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Landgericht Bochum, I-9 S 18/14

Datum:
15.04.2014
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 S 18/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2014:0415.I9S18.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 83 C 99/13
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2013 (Az. 83 C 99/13) teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, die in dem Haus I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zu räumen und geräumt herauszugeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2014 gewährt.

 
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