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Landgericht Bochum, I-8 S 11/14

Datum:
05.02.2015
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 S 11/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2015:0205.I8S11.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 65 C 558/13
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

     Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die

     Klägerin 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

     jeweiligen Basiszins seit dem 08.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Unter Ausnahme des in Höhe von 101,40 € anerkannten Betrages, dürfen die Klägerin und der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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