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Landgericht Bochum, I-8 O 49/11

Datum:
02.01.2012
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 O 49/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2012:0102.I8O49.11.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und seit dem 18.05.2011 von der Beklagten zu 3).

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.588,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,22 Euro seit dem 26.07.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und aus 3.588,10 Euro seit dem 06.03.2011 von den Beklagten zu 1) und 2) und seit dem 18.05.2011 von der Beklagten zu 3) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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