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Landgericht Bochum, 12 O 170/11

Datum:
25.10.2011
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 170/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2011:1025.12O170.11.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird a n g e o r d n e t :

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Er-satzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

zu Zwecken des Wettbewerbs beim Verkauf von Elektronikprodukten im geschäftlichen Verkehr in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die folgenden Klauseln zu verwenden:

a. „Bei einer Erhöhung der Herstellerpreise ist L berechtigt, eine der Erhöhung der Herstellerpreise entsprechende Erhöhung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer drei Monate über-steigenden Lieferfrist vorzunehmen.“

und/oder

b. „Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist L berech-tigt, unbeschadet anderer Rechte, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.“

und/oder

c. „Bei erkennbaren und offensichtlichen Transportschäden ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Annahme zu verweigern. Der Kunde hat die Transportschäden unverzüglich L und dem Spediteur anzuzeigen. Nicht erkennbare und offensichtliche Transportschäden sind binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Annahme an L und an den Spediteur in schriftlicher Form zu melden.“

und/oder

d. „Der Rücktransport hat in der Originalverpackung zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Kunde für eine Verpa-ckung zu sorgen, welche eine Beschädigung der Ware aus-schließt. Die Ware ist insofern gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.“

e. „Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von L.“

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab-gewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/6 und der Verfügungsbeklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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