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Landgericht Bochum, 5 S 180/01

Datum:
25.11.2002
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 180/01
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2002:1125.5S180.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 27 C 92/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,. folgende Willenserklärung (Baulasterklärung im Sin-ne von § 83 BauO NW) abzugeben:

"Ich verpflichte mich, das Grundstück G 1, das in dem anliegenden Lage-plan grün schraffiert ist, gemäß § 4 BauO NW freizuhalten, damit die Er-schließung zu dem geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße 38 e (Flurstück ...) gesichert ist. Diese Verpflichtung dient ausschließlich der Erschließung des Grundstücks C-Straße 38 e (Flurstück...). Die Baulast darf nicht dazu verwandt werden, die baurechtliche Erschließung weiterer Grundstücke (Flurstücke) zu ermöglichen."

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abge-sehen.

 
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