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Landgericht Bochum, I-8 S 24/15

Datum:
03.12.2015
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 S 24/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2015:1203.I8S24.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 67 C 650/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.01.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 29,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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