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Landgericht Bochum, 1 O 485/03

Datum:
22.04.2004
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 485/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2004:0422.1O485.03.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 103/04
 
Tenor:

I.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) 8.400 €, an die Klägerin zu 2) 6.160 € und an den Kläger zu 3) 6.050 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu zwei Drittel und den Klägern zu je einem Neuntel auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) gesamt-schuldnerisch zu zwei Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt. Im übrigen findet keine Kostener-stattung statt.

III.

Das Urteil ist für die Kläger und die Beklagte zu 3) vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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