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Landgericht Bochum, 5 S 209/02

Datum:
15.11.2002
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 209/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2002:1115.5S209.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 9 C 119/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2002 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herne teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 900,14 Euro hinaus weitere 429,47 Euro - insge-samt also 1.329,61 Euro - nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins-satz nach § 288 BGB seit dem 15.03.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 / 4 und die Be- klagten als Gesamtschuldner zu 1 /4.

 
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