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Landgericht Bochum, 9 S 14/12

Datum:
08.05.2012
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 14/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2012:0508.9S14.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 45 C 82/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 01.12.2011 (Az. 45 C 82/11) wie folgt abgeändert:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 729,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 sowie 5,00 € vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückforderung der seit dem 01.01.2010 bis zum 03.04.2012 unter Vorbehalt gezahlten Miete zusteht.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Betrag i.H.v. 4.085,90 € festgesetzt.

 
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