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Landgericht Bochum, 2 O 209/14

Datum:
06.02.2015
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 209/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2015:0206.2O209.14.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.267,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw BMW 5er, Fahrgestellnummer ‚#.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014 zu zahlen.

Es wird festgesellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pkw BMW 5er, Fahrgestellnummer #, seit dem 24.2.2014 in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Klage im Umfang eines Anspruchs auf Zahlung von 1.784,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2014 erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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