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Landgericht Bochum, 5 O 66/03

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 66/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2004:0402.5O66.03.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 116/04
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 31.01.2003 vor der M-schule in I jedweden zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 2/3 und den weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden un-ter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 1/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan-gen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - auch zu einem Teilbetrag - durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte darf die Sicherheit auch leisten durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Kreissparkasse Köln.

 
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