Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Bochum, 2 O 530/11

Datum:
14.10.2013
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
2. Zivilkammmer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 530/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2013:1014.2O530.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 750 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 01.08.2011 entstehen - aus der Tattooerstellung und deren Beseitigung auf dem rechten Schulterblatt der Beklagten durch unter anderem einen gütegeschalteten Rubinlaser zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank