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Landgericht Bochum, 14 O 69/10

Datum:
21.10.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer des Landgerichts - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 69/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2010:1021.14O69.10.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 215/10
Rechtskraft:
nein
 
Tenor:

Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd für Zahnimplantate mit dem Begriff „Vollkaskoimplantat“ und/oder „Vollkaskozahnimplantat“ zu werben, wenn dies wie aus den Anlagen K 1, K 4, K 5, K 19, K 20, K 21 und K 22 ersichtlich geschieht.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 208,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 208,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 208,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.11.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen jeden der drei Beklagten gegen Sicherheitsleistung von jeweils 35.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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