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Landgericht Bochum, I-9 S 61/11

Datum:
21.06.2011
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 S 61/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2011:0621.I9S61.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 67 C 591/10
Rechtskraft:
Rechtskräftig seit dem 21.06.2011
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16.03.2011 (Az. 67 C 591/10) wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 645,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 195,50 € seit dem 29.07.2010 und aus einem Betrag i.H.v. 450,00 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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