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Landgericht Bochum, I-1 S 4/14

Datum:
02.07.2015
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 S 4/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2015:0702.I1S4.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 47 C 368/13
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 06.03.2014 (Az.: 47 C 368/13) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 688,02 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46% und die Beklagte zu 54%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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