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Landgericht Bochum, 12 O 47/04

Datum:
25.05.2004
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer des Landgerichts - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 47/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2004:0525.12O47.04.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 124/04
 
Tenor:

1.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren -‚ untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Taschenlampen gem. nachstehender Abbildung anzubieten und/oder zu vertreiben:

-Bild 1-

-Bild 2-

-Bild 3-

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Handlung gem. Ziffer 1 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gem. Ziffer 1 bis zur letzten mündlichen Verhandlung, und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der bestellten, erhalte-nen, ausgelieferten und verkauften Taschenlampen, des Verkaufspreises, des erzielten Gewinns und Umsatzes, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung aufge-schlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,-- €.

7.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

8.

Der Streitwert wird auf 250.000,- € (Antrag zu I 200.000,-- €‚ Antrag zu II 30.000,-- €‚ Anträge zu III 1. und 2. je 7.500,-- €‚ Antrag zu IV 5000,-- €) festgesetzt.

 
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