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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Halterin des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen #####. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen #####, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 09.08.2002 parkte die Klägerin um kurz nach 13.00 Uhr in Fahrtrichtung in Höhe der D-Straße 00 in Bochum auf dem dort befindlichen Parkstreifen. Die Beklagte zu 1) befuhr die D-Straße. Als sie am Fahrzeug der Klägerin vorbeifuhr, prallten die Tür des klägerischen Fahrzeugs und der Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs aufeinander.
3Die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug betrugen 3.492,89 EUR‚ die Abschlepp- und Mietwagenkosten 1.886,16 EUR. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten anfertigen, wofür sie weitere 474,32 EUR aufbringen musste. Des weiteren macht sie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR geltend, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.878,37 EUR. Mit Schreiben vom 06.11.2002 lehnte die Beklagte zu 2) Zahlungen ab.
4Die Klägerin behauptet, sie habe zum Unfallzeitpunkt zwischen ihrem Fahrzeug und der zu einem Drittel geöffneten Fahrertür gestanden, um noch Sachen aus dem Wageninneren zu holen. Dabei sei die Beklagte gegen die Fahrertür ihres Fahrzeugs gefahren, da sie offensichtlich sehr nah am Bordstein gefahren sei und die Klägerin übersehen habe.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.878,37 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2003 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten behaupten, erst als die Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin zur Hälfte passiert habe, habe die Klägerin die Tür ihres Fahrzeugs so weit aufgemacht, dass diese gegen das Fahrzeug der Beklagten geschlagen sei. Vorher sei die Tür nicht geöffnet gewesen. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie sei mit einem ausreichendem Sicherheitsabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.04.2003, eine ergänzende gutachterliche schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.07.2003 sowie mündliche Erörterung des Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 Bezug genommen. Im Übrigen wird im Hinblick auf den Sach- und Streitstand auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PfIVG, da sich der Unfall für die Beklagte zu 1) als unabwendbares Ereignis darstellte.
13Ein solches liegt vor, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Maßstab sind dabei die durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines Idealfahrers (BGH NJW 1986, 185). Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Zusammenprall die Fahrertür ihres Pkw (weiter) geöffnet hat, so dass trotz des ausreichenden Sicherheitsabstandes von 0,8 m bis 0,9 m der Kontakt mit dem klägerischen Fahrzeug stattfand. Die Klägerin hat gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Für die Beklagte zu 1) war der Unfall unabwendbar, weil auch ein ldealfahrer nicht einen größeren Sicherheitsabstand hätte einhalten müssen. Ein Sicherheitsabstand in dieser Größenordnung ist beim Vorbeifahren völlig ausreichend (s. OLG Hamm VersR 1981, 265, 266). Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr musste die Beklagte zu 1) auch nicht damit rechnen, dass die Fahrertür während des Vorbeifahrens vollständig geöffnet wird. Dafür gab es aufgrund der konkreten Verkehrssituation keine Anhaltspunkte, selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin sich zwischen Fahrertür und Fahrzeug befand. Die Beklagte zu 1) durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin die Tür nicht weiter öffnet.
14Das Beweisergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige T hat in dem schriftlichen Gutachten und bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis seines Gutachtens dargelegt.
15Die Tür des klägerischen Fahrzeugs weist nur geringe Beschädigungen auf. An der Vorderkante und am vorderen Kotflügel sind leichte Schäden zu erkennen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass aus physikalischen Gründen so geringe Beschädigungen bei einem Zusammenprall mit einer in einem spitzen Winkel geöffneten Tür nicht zu erklären sind. Wäre der Zusammenprall bei nur einem geringen Öffnungswinkel erfolgt, wäre es zu einer erheblichen Stauchung der Tür gekommen und zu ihrer völligen Zerstörung. Somit stand auch nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die Beklagte zu 1) mit einem Abstand von ca. 0,8 bis 0,9 m an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Der Sachverständige konnte auch erklären, dass sich der Öffnungswinkel der Tür unmittelbar vor der Kollision erheblich vergrößert haben muss, so dass es erst hinter der Radlaufmitte des Opel zu einem Kontakt mit rasch zunehmender Eindringtiefe kam.
16Soweit die Klägerin Einwendungen gegen das Gutachten hervorgebracht hat, ist diesen nicht zu folgen:
17Die Schäden am Beklagtenfahrzeug befinden sich im hinteren Teil des Kotflügels, unmittelbar vor der A-Säule. Weitere Schäden im vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeugs, wie von der Klägerin behauptet, sind nicht zu erkennen. Bei den Farbunregelmäßigkeiten in diesem Bereich auf einigen der Fotos, anhand derer das Gutachten angefertigt wurde, handelt es sich lediglich um Lichtreflektionen. Auf anderen Fotos sind diese Unregelmäßigkeiten nämlich nicht zu erkennen. Im Übrigen kommt es hierauf aber letztendlich auch gar nicht an, wie der Sachverständige schlüssig geschildert hat, da das Schadensbild bei einer Berührung im spitzen Winkel hinsichtlich der Tür des klägerischen Fahrzeugs ein ganz anderes gewesen wäre. Dies wird insbesondere auch durch die Anlage A 11 des Gutachtens vom 30.04.2003 veranschaulicht, wo sich der Schaden ganz anders als im vorliegenden Fall darstellt.
18Einer Besichtigung des Beklagtenfahrzeugs bedurfte es nicht, da die Lichtbilder vollständig zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens ausreichten. Dies hat der Sachverständige klar dargelegt.
19Aus den gleichen Gründen ergeben sich auch keine Ansprüche der Klägerin aus §§ 18 StVG, 823 BGB.
20Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
21Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.