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Landgericht Bochum, 6 O 81/11

Datum:
09.10.2013
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 81/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2013:1009.6O81.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 I, 247 BGB seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbare künftige materiellen Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verdienstausfall in Höhe von 3.087,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 I, 247 BGB aus 514,00 € seit dem 16.10.2010 sowie aus weiteren 2.573,00 € seit dem 14.05.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.341,92 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.10.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt H. freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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