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Landgericht Bochum, 8 O 355/06

Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 355/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2007:0125.8O355.06.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 38/07
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 27.06.2006 aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte durch die Klägerin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzuberei-ten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen in ihre Gastzimmer wei-terzuleiten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

 
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