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Landgericht Bochum, I-12 O 260/09

Datum:
21.09.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 O 260/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2010:0921.I12O260.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es zu unterlassen,

a.

im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH

aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen zu

behaupten oder behaupten zu lassen, alle Kunden der T I AG

würden umgestellt;

und / oder

b.

im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH

aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und diesen Stromlieferaufträge

zur Unterschrift vorzulegen und dabei zu behaupten und / oder behaupten

zu lassen, die Kunden müssten unterschreiben, wenn sie weiter mit Strom

beliefert werden wollen;

und / oder

c.

im geschäftlichen Verkehr handelnd gegenüber Kunden der T I I

AG zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Strombelieferung wäre

bei Beauftragung der F GmbH insgesamt € 200,00 günstiger als bei den

T I, soweit die behauptete Preisersparnis nicht tatsächlich gewährt

wird;

2. Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden kann.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 1.099,00 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

 
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