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Landgericht Bochum, I-17 O 25/12

Datum:
26.06.2012
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 O 25/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2012:0626.I17O25.12.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Angebot von Waren und deren Bewerbung die geschäftliche Bezeichnung „B“ zu verwenden und/oder unter dieser Bezeichnung Waren anzubieten und/oder zu vertreiben, wie dies auf dem Online-Marktportal B1, erreichbar unter der Internetadresse www.B1.de bei dem Angebot einer elektronischen Zigarette in der Angebotszeile wie folgt geschehen ist:

„B® Wellness E-Zigarette Starterset Elektro Verdampfer Elektronische Zigarette E Smoker Dampfer elektrische Zigarette E Zigarette cigarette Starter Set E Ziggi USB-KFZ-Netzladegerät“

2.              Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.059,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2012 zu zahlen.

3.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € bezüglich des Ausspruchs zu 1) vorläufig vollstreckbar.

6.              Im übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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