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Landgericht Bochum, 6 O 284/10

Datum:
07.12.2011
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 284/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2011:1207.6O284.10.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 33/12
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) den Kläger von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und

b) jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Medikamentenabgabe vom 15.02.2010 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1180,48 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.08.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stefan Herrmann, Bebelstraße 13, 45770 Marl, freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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