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Landgericht Bochum, 4 O 413/14

Datum:
22.07.2015
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 413/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2015:0722.4O413.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.689,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.206,09 € seit dem 01.10.2014, aus 1.206,09 € seit dem 01.11.2014, aus 1.206,09 € seit dem 01.12.2014, aus 1.153,01 € seit dem 01.02.2015; aus 1.153,01 € seit dem 01.03.2015, aus 1.153,01 € seit dem 01.04.2015, aus 1.153,01 € seit dem 01.05.2016, aus 1.153,01 € seit dem 01.06.2015 und aus 1.153,01 € seit dem 01.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zukünftig beginnend mit dem 01.08.2015 monatlich im Voraus die vereinbarte BU-Rente in Höhe von 1.153,01 € bis längstens 01.09.2033 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beitragszahlungspflicht des Klägers in der bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer # bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung auch ab dem 01.01.2015 bis längstens 01.09.2032 nicht besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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