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Landgericht Bochum, I-5 O 49/14

Datum:
01.08.2014
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 O 49/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2014:0801.I5O49.14.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.945,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.839,35 Euro seit dem 28.02.2011 und aus 106,50 Euro seit dem 28.01.2014 abzüglich am 17.02.2014 gezahlter 9.912,60 Euro, hiervon 9.806,10 Euro auf den Betrag von 9.839,35 Euro und 106,50 Euro auf den Betrag von 106,50 Euro, zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte Dr. N und M 745,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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