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Landgericht Bochum, I-1 O 334/11

Datum:
24.05.2012
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 O 334/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2012:0524.I1O334.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung am „B“ an die Klägerin 13.120,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 21,51 EUR seit dem 31.01.1998 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2000, je 20,89 EUR seit dem 31.05.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.03.2004, je 19,41 EUR seit dem 30.04.2004 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.12.2004, je 19,38 EUR seit dem 31.01.2005 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.05.2005, je 9,18 EUR seit dem 30.06.2005 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2007, je 8,17 EUR seit dem 31.05.2007 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.10.2008, je 6,17 EUR seit dem 30.11.2008 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.08.2009, 32,90 EUR seit dem 30.09.2009, 30,90 EUR seit dem 31.10.2009, 6,26 EUR seit dem 30.11.2009, 5.907,88 EUR seit dem 16.11.2009 und 5.752,12 EUR seit dem 26.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung der Klägerin in Annahmeverzug ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,- EUR festgesetzt.

 
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