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Landgericht Bochum, 12 O 15/14

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 15/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2014:0325.12O15.14.00
 
Tenor:

1.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung der Marke „C1“ gemäß Ziffer 1 der Klageschrift vom 14.01.2014 durch die Beklagte entstanden ist oder noch entstehen wird.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Weihnachtsbaums aus synthetischem Material „D1“, weiß, Größe 210 cm, die Testkaufkosten in Höhe von 43,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 611,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.              Auf die Wiederklage wird dem Kläger unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt:

1.              im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren im Fernabsatz mit

„Neuware mit Garantie“

zu werben, ohne den Inhalt der Garantie, alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, anzugeben, wenn dies wie auf der Auktionsplattform eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer # geschehen.

2.              mit

„GS geprüft“

zu werben, wenn die Prüfstelle, die das Zertifikat erteilt hat, nicht genannt wird, wie bei dem Artikel auf der Auktionsplattform eBay mit der Artikelnummer # geschehen.

6.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

7.              Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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