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Landgericht Bochum, 3 O 421/07

Datum:
31.08.2009
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 421/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2009:0831.3O421.07.00
 
Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2009 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

1. ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen,

2. außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerin hat vorab die durch die Säumnis im Termin vom 25.05.2009 entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen haben die Klägerin 97 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 3 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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