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Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 27.08.2012 (I-3 O 81/12) wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann nur nach vorheriger Erbringung vorgenannter Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 18.10.2011 gegen 20.34 Uhr auf der BAB 42 in Fahrtrichtung I ereignet haben soll.
3Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Verkehrsunfall tatsächlich stattgefunden hat.
4Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des an dem Unfall beteiligten PKW B, amtliches Kennzeichen ####. Am Unfalltag habe er die rechte Fahrspur der BAB ## in Richtung E befahren, der Zeuge Q habe sich mit dem bei der Beklagten versicherten PKW P1, amtliches Kennzeichen ####, auf der linken Fahrspur befunden. Kurz vor der Autobahnausfahrt I-C sei der Zeuge von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt; dabei habe er ihn übersehen und sei mit der rechten Fahrzeugseite gegen die linke Fahrzeugseite seines Wagens geraten, der durch den Aufprall gegen die Leitplanke gedrängt worden sei.
5Bezüglich der Bezifferung des geltend gemachten Schadens wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl.3 d.Akte) sowie auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.05.2012 (Bl.138 d.Akte) in Verbindung mit der als Anlage K 14 vorgelegten Reparaturkalkulation (Bl.144-149 d.Akte) Bezug genommen.
6In der mündlichen Verhandlung am 27.08.2012 hat der Kläger zunächst keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Versäumnisurteil zu erlassen, welches antragsgemäß erging.
7Gegen dieses am 04.09.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 18.09.2012 Einspruch eingelegt.
8Im Rahmen der Einspruchsschrift beruft sich der Kläger hinsichtlich seiner Eigentümerstellung auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB und begründet dies mit der Innehabung des unmittelbaren Besitzes an dem beschädigten PKW im Zeitpunkt des Unfallereignisses.
9Weiter behauptet er, er habe das Fahrzeug am 22.09.2011 von einem ihm namentlich unbekannten Händler für 9000 € erworben. Die Besichtigung habe auf dem Gelände des Autokinos F, T ##, stattgefunden. Aufgrund des lukrativen Kaufpreises und des Umstandes, dass der Wagen scheckheftgepflegt gewesen und den TÜV-Unterlagen sowie den Unterlagen über die Abgasuntersuchung keine Anhaltspunkte für Mängel zu entnehmen gewesen seien, habe er ihn unter Verzicht auf Gewährleistungsrechte erworben. Solche habe der Verkäufer ihm nicht einräumen wollen.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11das Versäumnisurteil vom 27.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.151,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 sowie weitere 1285,63 € zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13das Versäumnisurteil vom 27.08.2012 aufrecht zu erhalten.
14Sie bestreitet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des beschädigten PKWs war.
15Ferner bestreitet die Beklagte, dass das seitens des Klägers geschilderte Unfallereignis überhaupt stattgefunden hat.
16Hilfsweise behauptet sie, dass es sich um ein sog. "manipuliertes Unfallereignis" gehandelt habe, bei dem der Kläger in das Stattfinden eingewilligt und dieses bewusst herbeigeführt habe.
17Letztlich bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Schaden, insbesondere, dass sämtliche von dem Kläger in Ansatz gebrachten Beschädigungen auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien.
18Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Der Kläger ist durch richterliche Verfügung vom 09.10.2012, ihm zugegangen am 29.10.2012, darauf hingewiesen worden, dass über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft zu geben, also näher darzustellen ist, wann, wo, von wem und zu welchem Preis der behauptete Erwerb des PKWs stattfand.
20Entscheidungsgründe
21Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
22In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
23Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG nicht zu.
24Den Nachweis, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten PKWs war, hat er nicht erbracht.
25Soweit der Kläger sich aufgrund seiner Stellung als unmittelbarer Besitzer des PKWs auf die Eigentumsvermutung des § 1006 beruft, befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung, die Umstände des Eigentumserwerbs im Einzelnen darzulegen.
26Gemäß § 1006 BGB wird vermutet, dass die in Abs.1-3 genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der Besitzzeit behielten (Palandt, § 1006, Rn.4).
27Der Vermutungsgegner ist gehalten, Beweis zu erbringen, dass entgegen dem Vorbringen des Vermutungsbegünstigten dieser das Eigentum nicht erlangt oder aber es wieder verloren hat (Staudinger, § 1006, Rn.38).
28Dieser Behauptungs- und Beweislast kann der Vermutungsgegner jedoch nur dann gerecht werden, wenn der angebliche Eigentümer als Vermutungsbegünstigter über die Umstände des Eigentumserwerbs nicht schweigt, sondern im Rahmen seiner zumindest bestehenden sekundären Darlegungslast hinreichend Auskunft gibt, mindestens aber vorträgt, warum ihm die Kenntnis hierüber fehlt. Erfolgen diese Angaben zu dem behaupteten Erwerb nicht oder werden sie gar gezielt verweigert, entfällt die Vermutungswirkung des § 1006 BGB (Gursky in Staudinger, § 1006, Rn.43).
29Der Kläger wurde insoweit auf das Erfordernis ergänzenden Sachvortrags noch vor der mündlichen Verhandlung über den Einspruch seitens des Gerichtes hingewiesen.
30Soweit seitens des Klägers daraufhin der Erwerb von einem unbekannten Händler am Autokino F geschildert wurde, war hierin ein schlüssiger Sachvortrag, mit welchem er seiner insoweit bestehenden Darlegungslast genügt hätte, nicht zu sehen. Es bestanden erhebliche Zweifel, ob dieser Sachvortrag in Übereinstimmung mit der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs.1 ZPO) erfolgte.
31Unter Berücksichtigung der üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr erschienen die Schilderungen des Klägers lebensfremd.
32Insbesondere bei Autokäufen außerhalb bestehender Geschäftsniederlassungen von Händlern lassen die Interessenten generell besondere Vorsicht walten, wenn sie einen Gebrauchtwagen ankaufen, denn die damit verbunden Risiken -etwa an einen Unfallwagen zu geraten- lassen sich nur schwer abschätzen. Es wird daher regelmäßig besonderen Wert darauf gelegt, sich über die Person des Verkäufers zu informieren, um diesen im Falle von Mängeln haftbar machen zu können.
33Dies gilt umso mehr als der Kläger vortrug, bei dem unbekannten Verkäufer habe es sich um einen Händler gehandelt, der ihm keine Gewährleistungsrechte habe einräumen wollen. Dass ein solches Angebot eines Händlers außerhalb seiner Geschäftsräume, ohne Nennung seines Namens und bei ausdrücklicher Verweigerung der Beachtung gesetzlicher Gewährleistungsrechte von dem Kläger angenommen wurde, erschien der Kammer realitätsfern.
34Zudem war zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht einmal eine Quittung bezüglich der Überlassung des Kaufpreises vorzulegen in der Lage war.
35Die Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrages werden zudem noch dadurch verstärkt, dass dieser mit den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen ist.
36So behauptet der Kläger, er habe den PKW trotz der fragwürdigen Umstände gerade deswegen angekauft, weil sich unter anderem aus den ihm vorgelegten TÜV-Unterlagen und den Unterlagen über die Abgasuntersuchung die Mangelfreiheit des Wagens ergeben habe.
37Der TÜV-Bericht wie auch die Unterlagen über die Abgasuntersuchung datieren jedoch auf den 23.09.2011, zudem trifft insbesondere der TÜV-Bericht Aussagen über die Untersuchung selbst, die ebenfalls am 23.09.2011 durchgeführt wurde. Der Kläger kann den Wagen folglich nicht, wie behauptet, am 22.09.2011 unter Zugrundelegung dieser Dokumente erworben haben.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1-3 ZPO.