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Landgericht Bochum, I-14 O 239/11

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 O 239/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2012:0426.I14O239.11.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 100/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen „J“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, insbesondere Hosen, zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehenden bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,51 Euro nebst Auskunftskosten in Höhe 15,00 Euro freizuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Untersagungsanspruch gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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