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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwer-deverfahren werden zurückgewiesen.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Schuldner beantragte unter dem 03.12.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Gewährung von Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten nebst Beiordnung von Rechtsanwalt C sowie die Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Eigenverwaltung. Er betrieb als Selbständiger bis zum Jahr 1997 ein Lederwarengeschäft. Nach seinen Angaben bestehen noch Forderungen der AOK und des Finanzamtes wegen Lohnsteuer. Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Seine Ehefrau erzielt nach seinen Angaben ein eigenes Einkommen, der Schuldner ergänzende Sozialhilfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 03.12.2001 nebst Anlagen Bezug genommen.
4Der Schuldner reichte ergänzend eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Er gab an, neben dem Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR Sozialhilfe in Höhe von 362,51 EUR zu beziehen. Das Einkommen seiner Ehefrau bezifferte der Schuldner nicht. Aus einem Wohngeldbescheid seiner Ehefrau vom 15.01.2002 ergab sich ein Einkommen der Ehefrau auf einen Antrag vom 05.07.2001 in Höhe von 10 479,54 EUR als Jahreseinkommen.
5Mit Verfügung vom 04.02.2002 wies das Amtsgericht den Schuldner darauf hin, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig sei, da er keine Angaben zum Einkommen der Ehefrau gemacht habe. Den mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28.02.2002 übersandten Anhörungsfragebogen füllte der Schuldner nicht aus und erklärte hierzu, dass er in Italien aufgewachsen sei und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei.
6Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 22.05.2002 den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend nachgekommen sei, so dass nicht festgestellt werden könne, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2002 Bezug genommen.
7Gegen diesen, dem Schuldner am 02.07.2002 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09.07.2002 zugestellten Beschluss, hat er mit Schriftsatz vom 10.07.2002, eingegangen bei Gericht am 11.07.2002, sofortige Beschwerde eingelegt und die Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren, hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich aus dem Bezug von ergänzender Sozialhilfe hinreichend ein nicht ausreichendes Einkommen des Schuldners ergebe. Der Schuldner sei zum Ausfüllen des Anhörungsfragebogens ohne rechtsanwaltliche Hilfe nicht in der Lage.
8Durch Beschluss vom 15.07.2002 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
9Mit Verfügung vom 25.10.2002 hat die Kammer den Schuldner darauf hingewiesen, dass er im Eröffnungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 InsO eine umfassende Auskunftspflicht habe, wozu auch die Darlegung des Einkommens der Ehefrau nebst Belegen gehöre. Eine weitere Darlegung des Schuldners ist nicht erfolgt.
10Die gemäß §§ 4 d Abs. 1,4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet.
11Die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1
12InsO sind nicht erfüllt. Danach kommt eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.
13Diese Voraussetzungen hat der Schuldner darzulegen und zu belegen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO ist insoweit durch die Sondervorschriften der §§ 4 a - 4 d InsO eingeschränkt. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 InsO eine umfassende Auskunftspflicht. Er muss, um die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende Vergünstigung der Stundung zu erlangen, zunächst umfassend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, damit eine Überprüfung durch das Gericht ermöglich wird.
14Dabei hat er zur Begründung seines Stundungsantrags die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen derart umfassend und ausführlich zu machen, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachvollziehbar dargelegt sind. Hierzu gehört die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau zur Überprüfung eines gegen diese bestehenden Unterhaltsanspruchs bzw. Anspruchs gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB, auch im Hinblick auf einen etwaigen zur Masse im Sinne des § 26 Abs. 1 InsO gehörenden Anspruchs. Um eine Überprüfung der Angaben des Schuldners durch das Gericht zu ermöglichen, hat dieser seine jeweiligen Angaben durch das Einreichen entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen hat der Schuldner vorliegend nicht erfüllt.
15Obwohl er bereits durch das Amtsgericht und zuletzt auch durch Verfügung der Kammer vom 25.10.2002 aufgefordert worden ist, seine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau zu ergänzen und insoweit Belege einzureichen, ist der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält über das Einkommen seiner Ehefrau keine Angaben, obwohl der Schuldner zuvor erklärt hat, dass seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erzielt. Zwar läßt sich dem Wohngeldbescheid der Ehefrau des Schuldners vom 15.01.2002 entnehmen, dass aufgrund eines Antrags vom 05.07.2001 Einnahmen der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10479,54 EUR zugrundegelegt worden sind. Auch ergibt sich aus dem Sozialhilfebescheid vom 28.01.2002, dass die Ehefrau ergänzende Sozialhilfe i.H.v. 81,13 EUR monatlich bezieht. Insoweit fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, inwieweit es sich hierbei um das aktuelle Einkommen der Ehefrau des Schuldners handelt. Zudem hat der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Belege, insbesondere eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers, zum Nachweis des tatsächlichen derzeitigen Einkommens seiner Ehefrau eingereicht.
16Die Angaben nebst Belegen über das Einkommen des Ehegatten sind jedoch zur Überprüfung eines Unterhaltsanspruchs bzw. eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB dringend erforderlich, der bei einem ausreichenden Einkommen des Ehegatten, sei es auch ein etwaiger zur Masse im Sinne des § 26 Abs. 1 InsO gehörender Anspruch, die Stundung der Verfahrenskosten ausschließen kann (vgl. LG Düsseldorf, ZlnsO 2002, 588). Der Verweis auf die im Wohngeld bescheid der Ehefrau vom 15.01.2002 aufgeführten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit reicht insoweit nicht aus. Hierin liegt keine hinreichende Angabe des aktuellen Einkommens seiner Ehefrau durch den Schuldner liegt, der zudem keinerlei sonstigen Belege über das tatsächliche derzeitige Einkommen seiner Ehefrau eingereicht hat.
17Die gegen die nicht erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt C gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ebenfalls unbegründet. Mangels Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens kommt gemäß § 4 a Abs. 2 InsO eine Beiordnung von Rechtsanwalt C nicht in Betracht.
18III.
19Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls unbegründet.
20Im Beschwerdeverfahren findet ebenfalls die Vorschrift zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einer Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs. 2 InsO Anwendung (vgl. LG Bochum, ZlnsO 2003, 89 ff.).
21Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 a Abs. 2 InsO scheidet aus, da eine Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt wurde.
22Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Denn die Vorschriften für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO finden für den Schuldner auch im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.
23IV.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 1 GKG.
25Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14 GKG, 3 ZPO.