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Landgericht Bochum, 6 O 383/16

Datum:
14.11.2018
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 383/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2018:1114.6O383.16.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagten zu 1) bis 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 200.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren weiteren immateriellen Schäden anlässlich der fehlerhaften Behandlung vom 09.08.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

3.       Die Beklagten zu 1) bis 5) werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2.625,08 EUR zu zahlen.

4.       Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5.       Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 26,5 % und die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner 73,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 11,8 % und die Beklagte zu 1) 88,2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger 11,8 % und der Beklagte zu 2) 88,2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen der Kläger 11,8 % und der Beklagte zu 3) 88,2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) tragen der Kläger 11,8 % und der Beklagte zu 4) 88,2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) tragen der Kläger 11,8 % und der Beklagte zu 5) 88,2 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) trägt der Kläger

6.       Das Urteil ist für sämtliche Parteien gegen Sicherheitsleistung von 120 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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Weiter würden auch die im Zusammenhang mit der Anlage des Bypasses erhobenen Vorwürfe nicht durchgreifen, vielmehr sei das diesbezügliche Vorgehen sachgerecht gewesen. Insoweit sei die diesbezügliche Anlage eines Bypasses angesichts aufgetretener Problem beim Abgang von der Herz-Lungen-Maschine indiziert und ausreichend gewesen. Das gesamte Vorgehen von der Entscheidung bis zur Vornahme sei zeitlich nicht zu beanstanden gewesen, auch die technische Durchführung habe herzchirurgischem Standard entsprochen. Insoweit sei der Bypass sei auch nicht zu klein oder zu spät oder in unzureichendem Umfang gesetzt worden. Die mittels N Flußmessgerät dokumentiert ermittelte Bypassflüsse von 80-93 ml/min und einem Pl von 1,9-2,1 würden einen suffizienten und ausreichenden Fluss über den angelegten LIMA-Bypass zur LAD belegen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten auch davon ausgehen können, dass mit der Anlage eines Bypasses eine ausreichende Blut- und Sauerstoffversorgung des gesamten linken Herzmuskel und des Vorder- und Hinterwandbereiches gewährleistet worden sei. Weiter hätte auch am Operationstag nach Anlage des Bypasses kein Herzkatheter durchgeführt werden müssen, da man durch die suffiziente Bypassanlage von einer Problembehebung habe ausgehen können.

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Die Beklagten bestreiten die geltend gemachten Folgen und Beeinträchtigungen, insbesondere auch das Absterben des linken Ventrikels und die eingeschränkte Herzleistung. Die postoperative Lungenentzündung stelle ohnehin eine typische Komplikation nach einer Herz-Lungenmaschinenoperation mittels medianer kompletter Brustkorberöffnung (Sternotomie) dar, darüber sei im Rahmen der Risikoaufklärung am 08.08.2016 aufgeklärt worden. Gleiches gelte auch für die Folgen der Langzeitbeatmung und eines Luftröhrenschnitts sowie eines akuten Nierenversagens, über die jeweils auch aufgeklärt worden sei. Demnach seien die postoperativen Lungenentzündung, der Luftröhrenschnitt und das akute Nierenversagens nicht kausal auf mögliche, jedoch bestrittene Behandlungsfehler und dadurch eingetretene Folgen zurückzuführen, sondern schicksalhaft gesondert aufgetreten.

Letztlich würden auch allen weiteren Folgen und Beeinträchtigungen bestritten.

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