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Landgericht Bochum, I-17 O 106/12

Datum:
13.11.2012
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 O 106/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2012:1113.I17O106.12.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 2/13
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren/Artikel aus dem Sortiment Handy & Organizer zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei nicht anzugeben, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält oder nicht, wie auf dem Onlinemarktplatz F bei dem Artikel mit der Artikelnummer ### geschehen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 897,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung bezüglich des Ausspruchs zu 2) und des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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