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Landgericht Bochum, 13 O 54/03

Datum:
03.09.2003
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 54/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2003:0903.13O54.03.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 114/03
 
Tenor:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung von Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden verboten,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „B AG“ als Unternehmenskennzeichen ei-nes Unternehmens zu verwenden, welches sich mit dem Erwerb, dem Besitz, der Ver-waltung und der Errichtung von Immobilien befasst.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts er-bracht werden.

 
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