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Landgericht Bochum, 9 S 18/16

Datum:
31.05.2016
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 18/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2016:0531.9S18.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 68 C 342/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 83,72 € hinaus weitere 29,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

 
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