trotz des tonhaltigen Untergrundes in tiefere Erdschichten und letztlich auch in das Grundwasser gelangt. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass es anstelle eines Versickerns zu einem Überlaufen, d.h. einem oberirdischen Wasserabfluss von mit Kohlenwasserstoffverbindungen kontaminiertem Sickerwasser kommt.
120In der Folge besteht daher die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überprüfung der Bodenschichten und des auslaugenden Wassers um rechtzeitig weitere Maßnahmen (z.B. Abpumpen und Reinigen des Sickerwassers; Abdichtung der Deponie gegen Regen, um die Entstehung von Sickerwasser zu verhindern; ggf. Auskofferung des belasteten Bodens) zu ergreifen, um die ansonsten drohende Kontamination des Grundwassers zu verhindern.
1213. Nachtatgeschehen:
122a. zu den Ölpellets:
123Nachdem es wegen der vorgenannten Taten zu einem Ermittlungsverfahren gekommen war, in dessen Rahmen auch eine umfassende Analyse durch den sachverständigen Zeugen Dr. N, einem Mitarbeiter des LANUV und Mitverfasser der Abfallverzeichnisverordnung, unter dem 26.11.2013 erstellt worden war, aus der sich die hohe Konzentration der Kohlenwasserstoffe sowie des Nickel und Vanadium ergaben, wurde die Problematik der Ölpellets auch der Bezirksregierung Münster bewusst; man kam dort zu dem Schluss, dass die bisherige Einordnung nicht mehr toleriert werden konnte.
124Daher wurde mit Anhörungsschreiben vom 01.04.2014 der Bezirksregierung Münster der S mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, nunmehr die Einordnung der Ölpellets als gefährlicher Abfall unter dem Schlüssel 13 08 99* ([Öl]Abfälle anderweitig nicht genannt) anzuordnen.
125In der Folge dieses Anhörungsschreibens fand am 16.04.2014 ein Termin zwischen Vertretern der S, der Bezirksregierung Münster und dem Zeugen Dr. N sowie zeitweilig auch unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft Bochum statt.
126In dem Gespräch stellte der Zeuge Dr. N die erheblichen von den Ölpellets ausgehenden Gefahren dar und betonte die zwingend vorzunehmende Einordnung als gefährlicher Abfall, aus seiner Sicht mit dem Schlüssel 13 08 99* ([Öl]Abfälle anderweitig nicht genannt). Dabei stellte der Zeuge insbesondere auch auf die von ihm durchgeführten Untersuchungen und ermittelten Analysewerte ab, welche massive Kohlenwasserstoff-, Nickel- und Vanadiumbelastungen in den Ölpellets ergeben hatten.
127Seitens der S wurde gleichwohl weiterhin eine Verwendung des (harmlosen) Abfallschlüssels 06 13 03 (Industrieruß) vertreten, letztlich dadurch motiviert, den gefundenen kostengünstigen Absteuerungsweg nicht zu gefährden.
128Am Schluss des Termins wurde seitens der Mitarbeiter der Bezirksregierung Münster, trotz der sachverständigen Ausführungen des Zeugen Dr. N, einer Weiterverwendung des Abfallschlüssels 06 13 03 bis zur endgültigen Klärung des anzuwendenden Abfallschlüssels zugestimmt.
129Zur Umsetzung des angekündigten Verwaltungsaktes kam es auch in der Folge nicht, da aufgrund des immer stärker werdenden Ermittlungsdrucks seitens der S die „nicht spezifikationsgerechten“ Ölpellets letztlich doch als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 07 01 08* (andere [gefährliche]Reaktions- und Destillationsrückstände) deklariert und thermisch entsorgt wurden. Weiterhin hätte eine Einordnung aller Pellets als gefährlicher Abfall dazu geführt, dass der S eine Absteuerung der Ölpellets in das Kraftwerk in H-T verschlossen gewesen wäre. Diese Folge für die S wollte man seitens der Bezirksregierung Münster vermeiden.
130b. zum Angeklagten:
131Der Angeklagte befand sich in dem unter dem Gliederungspunkt II. 2. erwähnten Verfahren vom 04.07.2013 bis zum 05.07.2013 sowie vom 18.07.2014 bis zum 06.08.2014 in Untersuchungshaft.
132Da bereits zum damaligen Zeitpunkt die hier abzuurteilenden Tatvorwürfe entdeckt und in weiten Teilen ermittelt worden waren, wurde der Angeklagte zu diesen Tatvorwürfen ebenfalls vernommen.
133Der Haftbefehl wurde letztlich außer Vollzug gesetzt, nachdem der Angeklagte eine Einlassung auch zu der aktuell abzuurteilenden Straftat abgegeben hatte.
134In der Folge wurde der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen gegen den Angeklagten jedoch nicht bereits mit der zur Verurteilung vom 14.12.2015 führenden Anklage vom 12.08.2014 angeklagt, sondern erst mit der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anklage vom 15.12.2016.
135IV. Beweiswürdigung
136Die unter II. und III. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihnen die Kammer gefolgt ist, den Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Verlesung der in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen aufgeführten Urkunden sowie auf den in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten richterlichen Augenscheinseinnah-men.
1371.
138Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, Ölpellets in der unter Gliederungspunkt III. dargestellten Form von der S angenommen und weitergehandelt zu haben. Dabei habe er einen Teil als Ersatzbrennstoff vermarkten können und den Rest nach dem bereits dargestellten Mischvorgang unter dem Abfallschlüssel 19 12 12 an die RZC abgesteuert.
139Er habe jedoch keinerlei Kenntnis von der Gefährlichkeit der Ölpellets gehabt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass der von der S angegebene Abfallschlüssel 06 13 03 zutreffend und daher ein Mischen der Ölpellets sowie Deklarierung unter dem Schlüssel 19 12 12 ebenfalls zulässig gewesen sei.
140Hinsichtlich der RZC sei er davon ausgegangen, dass die dorthin gelieferten gemischten Ölpellets, u.a. durch Zerkleinerung, weiter aufbereitet und sodann als Ersatzbrennstoff vermarktet werden würden. Er sei zu keinem Zeitpunkt von einer Deponierung ausgegangen. Irgendwelche Absprachen zur illegalen Deponierung der Ölpellets habe es nicht unter seiner Beteiligung gegeben. Auch im Übrigen habe er hiervon keine Kenntnis erlangt. Erstmals Ende 2013 habe er über den „Flurfunk“ erste Anhaltspunkte erlangt, dass seitens der RZC mit den Ölpellets möglicherweise nicht ordnungsgemäß verfahren würde und eine Entsorgung durch Deponierung (in die Tongrube O) erfolge. Ein sicheres Wissen habe er aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt.
1412.
142Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten gefolgt, soweit es die Lieferwege von der S über zum Teil weitere Firmen zur RZC betrifft.
143Die Kammer hat die Einlassung, die in diesem Punkte der Darstellung in der Anklageschrift entspricht, im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft und den Lieferweg der Ölpellets von der S bis hin zur Tongrube der O OHG nachvollzogen.
144Insofern sind die Auswertungsvermerke von Kriminalhauptkommissar W sowie diverse Wiegekarten als Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt worden, anhand derer der Lieferweg und die Liefermenge der Ölpellets nachvollziehbar sind.
145Weiterhin wurde der Lieferweg durch Verlesung der Vernehmungsprotokolle des inzwischen verstorbenen früheren Mitangeklagten T, dem Geschäftsführer der RZC, und Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt Dr. T als der vernehmenden Person nachvollzogen.
146In den auf diese Weise eingeführten Aussagen bekundete T, dass die auf Veranlassung des Angeklagten unter dem Schlüssel 19 12 12 angelieferten Ölpellets weiter gemischt worden seien. Die Ölpellets seien sodann, auch unter Einbeziehung der vom ehemaligen Mitangeklagten M geführten X als Maklerin, zur Tongrube der O OHG zwecks Einplanierung geliefert worden.
147Hinsichtlich der Aussagen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage. T ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 05.12.2014, 08.12.2014 und 17.12.2014 jeweils in Begleitung von Rechtsanwalt C aus L vernommen worden, wobei er seine Aussage nicht veränderte. Auffälligkeiten im Aussageverhalten, welche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen lassen könnten, sind den verlesenen Urkunden nicht zu entnehmen und wurden auch vom Zeugen Dr. T als Vernehmungsperson nicht bekundet. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, warum T auch sich selbst, fälschlich der Beteiligung an einer Umweltstraftat bezichtigen sollte. Auch deckt sich die Aussage mit den in die in Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere den bereits genannten Wiegekarten.
1483.
149a.
150Die optischen und olfaktorischen Eigenschaften der Ölpellets hat die Kammer durch Augenscheinseinnahme von Proben nachvollzogen. Die der Kammer vorliegenden Ölpellets sahen ölig-schimmernd aus und rochen nach Mineralöl.
151Weiterhin wurden diese, auch ohne Fachkunde wahrnehmbaren Auffälligkeiten, unter anderem von den Zeugen Dr. T, Dr. N und C bestätigt. Diese sagten jeweils aus, die Pellets hätten ölig ausgesehen und nach Mineralöl, d.h. Kohlenwasserstoffen gerochen. Anhaltspunkte für Irrtümer oder eine bewusste Falschaussage bestanden nicht. Die Zeugen konnten jeweils bekunden, bei welchen Gelegenheiten sie die Ölpellets gesehen bzw. gerochen hatten. Die geschilderten Wahrnehmungen decken sich dabei mit den Wahrnehmungen der Kammer im Rahmen der Augenscheinseinnahme der Pellets.
152b.
153Die konkrete Zusammensetzung der Ölpellets wurde durch die Kammer durch Verlesung der vom sachverständigen Zeugen Dr. N als Mitarbeiter des LANUV, der die Ölpellets analysierte, gefertigten Untersuchungsberichte vom 26.11.2013, 02.10.2014 und 04.03.2015 überprüft.
154Es wurden auch der sachverständige Zeuge Dr. N sowie der Sachverständige für Abfallentsorgung Dipl-Ing. C zu den Eigenschaften der Ölpellets gehört.
155Dabei ergaben sowohl die Urkunden deutliche Schwermetallbelastungen durch Nickel (u.a. 1.100 mg/kg) und Vanadium (u.a. 2.500 mg/kg) sowie einen erheblichen Kohlenwasserstoffgehalt (210.000 mg/kg). Letzterer übersteigt den Grenzwert von 8.000 mg/kg der vom Bundesumweltministerium herausgegebenen Vollzugshilfe zur AVV für die Bestimmung gefahrenrelevanter Eigenschaften, hier H15 (Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können), um mehr als das 26fache. So wurde durch den sachverständigen Zeugen Dr. N im Bericht vom 26.11.2013 der o.g. Anteil von 210.000 mg/kg Kohlenwasserstoffen in den Ölpellets, mithin das 26fache des Richtwerts, festgestellt.
156Diese Werte wurden durch den Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt und erläutert. Auch der Sachverständige C bestätigte den erheblichen und als problematisch einzustufenden Gehalt von Kohlenwasserstoffen.
157Sowohl der Zeuge wie auch der Sachverständige schilderten unabhängig voneinander, welche Untersuchungen sie jeweils durchgeführt und welche Beurteilungsmaßstäbe sie für den Rückschluss zugrunde gelegt haben, dass die Konzentration als problematisch einzuordnen sei, und machten so das Untersuchungsergebnis für die Kammer nachvollziehbar. Dabei erläuterten beide Personen auch nachvollziehbar, dass Kohlenwasserstoffe ein wesentlicher Bestandteil von Mineralöl seien und damit ein sehr hoher Gehalt in den Ölpellets, auch ohne Untersuchungen naheliegend ist. Dabei seien Kohlenwasserstoffe geeignet, Böden und Gewässer nachhaltig zu schädigen.
158Die Kammer vermag sich daher der fachkundigen Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. N und des Sachverständigen C anzuschließen.
159c.
160Soweit bei einer unmittelbaren Schurfprobe aus der Tongrube der O OHG andere, teils abweichende Werte von Nickel, Vanadium und Kohlenwasserstoffen, die die Werte der Beprobung der Ölpellets sogar vereinzelt noch überstiegen, festgestellt wurden, ist dies für die Beurteilung bedeutungslos. Diese Werte beruhen darauf, dass in die Tongrube eine Vielzahl von (unbekannten) Stoffen geliefert wurden. Diese haben sich wiederum auch mit den eingebrachten (gemischten) Ölpellets weiter gemischt, sodass es zu letztlich unkalkulierbaren Entwicklungen der einzelnen Werte kam, die keine belastbaren Rückschlüsse bezüglich der Ölpellets selbst zulassen. Dies ist letztlich auch ohne Belang, da die gelieferten Ölpellets im Tatzeitraum grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich leichter Schwankungen im Rahmen des Entstehungsprozesses, die bereits dargestellte Zusammensetzung aufwiesen. Diese Schwankungen führen, wie auch vom Zeugen Dr. N und dem Sachverständigen C nachdrücklich betont wurde, nicht dazu, dass die Ölpellets zu irgendeinem Zeitpunkt für Boden und Gewässer ungefährlich und zur Deponierung geeignet sein könnten.
161Vielmehr enthielten die Ölpellets stets einen derart hohen Kohlenwasserstoffanteil, dass im Falle der Deponierung in jedem Falle ein Auslaugen der in den Pellets enthaltenen Stoffe, insbesondere des Kohlenwasserstoffs in das Sickerwasser und damit eine Verseuchung des Bodens und des Grundwassers droht.
1624.
163Auch die tatsächliche Verbringung der Pellets in die Tongrube steht, wie bereits oben unter 2. dargestellt, zur Überzeugung der Kammer fest.
164Die Kammer vermag sich daher nach eigener kritischer Würdigung der von zutreffenden Ausgangspunkten ausgehenden Einschätzung des Sachverstän-digen C anzuschließen.
165Aus den im Rahmen der Einlassung des Angeklagten vom 28.11.2017 beigefügten Sicherheitsdatenblättern ergeben sich die jeweiligen seitens der S vorgenommenen Einordnungen unter die Abfallschlüssel 13 07 03* (andere Brennstoffe; gefährlich) und 06 13 03 (Industrieruß) im Falle der Entsorgung sowie auch, dass der Angeklagte Zugriff auf diese hatte.
1665.
167Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass er von der konkreten Gefährlichkeit der Ölpellets keine positive Kenntnis hatte, war dies jedoch nicht zu widerlegen.
168a.
169Die Kammer hat dabei zunächst und maßgeblich berücksichtigt, dass seitens der S ein erheblicher Aufwand betrieben wurde, um die Gefährlichkeit der Ölpellets gerade nicht unmittelbar ersichtlich zu machen, um die Absteuerungsmöglichkeiten nicht zu beeinträchtigen.
170So wurden die Ölpellets wiederholt umdeklariert (vgl. Gliederungspunkt III.). Auf diese Weise wurde aus ursprünglichem Abfall ein Nebenprodukt, welches im Falle der Entsorgung zunächst als gefährlicher Abfall (AVV Schlüssel 13 07 03*), dann als ungefährlicher Abfall (AVV Schlüssel 06 13 03) ausgewiesen wurde.
171Diesbezüglich hat der Zeuge U (ehemaliger Mitarbeiter der S) bekundet, man habe bei der S etwa seit dem Jahr 2005 unter erheblichem Druck gestanden, um die Ölpellets absteuern zu können. In der Folge habe man die „Taskforce Ölpellets“ gegründet, die aus sechs bis acht hochrangigen Mitarbeitern bestanden und sich insgesamt rund 20 Mal getroffen habe. Ziel sei die kostengünstige Absteuerung der Pellets gewesen. Hierzu sei die Idee, die Ölpellets als Produkt zu deklarieren, entwickelt und letztlich auch umgesetzt worden. Man habe insofern auch Idee entwickelt, die Pellets in die Rubriken „spezifitkationsgerecht“ bzw. „nicht pezifikationsgerecht“ zu unterteilen. Über das Differenzierungskriterium „spezifikationsgerecht“ habe man sich keine weiteren Gedanken gemacht, da die Pellets - unabhängig davon, ob sie verklumpt oder unverklumpt gewesen seien - nicht immer als Ersatzbrennstoff nutzbar gewesen seien.
172Man habe die Ölpellets auf Anweisung der Konzernmutter C auf Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) beprobt, jedoch keine auffälligen Werte erhalten. Eine Beprobung auf allgemeine Kohlenwasserstoffe sei nicht erfolgt, da diese „offensichtlich“ in den Ölpellets vorhanden gewesen seien. Auch gab der Zeuge offen zu, die S habe damals unter einem massiven Entsorgungsdruck gestanden.
173Die Aussage war glaubhaft. Der Zeuge ist bereits seit August 2013 nicht mehr bei der S tätig, sodass er in seiner Aussage nicht durch Interessenkonflikten bezüglich seines Arbeitgebers beeinflusst ist. Auch wäre bei einer unrichtigen Aussage gerade nicht zu erwarten gewesen, dass der Zeuge derart offen einen Umgang mit den Ölpellets bei der S schildert, der nur als höchst bedenklich eingeschätzt werden kann. Weiterhin decken sich die Angaben des Zeugen vor der Kammer mit den Angaben, die er bereits im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Ebenfalls sind die Angaben des Zeugen zwanglos mit dem Inhalt der verlesenen Urkunden in Einklang zu bringen. Anhaltspunkte für eine versehentlich unrichtige Aussage waren ebenfalls nicht ersichtlich.
174Diese Umdeklarierung der Ölpellets führte dazu, dass für sämtliche mit den Ölpellets befassten Personen eine zutreffende Einschätzung der Ölpellets als gefährlicher Abfall deutlich erschwert, ja letztlich der Eindruck erweckt wurde, die Ölpellets seien als (harmloser) Industrieruß auch vermischbar und problemlos entsorgbar.
175b.
176Weiterhin hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass nicht einmal den mit den Ölpellets befassten Mitarbeitern der zuständigen Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf als jeweiliger (abfallrechtlicher) Kontrollbehörde für die S (Münster) und die S (Düsseldorf) aufgefallen war, dass die Deklarierung der Ölpellets falsch war und diese eigentlich als gefährlicher Abfall hätten eingestuft werden müssen.
177Die Zeugin F, Mitarbeiterin der Bezirksregierung Münster, gab an, man habe die Prüfung zur Einordnung der Ölpellets nach der Anfrage der S im Jahr 2009 anhand der von der S übermittelten Unterlagen vorgenommen. Eigene Untersuchungen habe man nicht durchgeführt. Man sei schlicht davon ausgegangen, dass die Unterlagen der S richtig seien.
178Die Zeugenaussage war glaubhaft. Zwar vermochte sich die Zeugin nur an äußerst wenige konkrete Vorgänge zu erinnern, gleichwohl deckt sich die Aussage mit den sich aus den verlesenen Urkunden ergebenden Informationen und Aussagen der weiteren Zeugen. Auch bekundete die Zeugin überraschend offen ihren unkritischen Umgang mit den Angaben der S, die letztlich nur „abgenickt“ wurden.
179So bekundete auch der Zeuge H, Mitarbeiter der Bezirksregierung Münster, man sei damals davon ausgegangen, die Einstufung als (harmloser) Industrieruß sei zutreffend, jedenfalls hätten die Argumente seitens der Mitarbeiter der S, selbst im Gespräch vom 16.04.2014, auch etwas für sich gehabt. Dabei könne, aus seiner Sicht, Industrieruß durchaus deponierbar sein, wenn er die Kriterien der Deponieverordnung erfülle. Hierüber habe man sich jedoch bei der Bezirksregierung Münster keine näheren Gedanken gemacht.
180Heute sehe man das differenziert anders:
181Nach heutigem Kenntnisstand handele es sich bei den Ölpellets - auch aus seiner Sicht - nicht um ein Nebenprodukt, sondern um einen gefährlichen Abfall.
182Auch diese Zeugenaussage war glaubhaft. Der Zeuge bekundete seine Aussagen anschaulich und nachvollziehbar. Motive für eine bewusst unrichtige oder Anhaltspunkte für eine irrtümlich unrichtige Aussage lagen nicht vor. Vielmehr bekundete der Zeuge seitens der Bezirksregierung einen insgesamt bemerkenswert unkritischen Umgang mit der Einordnung der Ölpellets und den Angaben der S.
183Auch die Zeugin C, Mitarbeiterin der Bezirksregierung Münster, gab an, dass sich erst seit dem 22.01.2014 durch die Intervention der Staatsanwaltschaft bei der Bezirksregierung Münster überhaupt ein Problembewusstsein hinsichtlich der Einordnung der Ölpellets als gefährlicher Abfall entwickelt habe.
184Auch diese Aussage war glaubhaft. Sie deckt sich ebenfalls mit den sich aus den verlesenen Urkunden ergebenden Informationen und den Aussagen der Übrigen Mitarbeiter der Bezirksregierung, insbesondere der Aussage des Zeugen H. Anhaltspunkte für eine unrichtige Aussage bestanden nicht.
185Die Zeugin C, Mitarbeiterin der Bezirksregierung Düsseldorf, bekundete wiederum, bei der S die Ölpellets (beim Mischvorgang) gesehen zu haben. Dabei sei ihr auch der deutliche Ölgeruch und die ölige Optik der Pellets aufgefallen. Gleichwohl habe sie die Einordnung und Schlüsselung der Ölpellets unter die AVV Ziffer 06 13 03 (Industrieruß) weder überprüft noch überhaupt in Zweifel gezogen, da diese von der Bezirksregierung Münster telefonisch bestätigt worden seien. Irgendwelche Analysen habe sie nicht durchgeführt, auch habe sie keine Analyseergebnisse aus Münster erhalten. Sie habe sich schlicht und einfach auf das Wort der Kollegen aus Münster verlassen.
186Die Zeugenaussage war ebenfalls glaubhaft. Die Zeugin hatte keine Motivation unrichtig auszusagen und bekundete letztlich sogar einen eigenen erstaunlich unkritischen Umgang mit der Frage nach der zutreffenden Einordnung der Ölpellets auch seitens der Bezirksregierung Düsseldorf, im Hinblick auf die auffälligen optischen und olfaktorischen Eigenschaften der Pellets, die auch von ihr wahrgenommen worden waren. Anhaltspunkte für eine versehentliche Falschaussage lagen ebenfalls nicht vor.
187Hierdurch wird deutlich, dass selbst bei sämtlichen „für die Ölpellets zuständigen“ Mitarbeitern der Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf, d.h. der jeweiligen (abfallrechtlichen) Kontrollbehörden, im Tatzeitraum keinerlei Problembewusstsein hinsichtlich der Ölpellets bestand. Vielmehr hatten diese die von der S gemachten Anlagen allein anhand der von der S erstellten Unterlagen geprüft, ohne diese unabhängig zu überprüfen oder auch nur kritisch zu hinterfragen, obwohl auch dort umfangreiche Unterlagen zu den Ölpellets vorhanden und auch Geruch und Optik der Ölpellets wahrgenommen worden waren.
188Selbst nach dem Bekanntwerden der Tatvorwürfe erfolgte in dem Besprechungstermin vom 16.04.2014 lediglich das Einverständnis, dass die Ölpellets bis zur abschließenden Klärung des richtigen Abfallschlüssels weiterhin als Nebenprodukt und dem AVV-Schlüssel 06 13 03 (Industrieruß) durch die S abgesteuert werden durften, obwohl bei dem Besprechungstermin vom Zeugen Dr. N umfänglich auf die Gefahren durch die Ölpellets und die zwingende Einordnung als gefährlicher Abfall hingewiesen wurde und diese Auffassung durch Analysen unterlegt war.
189Der Inhalt des Besprechungstermin ist dabei anhand des in die Hauptverhandlung eingeführten Terminprotokolls sowie der Aussagen der Zeugen C, Dr. N, H und F belegt und wurde von allen Beteiligten unabhängig voneinander übereinstimmend geschildert. Anhaltspunkte für unrichtige Aussagen bestanden auch insofern nicht.
190c.
191Aufgrund dieses umfassenden Versagens mehrerer Kontrollbehörden über mehrere Jahre hinweg und selbst nach Bekanntwerden der hier abgeurteilten Taten, vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in gleicher Weise die von den Ölpellets ausgehenden Gefahren übersehen, den Angaben der S vertraut und daher letztlich die eigentlich möglichen Schlüsse (fahrlässig) nicht gezogen hat.
192Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte mit den ehemaligen Mitangeklagten und gesondert verfolgten Personen per E-Mail kommuniziert hat, wobei u.a. die Ausdrücke „Stinketouren“ und „olfaktorisch auffälliges Material“ in der Kommunikation verwandt wurden.
193Insofern hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Gesprächsgegenstand um andere Materialen u.a. (ölhaltige) Schlämme sowie Katalysatoren, nicht aber um die hier in Rede stehenden Ölpellets, gehandelt habe.
194Diese Einlassung ist nicht zu widerlegen. Eine eindeutige Bezugnahme auf die Ölpellets ist in der Kommunikation nicht enthalten, sodass die Kammer nicht auszuschließen vermag, dass sich die vorgenannten Begriffe gerade nicht auf die in Rede stehenden Ölpellets, sondern tatsächlich auf anderes Material bezogen haben.
195Selbst wenn man insofern die Kommunikation auf die Ölpellets bezöge, ergäbe sich aber aus der Verwendung der vorgenannten Begriffe auch nur deren organoleptische Auffälligkeit in Form eines (Mineral-)Ölgeruchs. Dieser ist jedoch ohnehin offensichtlich, wurde von einer Vielzahl von Zeugen bestätigt und war dem Angeklagten auch bekannt. Gleichwohl ergibt sich aus dieser olfaktorischen Auffälligkeit aus den dargestellten Gründen kein Rückschluss dahingehend, dass sich aus dieser Wahrnehmung eine positive Kenntnis der Gefährlichkeit der Ölpellets ergäbe.
196Auch der Umstand, dass sich auf dem Laptop des Angeklagten schriftliche Analysen der Ölpellets befanden, die erhöhte Nickel und Vanadiumwerte feststellten, ist nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zur Unkenntnis der Gefährlichkeit zu wiederlegen, da die Analysen, die von der S beauftragt worden waren, auf das Ende des Jahres 2013, d.h. nach dem Tatzeitraum datieren.
197d.
198Soweit sich der Angeklagte jedoch dahingehend eingelassen hat, dass er keine positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die Ölpellets durch die RZC einer Deponierung zugeführt wurden, ist diese Einlassung zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt.
199Die auf dem Laptop des Angeklagten gefundene Skizze eines Absteuerungsweges für die Ölpellets, welche ebenfalls als Urkunde in die mündliche Verhandlung eingeführt worden ist, belegt keine positive Kenntnis des Angeklagten von der Verbringung der Pellets durch die RZC zur Tongrube der O OHG. Die Skizze zeigt einmal den wirtschaftlichen sowie einmal den abfallrechtlichen Weg der Ölpellets, beginnend bei der S, über die P (teils unter Einbeziehung dritter Firmen, insbesondere der RC sowie der Firma C) unter Einschaltung der X und der RZC bis hin zur „Deponierung“.
200Diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, die Skizze für den Zoll im Zusammenhang mit Aspekten einer ggf. anfallenden Energiesteuer erstellt zu haben, sodass diese nichts zu seiner Kenntnis zum weiteren Weg der Ölpellets belege.
201Diese Einlassung ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Der Terminus „Deponierung“ ist sowohl umgangssprachlich eindeutig als auch in der Fachsprache nicht mit „thermischer Entsorgung oder Verwertung bzw. Bewirtschaftung“ gleichzusetzen. Die Verwendung dieses Begriffs ergibt nur dann überhaupt einen Sinn, wenn der Angeklagte eine Entsorgung durch Deponierung zumindest für möglich hielt. Dabei ist es unschädlich, dass in der Skizze im letzten Schritt „Deponierung“ anstatt (wie sonst) ein konkreter Firmennamen verwendet wird, da dem Angeklagten der konkrete Ort der Deponierung nicht bekannt gewesen sein mag. Für diese Unkenntnis des konkreten Ortes spricht auch, dass der Angeklagte in der Nähe der Tongrube der O OHG wohnt. Insofern erscheint es unwahrscheinlich, dass der Angeklagte an einer Deponierung in Wohnortnähe gezielt mitwirkt und damit das Risiko, dass auch das Grundwasser für sein eigenes Grundstück verseucht werden könnte, eingeht.
202Neben der vorgenannten Skizze spricht auch der wiederholt vom Angeklagten geschilderte und auch auf Seiten der S festgestellte Entsorgungsdruck dafür, dass der Angeklagte eine Deponierung jedenfalls für möglich hielt. Dieser hohe Druck belegt, dass ein „einfaches“ Absteuern der Ölpellets als Ersatzbrennstoff aufgrund der im Verhältnis zur Menge an Ölpellets geringen Nachfrage gerade nicht möglich war. Dem steht auch nicht die theoretische Möglichkeit entgegen, dass seitens der ehemaligen Mitangeklagten M und T ein Sonderwissen um weitere Abnehmer bestand. Denn allein durch die Einschaltung weiterer Firmen, konkret der X und der RZC, die ebenfalls durch die Bewirtschaftung der Ölpellets einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen wollten, würde der Gewinn der beteiligten Firmen bei einer weitergehenden und umfassenden Aufbereitung der Ölpellets (über das bloße Mischen hinaus) soweit reduziert, dass dies vollständig unwirtschaftlich wäre. So wurde der P seitens der M für die Aufbereitung der Ölpellets 50 Euro pro Tonne in Rechnung gestellt, was dem Angeklagten auch bekannt war.
203Seitens der X wurde der P ein Betrag von 30 bis 35 Euro pro Tonne in Rechnung gestellt, d.h. nur etwa 2/3 dieses Betrages. Auch dies war dem Angeklagten bekannt. Dabei wusste der Angeklagte auch, dass die X als Maklerin ihrerseits grundsätzlich an den Ölpellets mitverdiente, sodass ihm auch bekannt war, dass von der X an die RZC letztlich ein geringerer Betrag gezahlt werden würde, somit ein Betrag, mit dem eine weitergehende Aufbereitung der Ölpellets nicht mehr wirtschaftlich möglich war. Da auch eine thermische Entsorgung ein Vielfaches des insofern gezahlten Preises kosten würde, verblieb letztlich auch aus Sicht des Angeklagten und bei dessen Kenntnisstand allein die Möglichkeit der Deponierung der Ölpellets.
204Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge C, Geschäftsführer der RC, im Rahmen seiner Zeugenaussage bekundete, auch er sei davon ausgegangen, dass durch die RZC eine Weiterbearbeitung der Pellets erfolge und diese als Brennstoff weitervermarktet würden. Dies habe ihm der Angeklagte auch so mitgeteilt. Dieser habe die Vermarktung der Ölpellets auch im Wesentlichen in Eigenregie betrieben.
205Der Zeuge war nach eigenem Bekunden gerade nicht enger in die Vermarktung der Ölpellets einbezogen, da dies vom Angeklagten übernommen worden sei. Insofern stand dem Zeugen gerade nicht die Erkenntnis über die jeweiligen Preise zur Verfügung, auf die der Angeklagte Zugriff hatte. Soweit der Zeuge bekundet hat, auch der Angeklagte sei aus seiner Sicht von einer thermischen Entsorgung ausgegangen, ist dies nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Kenntnis der Deponierung seitens des Angeklagten zu erschüttern. Aufgrund der vorgenannten Umstände, insbesondere der Skizze sowie des dem Angeklagten bekannten Preisgefüges war die Auskunft des Angeklagten gegenüber dem Zeugen C, sofern sie in dieser Form erfolgt sein sollte, jedenfalls insofern unrichtig, als der Angeklagte mit einer Deponierung rechnete und diese in Kauf nahm, da es ihm allein darauf ankam, die Ölpellets absteuern zu können, um seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der S einhalten zu können.
206V. Rechtliche Würdigung
207Der Angeklagte hat sich durch sein Handeln wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in Form eines Ablagerns gem. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a), Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2013 (gültig vom 29.01.2013 bis zum 09.11.2016) strafbar gemacht.
208Fassung der Norm:
209Der Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB wurde im Tatzeitraum mehrfach geändert.
210Die für den Tatbeginn geltende Fassung vom 13.11.1998, gültig ab dem 01.01.1999 bis zum 13.12.2011, stellte lediglich die Tatmodalitäten des Behandelns, Lagerns, Ablagerns oder sonstigen Beseitigens unter Strafe.
211In der Fassung vom 06.12.2011, gültig vom 14.12.2011 bis zum 28.01.2013 wurden die Tatmodalitäten um weitere Handlungsweisen ergänzt. Diese Ergänzung wurde in der folgenden Fassung vom 21.01.2013, gültig vom 29.01.2013 bis zum 09.11.2016 beibehalten.
212Der Strafrahmen der Norm blieb in sämtlichen Fassungen bis aktuell gleichbleibend bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe im Falle der vorsätzlichen Begehung gem. §326 Abs. 1 StGB und bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Falle der fahrlässigen Begehung gem. §326 Abs. 5 Nr. 1 StGB.
213Maßgeblich ist daher die Fassung vom 21.03.2013, da gem. § 2 Abs. 2 StGB das Gesetz anzuwenden ist, das bei Beendigung der Tat gilt, wenn die Strafdrohung bei der Begehung der Tat geändert wird. Die aktuell geltende Gesetzesfassung ist nicht anzuwenden, weil sie nicht milder ist (§ 2 Abs. 3 StGB).
214Tatbestandsverwirklichung:
215Durch seine unter dem Gliederungspunkt III. 2. dargestellten Handlungen als Zwischenhändler ist der Angeklagte mitursächlich für die Ablagerung der Ölpellets in der Tongrube der O OHG geworden.
216Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die ehemaligen Mitangeklagten sowie (ehemaligen) gesondert verfolgten Personen ihrerseits mitursächlich für die Ablagerung der Ölpellets geworden sind, da dies (wie im Folgenden unter Gliederungspunkt III. 3. dargestellt wird) auch für den Angeklagten vorhersehbar war und hingenommen wurde, da er davon ausging, dass dies zulässig sei.
217Die Ölpellets sind aufgrund ihrer ebenfalls bereits dargestellten Eigenschaften, insbesondere wegen des Kohlenwasserstoffanteils geeignet, den Boden und das Grundwasser zu verunreinigen.
218Fahrlässigkeit:
219Der Umgang des Angeklagten mit den Ölpellets stellt sich sowohl als objektiv sorgfaltswidrig und vorhersehbar wie auch subjektiv für den Angeklagten als erkenn- und vorwerfbar dar.
2201. Objektive Sorgfaltswidrigkeit:
221Die problematischen Eigenschaften der Ölpellets wären für alle Beteiligten ohne größeren Aufwand erkennbar gewesen.
222Die Herkunft aus der Raffinerie der S war insbesondere dem Angeklagten bekannt. Aufgrund dieser Herkunft und der eindeutigen Namensbezeichnung „Ölpellets“ ist der Rückschluss darauf, dass in den Ölpellets auch (Mineral-) Ölbestandteile enthalten sind, möglich. Auch eine nur kurze Sichtprobe der schmierig-öligen Pellets oder Geruchsprobe bezüglich des deutlichen (Mineral-) Ölgeruchs hätte diesen Eindruck für jedermann, auch ohne Fachkenntnisse, zweifelsfrei bestätigt.
223In der Folge wäre es möglich gewesen, die Ölpellets auf diejenigen Stoffe beproben zu lassen, die üblicherweise in Mineralöl enthalten und (potentiell) umweltschädlich sind, um den korrekten Entsorgungsweg bestimmen zu können.
224In diesem Zusammenhang wäre jedenfalls die Beprobung auf allgemeine Kohlenwasserstoffverbindungen möglich gewesen. Bei Kohlenwasserstoff-verbindungen handelt es sich um einen wesentlichen und problematischen Bestandteil von Mineralöl, der auch für den „typischen“ Mineralölgeruch verantwortlich ist. Hierdurch wäre das von den Ölpellets ausgehende Gefahrenpotential zweifelsfrei zu klären gewesen - mit der Konsequenz, dass eine thermische Entsorgung zwingend geboten ist.
225Als Untersuchungsverfahren hätte es dabei keiner komplexen Analyseverfahren, sondern lediglich einer einfachen, durch ein beliebiges Labor durchführbaren Röntgenspektralanalyse bedurft.
226Auch hätten alle an der Entsorgung beteiligten Personen damit rechnen können und müssen, dass die Ölpellets nicht ordnungsgemäß in einer Sondermüllverbrennungsanlage thermisch entsorgt, sondern deponiert werden.
227Auf Seiten der S war bekannt, dass für eine ordnungsgemäße Entsorgung Kosten in Höhe von mindestens 500 Euro anfallen würden. Gleichwohl wurden die Pellets völlig bedenkenlos an den Angeklagten für nur etwa 20% des eigentlichen Preises für eine korrekte Entsorgung weitergereicht.
228Auch der Umstand, dass man seitens der S die Ölpellets zunächst als Abfall an den Angeklagten lieferte, ehe man diese als Produkt an den Angeklagten absteuerte, hätte bei allen Beteiligten Bedenken wecken können. Insbesondere, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten gerade nicht verändert hatten, lag jedenfalls für solche Personen, die sich mit der Abfallentsorgung befassten, nahe, dass diese Umdeklaration allein zur Profitsteigerung erfolgte. Dieser Rückschluss war einerseits möglich, weil die Ölpellets zu dieser Zeit konstant einen negativen Marktwert aufwiesen, d.h. die S Geld an die Abnehmer zahlen musste. Andererseits stellte sich das vermeintliche Differenzierungskriterium „spezifikationsgerecht“ als nur auf dem Papier existent dar, da dieses zu keinem Zeitpunkt näher ausdifferenziert oder von den Beteiligten angewandt worden wäre.
2292. subjektive Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit:
230Auch der Angeklagte hätte die hochproblematischen Eigenschaften der Ölpellets erkennen können.
231Zunächst war dieser bereits seit seiner Ausbildung Entsorger im Jahr 1995 im Bereich der Abfallentsorgung, erst angestellt, ab 2009 selbstständig, tätig und kannte spätestens ab 2009 auch die konkreten Ölpellets.
232Der Angeklagte hätte deshalb die gleichen Rückschlüsse zu den Eigenschaften der Ölpellets ziehen können, wie alle anderen, mit den Ölpellets befassten Personen auch. Er kannte den Namen der Ölpellets und wusste, dass diese in der Raffinerie der S anfielen. Auch waren ihm Aussehen und Geruch der Ölpellets (auch im Tatzeitraum) bekannt.
233In der Folge hätte ihm auch aufgrund seines Fachwissens als Entsorger und aufgrund seiner Berufserfahrung in der Abfallbranche bewusst sein können, dass in den Ölpellets hohe und damit gefährliche Kohlenwasserstoffverbindungen vorhanden sind. Er hätte die Ölpellets im Rahmen der von ihm eingeholten Analysen gerade auch auf Kohlenwasserstoffe testen lassen können.
234Weiterhin hätte ihm die durch die S erfolgte Umdeklarierung der Ölpellets auffallen können.
235Er erhielt die Ölpellets zunächst als Abfall, später dann als Produkt, ohne dass eine Erklärung für diese Umdeklarierung erfolgt wäre oder dass sich etwas an den von der S an ihn gezahlten Preisen geändert hätte.
236Insofern hätte der Angeklagte, spätestens aufgrund seiner Kenntnisse des Abfallmarktes, den Schluss ziehen können, dass diese Umdeklarierung einzig im Hinblick auf abfallrechtlichen Vorschriften erfolgte und nur geschah, weil die Ölpellets gerade kein unproblematischer Abfall waren.
237Dem Angeklagten war auch bekannt, dass die Pellets als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden konnten, da er sie als solchen weitervermarktete, sodass ihm - unabhängig von der Kenntnis konkreter (Grenz-)Werte - auch der grundsätzlich hohe Brennwert bekannt war, der die Pellets ebenfalls für eine Deponierung ungeeignet machte.
238Weiterhin hätte der Angeklagte durch das Studium der Sicherheitsdatenblätter zu den Ölpellets, die ihm zur Verfügung standen, bemerken können, dass die Ölpellets jedenfalls zeitweilig unter dem Abfallschlüssel 13 07 03* (andere Brennstoffe) für den Fall der Entsorgung als gefährlicher Abfall zugeordnet waren und jedenfalls nicht mit dem bloßen Erdboden in Kontakt gebracht werden sollten. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine etwaige (hier nicht positiv feststellbare) Kenntnis des Sicherheitsdatenblattes durch nachfolgende anderweitige Informationen anderer Sicherheitsdatenblätter, die die „harmlose“ Schlüsselung 06 13 03 aufwiesen, zumindest relativiert worden wäre.
239In der Folge hätte der Angeklagte jedenfalls erhebliche Zweifel bekommen können, ob der von der S für den Fall der Entsorgung überwiegend angegebene Abfallschlüssel 06 13 03 (Industrieruß) wirklich zutreffend war und die Ölpellets tatsächlich kein harmloser, sondern vielmehr ein gefährlicher Abfall sind, der in der Folge zwingend thermisch zu entsorgen gewesen wäre.
240Der Angeklagte hatte auch mit der Deponierung der Ölpellets durch die ehemaligen Mitangeklagten und (ehemaligen) gesondert Verfolgten Personen gerechnet. Diesbezüglich hätte ihm auch bewusst sein können, dass auch in der Folge von keinem weiteren Beteiligten eine nähere Beprobung der Ölpellets, insbesondere auf Kohlenwasserstoffverbindungen, stattfinden würde.
241Indem der Angeklagte die Ölpellets bei der RC mit weiteren Stoffen mischen ließ, um den Brennwert für den Weiterverkauf zu modifizieren, veränderte er weitere Aspekte dieses Abfalls, auch wenn es ihm hierauf nicht ankam.
242Zunächst wurde die RC zum Abfallproduzenten des Gemischs, mit der Folge, dass eine Verbindung zu der Raffinerie der S nicht mehr offenkundig war. Hierdurch war der Rückschluss auf einen Ölgehalt für alle weiteren Abnehmer erschwert, sofern sie nicht um den gesamten Absteuerungsweg wussten.
243Weiterhin veränderte sich der Abfallschlüssel der nunmehr gemischten Ölpellets zu dem (objektiv unrichtigen) Schlüssel 19 12 12 („sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen“). Hierdurch werden Herkunft und Eigenschaften auch dadurch weiter beeinflusst, dass sich auch die Bezeichnung von „Ölpellets“ zu dem sich aus 19 12 12 ergebenden Namen „sonstige Abfälle“ ändert. Da insofern 19 12 11*, welcher auf gefährliche Stoffe deuten würde, nicht einschlägig ist, entsteht der falsche Eindruck, das Gemisch sei unproblematisch.
244Hierdurch war auch für die nachfolgenden Personen eine richtige Einschätzung der Ölpellets erheblich erschwert.
245Auch dem Angeklagten hätte dabei bewusst sein können, dass er durch die Weitergabe der Pellets unter dem (objektiv falschen) Schlüssel 19 12 12 die Gefahr einer unsachgemäßen Entsorgung geschaffen hatte, welche sich auch tatsächlich realisiert hat.
246Die subjektive Vorwerfbarkeit zum Nachteil des Angeklagten entfällt auch nicht dadurch, dass die Deponierung letztlich durch die ehemaligen Mitangeklagten bzw. (ehemaligen) gesondert Verfolgten erfolgt ist, da der Angeklagte hiermit ohnehin gerechnet hatte.
247Der Angeklagte befand sich hinsichtlich der Ölpellets selbst unter einem erheblichen Entsorgungsdruck, weil die Nachfrage nach den Ölpellets deutlich geringer war, als das Angebot, zumal es wiederholt zu Bränden durch die Ölpellets, auch von solchen, die auf Veranlassung des Angeklagten bei der Firma C gelagert waren, gekommen war.
248Allein aus diesem Grunde hatte der Angeklagte überhaupt mit dem ehemaligen Mitangeklagten M und dem ehemaligen Mitangeklagten T Kontakt aufgenommen, um neue Absteuerungswege für die Ölpellets zu eröffnen.
249Der Angeklagte hätte deshalb damit rechnen können, dass die von ihm selbst veranlasste Mischung der Ölpellets mit den bereits dargestellten Folgen auch dafür verwendet würden, um die Ölpellets nicht ordnungsgemäß weiter zu handeln bzw. zu entsorgen.
250Gleichwohl zog es der Angeklagte vor, keine Fragen zum weiteren Verbleib der Ölpellets zu stellen, um den eigenen Absatzweg nicht zu gefährden.
2513.
252Dass der Angeklagte hingegen nicht nur fahrlässig, sondern sogar mit bedingtem Vorsatz handelte und den unerlaubten Umgang mit Abfällen zumindest in Kauf nahm, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn es bleibt spekulativ und damit ungeklärt, wie der Angeklagte – hätte er etwa die hohe Mineralölkohlenwasserstoffkonzentration positiv gekannt und nicht auf die auch von den Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf akzeptierte Schlüsselung des harmlosen Industrierußes (06 13 03)
253vertraut – verfahren wäre, zumal sich die Tongrube, in der die Ölpellets letztlich deponiert wurden, unweit zu seinem Wohnhaus befindet.
254VI. Strafzumessung
2551. Strafrahmen
256Die Kammer hat dem Urteil einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu Grunde gelegt.
257Die Anwendbarkeit des § 330 StGB, d.h. die Annahme eines besonders schweren Falles, scheitert vorliegend an der fahrlässigen Begehung der Tat durch den Angeklagten.
2582. Strafhöhe
259Bei der individuellen Strafzumessung ist die Kammer von den durch § 46 StGB bestimmten Grundsätzen ausgegangen.
260Erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst dem Umstand Rechnung getragen, dass alle Personen, die in die Absteuerung der Ölpellets eingebunden waren, angefangen bei den Verantwortlichen der S, einschließlich den Mitarbeitern der Bezirksregierungen als Kontrollbehörde, bei einem sorgsamen und fachgerechten Umgang mit den Ölpellets versagt haben.
261Jedem Einzelnen der Beteiligten hätte ohne Weiteres auffallen können und müssen, dass die Ölpellets einzig in einer Sondermüllverbrennungsanlage thermisch zu entsorgen waren und dass der tatsächliche Umgang mit den Ölpellets durch jeden einzelnen Beteiligten die Gefahr einer unsachgemäßen Entsorgung, die sich auch tatsächlich realisiert hat, schuf bzw. mit jeder weiteren Person in der Handlungskette intensiviert wurde. Dabei waren die eingebundenen Firmen (einschließlich der Firmen des Angeklagten) allein an einer Optimierung der eigenen Profite interessiert, ohne zu hinterfragen, ob der jeweilige Umgang mit den Ölpellets noch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprach.
262Auch seitens der Bezirksregierungen, wurde eine kritische Überprüfung des Entsorgungsweges gescheut, da man die Absteuerungswege der S nicht blockieren wollte.
263Dieses kontinuierliche Ignorieren der mit den Ölpellets verbundenen Gefahren fand selbst im Jahre 2014 nach dem gemeinsamen Gespräch zwischen S, Bezirksregierung Münster und dem sachverständigen Zeugen Dr. N sowie teilweise der Staatsanwaltschaft Bochum noch kein Ende, obwohl das Ermittlungsverfahren bereits erheblich fortgeschritten war und der Zeuge Dr. N nachdrücklich eine Schlüsselung der Ölpellets als gefährlichen Abfall einforderte. Dennoch wurde die Schlüsselung als (harmloser) Industrieruß, selbst zu diesem späten Zeitpunkt, noch immer nicht beendet.
264Dieses kollektive Versagen führt dazu, dass die individuelle, auf den Angeklagten entfallende Schuld als weniger schwer zu bewerten ist.
265Ebenfalls zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er jedenfalls teilweise geständig war und seine grundsätzliche Tätigkeit und Bewirtschaftung der Ölpellets eingeräumt hat.
266Auch sind bisher durch die Ablagerung der Ölpellets noch keine konkreten Umweltschäden eingetreten, da bisher noch kein Sickerwasser aus der Tongrube in tieferen Erdschichten bzw. dem Grundwasser festgestellt werden konnte und es auch in Zukunft, bei Ergreifen entsprechender Vorsorgemaßnahmen nicht zwingend zu Umweltschäden kommen muss.
267Weiterhin war der Angeklagte bei der Begehung der Taten nicht vorbestraft, da die abgeurteilten Taten jeweils vor der bestehenden früheren Verurteilung begangen worden sind.
268Die Kammer hat auch die bereits vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ebenso strafmildernd berücksichtigt, wie die lange Verfahrensdauer des gesamten Strafverfahrens und den Umstand, dass die Tatbegehung bereits mehrere Jahre zurückliegt.
269Strafschärfend hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten (wie auch aller weiteren beteiligten Personen) die erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Umfang außer Acht gelassen hat.
270Insofern hätte es auch für den Angeklagten aufgrund seines Wissen um die Ölpellets und deren bisherige Lieferwege auf der Hand gelegen, die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Gleichwohl tat er dies, letztlich über drei Jahre hinweg, nicht, sodass eine erhebliche Menge Ölpellets deponiert worden ist.
271Ebenfalls strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der letztlich auch vom Angeklagten (mit-)verursachte finanzielle Schaden erheblich ist, da es fortwährender Boden- und Wasserproben bedarf, um die Gefahr von den Ölpellets zu kontrollieren und sodann ggf. (ebenfalls kostenintensive) Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren zu treffen, die bis hin zu einer Auskofferung der deponierten Ölpellets reichen können.
272Bei Betrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und Würdigung aller Umstände, insbesondere des Versagens aller Beteiligten einerseits und der groben Sorgfaltswidrigkeit andererseits hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von
273einem Jahr
274für tat- und schuldangemessen.
2753. nachträgliche Gesamtstrafenbildung:
276Vorliegend waren die unter II.2. dargestellten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.12.2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einzubeziehen.
277Da die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein muss als die frühere (NStZ-RR 97, 228; 5 StR 327/11), diese aber nicht unterschreiten darf (BGH 7, 180, 183; Fischer, § 55 Rdnr. 16), war bei der zu bildenden Gesamtstrafe die Gesamtstrafe von drei Jahr und drei Monaten aus dem einzubeziehenden Urteil des Landgerichts Bochum die untere Grenze für den Strafrahmen. Somit ergab sich für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von drei Jahren und drei Monaten bis 15 Jahren.
278Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des Versagens aller Beteiligten einerseits und der groben Sorgfaltswidrigkeit andererseits sowie der Tatsache, dass sämtliche Taten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten und der Bewirtschaftung von Ölpellets in Zusammenhang standen, hat die Kammer innerhalb dieses Strafrahmens unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil vom 14.12.2015 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2793 Jahren und 9 Monaten
280als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
281VII. Berücksichtigung des Verfahrensgangs und Anrechnung von vier Monaten der Freiheitsstrafe als verbüßt.
282Die Kammer hat von der Gesamtfreiheitsstrafe ferner zur Kompensation der überlangen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensdauer vier Monate als vollstreckt erklärt.
283Das Verfahren ist in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Weise verzögert worden, weshalb eine Kompensation im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung geboten war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.2008, GSSt 1/07, NJW 2008, 860).
284Die Verfahrensverzögerung ist bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches unter näherer Bestimmung des Ausmaßes dahingehend zu berücksichtigen, dass zur Entschädigung des Angeklagten für die überlange Verfahrensdauer in der Urteilsformel ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt (BGH, a.a.O.).
285Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass die hier abgeurteilte Tat bereits deutlich früher zur Anklage und Aburteilung hätte gelangen können:
286Der früheren Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten lag eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 12.08.2014 wegen Taten in den Jahren 2007 bis 2012 zugrunde.
287Zum Zeitpunkt dieser Anklageerhebung hatte der Angeklagte sich bereits auch in dem hier abgeurteilten Tatkomplex zur Sache eingelassen. Weiterhin waren die Ermittlungen zu dem Tatkomplex „Ölpellets“ erheblich fortgeschritten, sodass ein Zuwarten bis zum Abschluss der Ermittlungen auch hinsichtlich der Ölpellets möglich gewesen wäre, um die Tatkomplexe gemeinsam zur Anklage und Verurteilung zu bringen.
288Sofern die Entscheidung zur gesonderten Anklage erst zwei Jahre später, auch im Hinblick auf die ehemaligen Mitangeklagten und (ehemals) gesondert Verfolgten gefallen sein mag, kann dies jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.
289Diese Auftrennung in zwei verschiedene Anklageschriften und zwei verschiedene Verurteilungen führt vorliegend zu einer besondere Härte für den Angeklagten hinsichtlich der Strafvollstreckung:
290Die Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus der früheren Verurteilung wurde bis zum 07.09.2018 bereits zu 2/3 vollstreckt. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte aus der Haft entlassen.
291In der Folge würde der Angeklagte durch die in diesem Urteil erfolgte Einbeziehung der früheren Verurteilung und die nunmehr erfolgte Erhöhung der Gesamtstrafe auf drei Jahre und neun Monate mindestens vier weitere Monate Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Erst danach wäre wieder eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und erneute Entlassung aus der Haft möglich.
292Dabei stellt es für den Angeklagten eine deutlich schwerere Belastung dar, eine Freiheitsstrafe in zwei Etappen anstatt in einer einzigen Etappe zu verbüßen, da sich auf diese Weise zum zweiten Mal ein Bruch der Lebensumstände, mit entsprechenden Folgen für das Privat- und Berufsleben des Angeklagten, vollzieht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da die neuerliche Verbüßung der Freiheitsstrafe aller Voraussicht nach (lediglich) vier Monate betrüge, da sodann erneut zwei Drittel der (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt wären und wohl eine neuerliche Reststrafenaussetzung erfolgen würde.
293In der Folge ist eine Berücksichtigung dieser nicht vom Angeklagten zu vertretenden Umstände, auch im Hinblick auf den sich aus § 47 Abs. 1 StGB ergebenden Rechtsgedanken zur Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen, hinsichtlich der Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe geboten.
294Vorliegend hält die Kammer für die dargestellte Verfahrensverzögerung eine Kompensation von vier Monaten für angemessen, aber auch ausreichend, um derart unverhältnismäßige Belastungen für den Angeklagten zu beseitigen.
295VIII. Kosten
296Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StGB.