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Landgericht Bochum, 6 O 380/97

Datum:
28.04.2003
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 380/97
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2003:0428.6O380.97.00
 
Tenor:

Der beklagte Verein wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Vereinsgelände C-Straße 71 in X und/oder auf dem angrenzenden Sportplatz "J" (Grundstück G1), im Freien oder in Zelten Festveranstaltungen oder geselliges Bei-sammensein von mehr als 6 Personen über 22.00 Uhr hinaus durchzuführen oder zu dulden, insbesondere durch das Abspielen von Tonträgern jeglicher Art, der Ausgabe von Nahrungsmitteln und Getränken sowie die Abhaltung von Gesangsdarbietungen; mit Ausnahme von drei Veranstaltungen an drei Tagen im Jahr, soweit diese den Klä-gern mindestens 14 Tage zuvor schriftlich angekündigt worden sind.

Der beklagte Verein wird weiter verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betrieb der vor-genannten Sportanlage an Sonntagen innerhalb der Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr) während des normalen Saison-Spielbetriebes die Richtwerte der 18. BlnnSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nicht überschritten werden, mit der Maßgabe, dass die Vergünstigungen für eine Altanlage gem. § 5 Abs. 4 der 18. BlnnSchV und gem. Ziffer 1.3.3. des Anhangs zu dieser Verordnung kumulativ zu berücksichtigen sind (nicht zu überschreitender Wert: 58 dB [A]).

Dem beklagten Verein wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Es wird festgestellt, dass der ursprünglich gestellte Antrag, es zu unterlassen, an der Sportplatzbegrenzung Wer-beplakate aus Metall aufzustellen oder die Aufstellung zu dulden, in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 4/5 und der beklagte Verein 1/5.

Das Urteil ist für die Kläger, wie auch für den beklagten Verein, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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